LfSt Niedersachsen, Schreiben vom 6.1.2022, S 7106 - 323 - St 171
Für die Unterbringung von Corona-Patienten oder für anderweitige Zwecke im Zusammenhang mit der Bewältigung der Corona-Krise nutzen Kommunen häufig eigene Sport- und Mehrzweckhallen und anderes eigenes Vermögen. Gehört die Halle bzw. das Vermögen zu einem Betrieb gewerblicher Art der Kommune, führt diese vorübergehend hoheitliche Verwendung regelmäßig zu einer steuerpflichtigen unentgeltlichen Wertabgabe bei der Kommune (§ 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG).
Nach einer Entscheidung der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder ist in den vorbezeichneten Fällen gem. § 163 AO aus sachlichen Billigkeitsgründen bis zum 31. Dezember 2021 von der Besteuerung einer unentgeltlichen Wertabgabe nach § 3 Abs. 9a UStG und einer Vorsteuerkorrektur nach § 15a UStG abzusehen, wenn und soweit der Sachverhalt in einer Nutzung zur Bewältigung der Corona-Krise begründet ist. Zudem sollen Zeiten, in denen ein Gebäude aufgrund der Kontaktbeschränkungen oder ähnlicher durch Corona bedingter Gründe nicht vermietet werden kann, nicht zu einer Nutzungsänderung gegenüber dem Zeitraum vor den Kontaktbeschränkungen führen (siehe meine Verfügung vom 7. Januar 2021 – Az. w. o.).
Aus der Billigkeitsmaßnahme können sich Auswirkungen insbesondere auch auf die in allen Ländern eingerichteten Impfzentren ergeben, wenn diese nach den Verhältnissen im Einzelfall nicht wirtschaftlich, sondern hoheitlich tätig sind und in Räumen betrieben werden, die vom Betreiber bisher unternehmerisch genutzt wurden (z. B. Messe- und Kongresszentren sowie Sport- und Mehrzweckhallen). Nach einem Schreiben des BMF an die Kommunalen Spitzenverbände gelten die vorstehenden Billigkeitsregelungen auch für den Vorsteuerabzug aus den laufenden Kosten für die Betriebstechnik des betreffenden Gebäudes. Unter normalen Bedingungen würde hier der Kommune der volle Vorsteuerabzug aus den laufenden Kosten zustehen. Dieser Vorsteuerabzug bleibt bis zum 31. Dezember 2021 auch dann erhalten, wenn es im Zuge der Pandemiebekämpfung zu einer anderweitigen Nutzung des Gebäudes kommt.
Die Billigkeitsregelungen gelten ferner für privatrechtlich organisierte Gesellschaften, wenn diese im öffentlichen Eigentum stehen und ihrer Trägerkommune Räume für die Bewältigung der Corona-Krise unentgeltlich zur Verfügung stellen (z. B. eine Messe-GmbH, in deren Räumen ein Impfzentrum betrieben wird).
Ich weise darauf hin, dass die Billigkeitsmaßnahme weiterhin an eine „Nutzung zur Bewältigung der Corona-Krise” gebunden ist. Sollte die Corona-Krise noch vor dem 31. Dezember 2021 enden, wird deshalb auch die Billigkeitsmaßnahme vorzeitig auslaufen.
Hinweis: Mit BMF-Schreiben vom 14. Dezember 2021 sind die Billigkeitsregelungen bis zum 31. Dezember 2022 verlängert worden. Diese Verfügung ersetzt die Verfügung vom 18. März 2021.
Normenkette
UStG § 3 Abs. 9a