Umsatzsteuerliche Billigkeitsmaßnahmen: Corona-Krise

Die Finanzverwaltung hat die umsatzsteuerlichen Billigkeitsregelungen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie verlängert.

Billigkeitsmaßnahmen werden bis 31.12.2022 verlängert

Die Finanzverwaltung hat bereits mit BMF-Schreiben v. 9.4.2020 und BMF-Schreiben v. 18.12.2020  Billigkeitsregelungen bei der Umsatzsteuer im Zusammenhang mit der Corona-Krise gewährt. Die Billigkeitsregelungen zu

  • unentgeltliche Wertabgaben hinsichtlich medizinischem Material oder Personal
  • Umsatzsteuerbefreiung für die Überlassungen von Sachmitteln und Räumen sowie von Arbeitnehmern
  • Vorsteuerabzug bei Nutzungsänderung

werden bis 31.12.2022 verlängert.

BMF, Schreiben v. 14.12.2021, III C 2 - S 7030/20/10004 :004

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