Umsatzsteuerliche Billigkeitsmaßnahmen wegen Corona-Krise
Billigkeitsmaßnahmen werden bis 31.12.2022 verlängert
Die Finanzverwaltung hat bereits mit BMF-Schreiben v. 9.4.2020 und BMF-Schreiben v. 18.12.2020 Billigkeitsregelungen bei der Umsatzsteuer im Zusammenhang mit der Corona-Krise gewährt. Die Billigkeitsregelungen zu
- unentgeltliche Wertabgaben hinsichtlich medizinischem Material oder Personal
- Umsatzsteuerbefreiung für die Überlassungen von Sachmitteln und Räumen sowie von Arbeitnehmern
- Vorsteuerabzug bei Nutzungsänderung
werden bis 31.12.2022 verlängert.
BMF, Schreiben v. 14.12.2021, III C 2 - S 7030/20/10004 :004
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Geänderte Nutzungsdauer von Computerhardware und Software
12.6655
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0,03 %-Regelung für Fahrten zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte
7.390
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1. Neuregelungen ab 2023 und BMF-Schreiben
6.442
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Steuerbonus für energetische Baumaßnahmen
3.1826
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Unterhaltsaufwendungen als außergewöhnliche Belastung
3.049
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Offenlegung der Jahresabschlüsse bis zum 2.4.2024
2.826
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Umsatzsteuerliche Behandlung kleiner Photovoltaikanlagen ab 2023
2.606
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2. Voraussetzungen der Sonderabschreibung
2.195
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Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 72 EStG für kleinere Photovoltaikanlagen ab 2022
1.97239
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