In den Fällen, in denen die Arbeitnehmer für die Dienstwagen eine von einem Dritten angemietete Garage zur Verfügung gestellt haben und die X-GmbH die Garagenmiete nach Vorlage der Mietverträge erstattet hat, hat diese steuerfreien Auslagenersatz gemäß § 3 Nr. 50 Alternative 2 EStG geleistet.

Die Arbeitnehmer haben jeweils nach Einzelabrechnung Beträge erhalten, durch welche die X-GmbH Auslagen der Arbeitnehmer ersetzt hat. Die Arbeitnehmer waren nach dem Inhalt der Kfz-Überlassungsvereinbarung dazu verpflichtet, die Dienstwagen in einer Garage unterzustellen. Diese Verpflichtung war allein durch das eigenbetriebliche Interesse der X-GmbH am Schutz und an der Werterhaltung ihrer Kfz begründet.

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