Leitsatz
1. Hat der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer ein Kfz entsprechend den Richtlinien des BMF vom 9.6.1973 (MinBlFin 1973, 306 ff.) über Beschaffung und Haltung "beamteneigener" Kraftfahrzeuge überlassen, bleibt der Arbeitgeber wirtschaftlicher Eigentümer des Kfz.
2. Bei der Wagenpflegepauschale in Höhe von 30 DM monatlich gemäß den vorgenannten Richtlinien handelt es sich um steuerfreien Auslagenersatz nach § 3 Nr. 50 EStG.
3. Wird ein Kfz entsprechend den vorgenannten Richtlinien an einen Arbeitnehmer für Privatfahrten sowie für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte überlassen, erzielt der Arbeitnehmer daraus Sachbezüge nach § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG. Der diesbezügliche geldwerte Vorteil ist nicht nach § 3 Nr. 13 EStG oder § 3 Nr. 16 EStG steuerfrei.
Normenkette
§ 3 Nr. 13 EStG , § 3 Nr. 16 EStG , § 3 Nr. 50 EStG , § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG
Sachverhalt
Der Kläger ist leitender Angestellter einer Berufsgenossenschaft. Sein Arbeitgeber stellte ihm im Jahr 1988 (gemäß den im Leitsatz 1 angeführten Richtlinien) ein Kfz zur Verfügung, das der Kläger in den Streitjahren 1990 bis 1993 auch privat nutzen durfte.
Für die Nutzung zu dienstlichen Zwecken erhielt der Kläger eine Kilometervergütung. Die Betriebsnebenkosten übernahm der Arbeitgeber. Für die Nutzung des Kfzs zu privaten Zwecken sowie für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zahlte der Kläger an den Arbeitgeber eine kilometerabhängige Kostenpauschale. Für die Wagenpflege gewährte der Arbeitgeber eine Pauschale in Höhe von 30 DM. Im Februar 1993 übernahm der Kläger den "beamteneigenen" Pkw gegen eine Zahlung von 12 174 DM zu ausschließlich eigenem Recht.
Die Nutzung des Kfzs zu privaten Zwecken sowie für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, die Übertragung des Kfzs sowie die Wagenpflegepauschale unterwarf der Arbeitgeber nicht der Lohnsteuer.
Das FA vertrat die Ansicht, die Pflegepauschale, die Differenz zwischen dem Übernahme- und dem Schätzpreis des Pkws in Höhe von 1 826 DM sowie der Gebrauchsnutzen des Pkws für die privaten Fahrten (einschließlich der Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte) seien als Sachbezug vom Kläger zu versteuern.
Das FG wies die Klage ab. Die Revision des Klägers war begründet; sie führte zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zurückverweisung der Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung.
Entscheidung
Der BFH vermisste in der Vorentscheidung hinreichende Feststellungen zur Frage des geldwerten Vorteils in Bezug auf die Übernahme des Pkws, der sich nach den "üblichen Endpreisen am Abgabeort" (§ 8 Abs. 2 Satz 1 EStG) bemesse. Zu Unrecht habe das FG die Wagenpflegepauschale als Arbeitslohn erfasst. Insoweit handele es sich um steuerfreien Auslagenersatz nach § 3 Nr. 50 EStG.
Zutreffend habe das FG erkannt, dass es sich bei der Überlassung des beamteneigenen Pkws an den Kläger für Privatfahrten sowie für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte um Sachlohn gehandelt habe. Denn der Arbeitgeber sei wirtschaftlicher Eigentümer des "beamteneigenen" Kfzs geblieben. Der Kläger sei – wie im Einzelnen ausgeführt wird – zahlreichen Bindungen in der Nutzung des Pkws unterlegen. Demgemäß habe es sich bei den Kilometervergütungen an den Kläger für dienstliche Fahrten um steuerfreien Auslagenersatz nach § 3 Nr. 50 (2. Alt.) EStG gehandelt.
Hinweis
1. Zur Frage der Kfz-Gestellung an Arbeitnehmer liegen dem BFH zahlreiche Revisionen vor. Das Besprechungsurteil geht insbesondere der Frage nach, ob in der Überlassung des (hier: beamteneigenen) Kfzs für Privatfahrten sowie für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ein Sachbezug liegt.
Arbeitslohn in Form eines Sachbezugs liegt vor, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einen betrieblichen Pkw unentgeltlich zur privaten Nutzung überlässt. Keine Nutzungsüberlassung liegt dagegen vor, wenn der Arbeitgeber für ein dem Arbeitnehmer gehörendes Kfz die Kosten übernimmt. Die Kostentragung besteht in Geld und kann deshalb nicht mit den für Nutzungsvorteile vorgesehenen Werten angesetzt werden.
Im Streitfall war zwar das Kfz dem Arbeitnehmer (formal) zu Eigentum übertragen worden (sog. "beamteneigenes" Kfz). Entscheidend war indessen, dass der Arbeitnehmer hinsichtlich der Nutzung des Kfzs derart starken Beschränkungen unterlag, dass der Arbeitgeber als wirtschaftlicher Eigentümer (§ 39 Abs. 2 Nr. 1 AO) anzusehen war. Dies führte zum Ergebnis, dass der Arbeitgeber die Nutzungsbefugnis eingeräumt bzw. vermittelt hatte.
Link zur Entscheidung
BFH, Urteil vom 26.7.2001, VI R 122/98