OFD Düsseldorf, Verfügung v. 12.10.2004, S 0127
1. Verlegt ein unbeschränkt Stpfl. seinen Wohnsitz ins Ausland und tritt hierdurch Wechsel von der unbeschränkten zur beschränkten Steuerpflicht ein, so ist nach dem ab dem Vz. 1996 geltenden § 2 Abs. 7 Satz 3 EStG für das Jahr des Wechsels nur noch eine ESt-Veranlagung (zur unbeschränkten Steuerpflicht) durchzuführen, in die alle im Lauf des Vz. erzielten Einkünfte zu berücksichtigen sind.
Mit dem Übergang von der unbeschränkten zur beschränkten Steuerpflicht geht auch häufig die örtliche Zuständigkeit für das Besteuerungsverfahren auf ein anderes FA über, sobald eine der beteiligten Finanzbehörden von dem Zuständigkeitswechsel erfährt (§ 26 Satz 1 AO). Folglich übernimmt das (neu) zuständig gewordene FA – wie in jedem anderen Fall eines Zuständigkeitswechsels – die gesamte Besteuerung, auch für zurückliegende Zeiträume.
Für das Jahr des Wechsels der Steuerpflicht sollte die Zuständigkeit regelmäßig dem Sonderbezirk für die beschränkte Steuerpflicht übertragen werden.
Die vorstehenden Grundsätze gelten gleichermaßen beim Wechsel von der beschränkten zur unbeschränkten Steuerpflicht.
Ausnahme bei dem Wegzug eines Arbeitnehmers ins Ausland:
Erzielt der Stpfl. nach dem Wegzug ins Ausland keine inländischen Einkünfte mehr und endet damit seine Steuerpflicht im Inland, sollte das bisher zuständige FA das Verwaltungsverfahren nach § 26 Satz 2 AO zu Ende führen. Denn es erscheint nicht zweckmäßig, den Steuerfall lediglich zur Abwicklung verbleibender Veranlagungsarbeiten noch an ein anderes FA (hier: z.B. Betriebsstätten-FA des ehemaligen Arbeitgebers gem. § 19 Abs. 2 Satz 2 AO) abzugeben.
2. Wird ein Stpfl. im Lauf eines Jahres erweitert unbeschränkt steuerpflichtig (§ 1 Abs. 2 EStG) oder auf Antrag als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt (§ 1 Abs. 3 EStG ggf. i.V. mit § 1a Abs. 1 Nr. 2 EStG) und wird dadurch ein anderes FA örtlich zuständig (§ 19 Abs. 1 Satz 3 AO), übernimmt ebenfalls das neu zuständig gewordene FA die gesamte Besteuerung. Im Fall eines Umzugs aus dem Inland in das Ausland gelten die vorstehenden Grundsätze entsprechend.
Ausnahme bei Veranlagungen gem. § 46 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. b EStG:
Die vorstehende Rechtsfolge tritt jedoch nicht ein, wenn als lex specialis die Zuständigkeitsregelung des § 46 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. b EStG zu beachten ist. Diese gilt für Stpfl. mit Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit, die zum Personenkreis des § 1 Abs. 3 oder des § 1a EStG gehören und für die das Betriebsstätten-FA eine Bescheinigung nach § 39c Abs. 4 EStG erteilt hat. In diesem Fall ist abweichend von den allgemeinen Grundsätzen das FA für die Durchführung der jeweiligen ESt-Veranlagung örtlich zuständig, das für den entsprechenden Vz. die Bescheinigung nach § 39c Abs. 4 EStG ausgestellt hat.
Beispiel 1: Ein Arbeitnehmer mit Wohnsitz in den Niederlanden arbeitet im Inland für einen im Inland ansässigen Arbeitgeber. Für diese Beschäftigung wurde ihm vom zuständigen Betriebsstätten-FA Hilden für 01 eine Bescheinigung nach § 39c Abs. 4 EStG erteilt. Am 1.7.01 verlegt der Arbeitnehmer seinen Wohnsitz in den Zuständigkeitsbereich des FA Bergheim.
Lösung: Für die ESt-Veranlagung 01 ist nach § 46 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. b EStG das Betriebsstätten-FA Hilden zuständig. Ab dem Vz. 02 geht die Zuständigkeit nach § 19 Abs. 1 Satz 3 AO auf das Wohnsitz-FA Bergheim über.
Beispiel 2: Wie Beispiel 1, jedoch hat der Arbeitnehmer in 01 lediglich eine Bescheinigung für den LSt-Abzug nach § 39d EStG erhalten.
Lösung: Die ESt-Veranlagungen (ggf. auch für zurückliegende Vz.) sind nach § 19 Abs. 1 Satz 3 AO vom zuständigen Wohnsitz-FA Bergheim durchzuführen.
Normenkette
AO 1977 § 26;
EStG § 46 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. b