2.1 Art der Einkünfte
Dem Grunde nach kann eine OHG alle Einkunftsarten des EStG erzielen, nur Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit scheiden aus. Da eine OHG aber im Regelfall ein Handelsgewerbe betreibt, erzielt sie daraus Einkünfte aus Gewerbebetrieb.
2.2 Rechnungslegung
Da die OHG Kaufmann i. S. d. HGB ist, besteht eine Buchführungspflicht. Damit ist die OHG verpflichtet, Bücher zu führen und darin die Handelsgeschäfte und die Vermögenslage des Betriebs nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung (GoB) darzustellen. Bei Gründung der OHG muss eine Eröffnungsbilanz und sodann für jedes Geschäftsjahr eine Bilanz, GuV-Rechnung, etc., erstellt werden.
2.3 Mitunternehmerschaft
Die OHG ist steuerrechtlich eine Mitunternehmerschaft, ihre Gesellschafter sind Mitunternehmer. Dazu ist vor allem erforderlich, dass die Gesellschafter eine Mitunternehmerinitiative entfalten können und ein Mitunternehmerrisiko zu tragen haben.
Beide Komponenten sind bei einem OHG-Gesellschafter unstrittig gegeben. Selbst wenn ein Gesellschafter von der Geschäftsführung im Einzelfall ausgeschlossen sein sollte, genügen dessen Kontroll- und Mitwirkungsrechte, um eine Mitunternehmerinitiative zu bejahen. Angesichts der weitgehenden Haftung des OHG-Gesellschafters ist auch ein Mitunternehmerrisiko zweifellos gegeben.
2.4 Ermittlung der Einkünfte
Die Stellung als Mitunternehmer wirkt sich entscheidend auf die Ermittlung der steuerlichen Einkünfte der OHG aus. Zusätzlich zu den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften ist zu beachten, dass die sog. Sondervergütungen an Gesellschafter als Einkünfte aus Gewerbebetrieb gelten.
Zu den Sondervergütungen gehören die Entlohnung für erbrachte Arbeitsleistungen, die Miete für ein überlassenes Wirtschaftsgut oder der Zins für ein der OHG gewährtes Darlehen. Die Aufwendungen dafür werden von der OHG i. d. R. als Betriebsausgaben gebucht und haben damit den Gewinn gemindert. Der Ausgleich erfolgt in einer 2. Stufe, in welcher diese Sondervergütungen bei der Ermittlung des steuerlichen Gewinns wieder hinzugerechnet werden. Die Entgelte sind ein vorab erhaltener Gewinnanteil.
Damit ergibt sich folgendes Schema:
|
Gewinnanteile des Gesellschafters |
+ |
erhaltene Sondervergütungen |
./. |
angefallene Sonderbetriebsausgaben |
= |
steuerlicher Gewinnanteil des Gesellschafters. |
Daraus folgt dann auch, dass die einer OHG überlassenen Wirtschaftsgüter oder eine Darlehensforderung als Sonderbetriebsvermögen in einer Sonderbilanz des Gesellschafters zu erfassen sind.
2.5 Verteilung des Gewinns
Die Aufteilung des steuerlichen Gewinns orientiert sich grundsätzlich an den gesellschaftsvertraglich vereinbarten Regeln. Der Gewinnverteilungsschlüssel laut Gesellschaftsvertrag bildet hierbei die Grundlage.
Problematischer kann dies bei einer Familiengesellschaft sein. Dort wird das Finanzamt nicht nur die Ermittlung des Gewinns, sondern auch dessen Aufteilung auf die Gesellschafter genauer prüfen. Häufig wird kein natürlicher Interessengegensatz vorliegen und ggf. ein Interesse bestehen, Einkünfte auf Kinder oder nahe Angehörige mit einer geringeren Einkommensteuerbelastung zu verlagern. Da auch für eine Gewinnverteilung ein Fremdvergleich anzustellen ist, kann im Einzelfall eine Korrektur hin zu einer "üblichen" Verteilung erforderlich sein.