Mit der gesellschaftsrechtlichen Auflösung[1] der OHG beginnt deren Liquidation. Steuerrechtlich erfolgt eine Betriebsaufgabe, während deren Dauer die OHG weiter fortbesteht. Sie ist ggf. keine aktive, werbende Gesellschaft mehr, sondern nur noch eine Abwicklungsgesellschaft. Dennoch gelten die allgemeinen Regeln zu den Einkünften und deren Ermittlung.

Es kommt zur Veräußerung der Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens; ggf. werden auch Wirtschaftsgüter in das Privatvermögen der Gesellschafter überführt. Beides findet unter Aufdeckung der stillen Reserven statt. Das gilt auch für die Wirtschaftsgüter des Sonderbetriebsvermögens. Der dadurch entstehende Aufgabegewinn hat aber einen Sonderstatus – er unterliegt nicht mehr der Gewerbesteuer.

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