Der Investmentfonds als solches gilt als Sondervermögen und war von der Körperschaftsteuer und der Gewerbesteuer befreit.[1] Die Besteuerung richtete sich ertragsteuerlich nach dem sog. Transparenzprinzip, welches auch bei der Besteuerung von Personengesellschaften Anwendung findet. Es erfolgte daher eine Versteuerung der Erträge auf Ebene des Gesellschafters und nicht auf Ebene des Investmentfonds. Zu diesem Zweck hatte der Investmentfonds eine Feststellungserklärung abzugeben.[2] Anders als bei Personengesellschaften erfolgte hier keine einheitliche und gesonderte Feststellung der Besteuerungsgrundlagen für die Anteilseigner.

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