Erfolgt die Offenlegung beim Bundesanzeiger nicht innerhalb der Frist von 6 Wochen, wird das Ordnungsgeld festgesetzt. Dieses beträgt mindestens 2.500 EUR und kann bis zu 25.000 EUR betragen. Das Verfahren ist damit noch nicht abgeschlossen.

Zugleich droht das Bundesamt für Justiz ein neues Ordnungsgeld an, falls die Offenlegung unterlassen wird. Die erneute Ordnungsgeldandrohung (inkl. Verfahrenskosten) und erneute Ordnungsgeldfestsetzung kann so lange wiederholt werden, bis die Offenlegung erfüllt ist oder Gründe für eine Unterlassung genannt werden.

Sofern das festgesetzte Ordnungsgeld oder die Verfahrenskosten nicht gezahlt werden, treibt die Vollstreckungsstelle diese Forderung bei.

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