Rz. 33
Das Gesetz sieht für Kleinstkapitalgesellschaften und entsprechende Personenhandelsgesellschaften i. S. d. § 264a HGB bestimmte Erleichterungen bei der Rechnungslegung und Offenlegung vor.
4.1 Begriff der Kleinstkapitalgesellschaft
Rz. 34
Mit dem neuen § 267a Abs. 1 HGB wird der Begriff der Kleinstkapitalgesellschaft definiert. Dazu gehören Kapitalgesellschaften und KapCo-Gesellschaften i. S. d. § 264a HGB, die an den Abschlussstichtagen von 2 aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren mindestens 2 der 3 folgenden Schwellenwerte nicht überschreiten:
- Bilanzsumme i. H. v. 350.000 EUR nach Abzug eines auf der Aktivseite ausgewiesenen Fehlbetrags,
- Umsatzerlöse i. H. v. 700.000 EUR in den 12 Monaten vor dem Abschlussstichtag,
- im Jahresdurchschnitt 10 Arbeitnehmer.
Dabei setzt sich die Bilanzsumme nach §§ 267a Abs. 1 Satz 2 i. V. m. 267 Abs. 4a HGB aus den Posten zusammen, die in den Buchstaben A bis E des § 266 Abs. 2 HGB aufgeführt sind, wobei bei Ausübung des in § 274a Nr. 5 HGB geregelten Wahlrechts zur Abgrenzung latenter Steuern nach § 274 HGB der betreffende Buchstabe nicht berücksichtigt wird. Im Übrigen gelten die Vorschriften in § 267 Abs. 4–6 HGB entsprechend.
4.2 Erleichterungen bei der Aufstellung des Jahresabschlusses
Rz. 35
Kleinstkapitalgesellschaften können bereits bei der Aufstellung des Jahresabschlusses folgende Erleichterungen in Anspruch nehmen:
Nach § 266 Abs. 1 Satz 4 HGB brauchen Kleinstkapitalgesellschaften nur eine verkürzte Bilanz aufzustellen, in die nur die in § 266 Abs. 2 und 3 HGB mit Buchstaben bezeichneten Posten gesondert und in der vorgeschriebenen Reihenfolge aufgenommen werden.
Daraus ergibt sich die Minimal-Bilanz wie folgt:
Aktivseite |
Passivseite |
A. Anlagevermögen |
A. Eigenkapital |
B. Umlaufvermögen |
B. Rückstellungen |
C. Rechnungsabgrenzungsposten |
C. Verbindlichkeiten |
D. Aktive latente Steuern |
D. Rechnungsabgrenzungsposten |
E. Aktiver Unterschiedsbetrag aus der Vermögensverrechnung |
E. Passive latente Steuern |
Bei Ausübung des in § 274a Nr. 4 HGB geregelten Wahlrechts werden die Posten "Aktive latente Steuern" und "Passive latente Steuern" nicht berücksichtigt.
Nach § 275 Abs. 5 HGB können Kleinstkapitalgesellschaften anstelle der Staffelungen nach § 275 Abs. 2, 3 HGB die Gewinn- und Verlustrechnung in einer verkürzten Form wie folgt darstellen:
- Umsatzerlöse,
- sonstige Erträge,
- Materialaufwand,
- Personalaufwand,
- Abschreibungen,
- sonstige Aufwendungen,
- Steuern,
- Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag.
Wenn Kleinstkapitalgesellschaften von der Möglichkeit Gebrauch machen, nach § 275 Abs. 5 HGB eine verkürzte Gewinn- und Verlustrechnung aufzustellen, dürfen sie nach § 276 Satz 2 HGB die größenabhängigen Erleichterungen nach § 276 Satz 1 HGB nicht in Anspruch nehmen. Daraus folgt, dass dann die Zusammenfassung der Posten nach § 275 Abs. 2 Nrn. 1 – 5 HGB zu einem "Rohergebnis" nicht zulässig ist. Nach § 264 Abs. 1 Satz 5 HGB haben Kleinstkapitalgesellschaften das Wahlrecht, auf die Erstellung eines Anhangs zu verzichten. Voraussetzung dafür ist nach §§ 264 Abs. 2 Satz 4, 264 Abs. 1 Satz 5 HGB, dass unter der Bilanz angegeben werden:
Macht eine Kapitalgesellschaft von der Erleichterung nach § 264 Abs. 1 Satz 5 HGB Gebrauch und verzichtet auf die Aufstellung eines Anhangs, gilt nach § 264 Abs. 2 Satz 4 HGB die Vermutung, dass ein unter Berücksichtigung der Erleichterungen für Kleinstkapitalgesellschaften aufgestellter Jahresabschluss den Erfordernissen des § 264 Abs. 2 Satz 1 HGB entspricht und ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Kapitalgesellschaft vermittelt.
Der Verzicht auf die Aufstellung eines Anhangs kann zu einem Satzungsverstoß führen, wenn in der Satzung explizit die Aufstellung eines Anhangs vorgesehen ist. In einem solchen Fall besteht im Rahmen einer Abschlussprüfung auch eine Berichtspflicht des Abschlussprüfers. Um der möglichen Berichtspflicht des Abschlussprüfers entgegenzuwirken, wird entweder ein satzungsdurchbrechender Beschluss der Gesellschafter oder eine Änderung der Satzung empfohlen.
Rz. 36
Die Inanspruchnahme der Erleichterungen für Kleinstkapitalgesellschaften nach den §§ 264 Abs. 1 Satz 5, 266 Abs. 1 Satz 4 und 326 Abs. 2 ...