Rz. 46
Eine zusammenfassende Darstellung der offenzulegenden Unterlagen enthält die nachfolgende Übersicht.[1] Dabei haben offenlegungspflichtige Gesellschaften in Abhängigkeit von der Größenklasse folgende Unterlagen der das Unternehmensregister führenden Stelle elektronisch zur Einstellung in das Unternehmensregister zu übermitteln:
Unterlagen | Offenlegungspflichtige Gesellschaften | ||
---|---|---|---|
kleine 326 HGB |
mittelgroße 327 HGB |
große § 325 Abs. 1 HGB |
|
Bilanz | Unternehmensregister (verkürzt aufgestellt) |
Unternehmensregister (verkürzte Gliederung) |
Unternehmensregister |
GuV | – | Unternehmensregister (verkürzt aufgestellt) |
Unternehmensregister |
Anhang | Unternehmensregister (ohne Angaben zur GuV und ohne Angaben zu §§ 264c Abs. 2 Satz 9, 265 Abs. 4 Satz 2, 284 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3, 285 Nrn. 2, 3, 4, 8, 9 Buchstaben a und b sowie Nrn. 10– 12,14, 14a (Ortsangabe), 15, 15a, 17 bis 19, 21, 22, 24, 26– 30, 32–34 HGB); weiterhin keine Trennung nach Gruppen bei der Angabe nach § 285 Nr. 7 HGB, bei der Angabe nach § 285 Nr. 14a HGB keine Angabe des Ortes erforderlich, wo der vom Mutterunternehmen aufgestellte Konzernabschluss erhältlich ist |
Unternehmensregister (verkürzt aufgestellt und ohne Angaben zu § 285 Nrn. 4, 17, 29, 32 HGB; Angabe nach § 285 Nr. 21 HGB gem. § 288 Abs. 2 HGB nur unter bestimmten Voraussetzungen |
Unternehmensregister |
Beteiligungsliste | Unternehmensregister | Unternehmensregister | Unternehmensregister |
Lagebericht | – | Unternehmensregister | Unternehmensregister |
Bestätigungs- oder Versagungsvermerk | – | Unternehmensregister | Unternehmensregister |
Bericht des Aufsichtsrats bzw. bei börsennotierten AG die Erklärung nach § 161 AktG zum Corporate Governance Kodex | – | Unternehmensregister | Unternehmensregister |
Ergebnisverwendung* | Unternehmensregister | Unternehmensregister | Unternehmensregister |
Tab. 2: Offenzulegende Unterlagen in Abhängigkeit zur Größenklasse
* Soweit diese Angaben nicht bereits im Jahresabschluss ersichtlich sind.
Kleinstkapitalgesellschaften i. S. d. § 267a HGB: vgl. § 326 Abs. 2 HGB.[2]
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