Leitsatz
Macht ein Bildungszentrum ihm abgetretene Kostenerstattungsansprüche von Betriebsräten für Schulungen gem. § 40 i.V.m. § 37 Abs. 6 BetrVerfG gegenüber den Arbeitgebern geltend, so sind die Abrechnungen jedenfalls dann keine Rechnungen i.S.v. § 14 Abs. 3 UStG, wenn sie zwar die Umsatzsteuerbeträge gesondert angeben, die in den Kosten für Unterkunft und Verpflegung enthalten sind, im Übrigen aber diese Kosten nur als Bruttobetrag (einschließlich Umsatzsteuer) und nicht als (Netto-)Entgelt angeben. Die Grundsätze des zum Vorsteuerabzug ergangenen Urteils vom 27. Juli 2000, V R 55/99 (BFH-PR 2001, 23) gelten für § 14 Abs. 3 UStG entsprechend.
Normenkette
§ 14 Abs. 3 UStG
Sachverhalt
Der Kläger veranstaltet in seinem Bildungszentrum Kurse und Seminare für Betriebsräte im Themenbereich Arbeits- und Betriebsverfassungsrecht. Die Teilnehmer werden in einem vom Kläger betriebenen Heim untergebracht und verpflegt. Der Kläger unterwirft diese Leistungen der Umsatzsteuer. Wegen § 40 BetrVerfG, wonach der Arbeitgeber die durch die Tätigkeit der Betriebsräte entstandenen Kosten zu übernehmen hat, ließ sich der Kläger in den meisten Fällen die Kostenerstattungsansprüche von den Seminarteilnehmern abtreten. Gegenüber den jeweiligen Arbeitgebern rechnete der Kläger wie folgt ab (Muster):
Seminargebühr inkl. Unterkunft und Verpflegung 600 DM,
in den Kosten für Unterkunft und Verpflegung sind 7% MwSt = 39,25 DM enthalten.
Im Streit ist, ob durch diese Abrechnung Umsatzsteuer i.S.d. § 14 Abs. 3 UStG geschuldet wird.
Entscheidung
Der BFH verneint einen Anwendungsfall von § 14 Abs. 3 UStG in Bezug auf die vom Kläger vorgenommenen Abrechnungen. Ungeachtet der Frage, ob und welcher Anwendungstatbestand des § 14 Abs. 3 UStG vorliegend zur Anwendung kommen kann, handelt es sich bei den Kostenberechnungen nicht um Rechnungen. Unter Beachtung seiner Rechtsprechung vom 27.7.2000, V R 55/99 müsse eine Rechnung als Mindestanforderungen für eine Vorsteuerabzugsberechtigung das Entgelt (Nettopreis) und die hierauf entfallende Umsatzsteuer gesondert ausweisen.
Für die dem Vorsteuerabzug korrespondierende Präventivvorschrift des § 14 Abs. 3 UStG dürfe aber nichts anderes gelten.
Hinweis
Mit seinem Urteil vom 27.7.2000, V R 55/99 hat der BFH die bisherige Verwaltungspraxis in Abschnitt 202 Abs. 4 Satz 2 UStR 2000 abgelehnt. Danach kann der Vorsteuerabzug nur noch aus solchen Rechnungen in Anspruch genommen werden, in denen das Entgelt (Nettopreis) und der Umsatzsteuerbetrag gesondert ausgewiesen sind.
Da der BMF dieses Urteil noch nicht im Bundessteuerblatt veröffentlicht hat, wendet die Finanzverwaltung diese neue Rechtsprechung erkennbar nicht an. Damit kann sich ein Unternehmer, so für ihn günstig, wohl nach wie vor auf Abschnitt 202 Abs. 4 Satz 2 UStR 2000 berufen, zumal der BFH dem BMF eine großzügige Übergangsregelung angeraten hatte.
Wie der vorliegende Besprechungsfall jedoch zeigt, kann die geänderte Rechtsprechung für den Steuerpflichtigen durchaus vorteilhaft sein. In allen Fällen nämlich, in denen bislang die Verwaltung eine Steuerschuld nach § 14 Abs. 3 UStG angenommen hat, will der BFH jetzt die Verpflichtung des getrennten Ausweises von Nettoentgelt und Umsatzsteuer anwenden.
Sollten Sie daher in einem der durch § 14 Abs. 3 UStG genannten Fälle eine Rechnung bzw. ein Abrechnungspapier erteilt haben, in dem Sie unter Beachtung von Abschnitt 202 Abs. 4 Satz 2 UStR 2000 verfahren sind, können Sie nunmehr unter Hinweis auf die neue BFH-Rechtsprechung Ihre §-14-Abs.-3-UStG-Schuld verhindern.
Link zur Entscheidung
BFH, Urteil vom 18.1.2001, V R 83/97