Verfahrensgang
LG Braunschweig (Aktenzeichen 5 O 5756/19) |
Tenor
... weist der Senat darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 7. April 2022 - 5 O 5756/19 -, berichtigt durch Beschluss vom 12. Mai 2022, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.
Gründe
I. Die Parteien streiten um Rückabwicklungsansprüche nach Widerruf eines Darlehensvertrages.
Der Kläger erwarb im Oktober 2014 einen gebrauchten A. zu einem Kaufpreis in Höhe von 32.380,- Euro. Er beantragte zur Teil-Finanzierung des Kaufpreises sowie eines Beitrages zum Kreditschutzbrief Plus - vermittelt durch ein Autohaus - unter dem 25. Oktober 2014 bei der Beklagten ein Darlehen mit einer Laufzeit von 48 Monaten über einen Nettodarlehensbetrag in Höhe von 18.471,56 Euro zu einem effektiven Jahreszinssatz von 1,90 %. Die erhöhte Schlussrate in Höhe von 10.533,45 Euro war am 1. November 2018 fällig. Den von dem Autohaus zur Verfügung gestellten Vertragsunterlagen waren eine Widerrufsinformation und die Darlehensbedingungen beigefügt, wobei wegen der weiteren Einzelheiten auf die Anlage DB1/B1 verwiesen wird. Vereinbarungsgemäß leistete der Kläger an das Autohaus eine Anzahlung in Höhe von 15.000,- Euro. Die Beklagte nahm den Darlehensantrag an und zahlte die Darlehensvaluta an den Verkäufer aus.
Mit Schreiben vom 18 November 2018, auf das wegen der Einzelheiten verwiesen wird (Anlage DB2), widerrief der Kläger seine auf Abschluss des Darlehensvertrages gerichtete Willenserklärung. Mit anwaltlichem Schreiben vom 26. Februar 2019, auf das wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird (Anlage DB3), forderte der Kläger die Beklagte nochmals erfolglos zur Rückabwicklung auf.
Unter dem 12. Januar 2019 beantragte der Kläger bei der Beklagten ein Darlehen zur Finanzierung der Schlussrate zuzüglich eines Beitrages zum KSB Plus, wobei wegen der weiteren Einzelheiten auf die Anlage B2 verwiesen wird. Durch die Auszahlung dieses Darlehens am 11. März 2019 wurde das Darlehen aus dem Jahre 2014 abgelöst.
Mit seiner Klage begehrt der Kläger die Rückzahlung der von ihm geleisteten Zins- und Tilgungsraten nebst Anzahlung und Rechtshängigkeitszinsen nach Herausgabe des finanzierten Fahrzeugs, die Feststellung, dass sich die Beklagte mit der Annahme des streitgegenständlichen Fahrzeugs im Annahmeverzug befinde, sowie Freistellung von vorgerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten.
Das Landgericht Braunschweig hat die Klage mit Urteil vom 7. April 2022, berichtigt durch Beschluss vom 12. Mai 2022, abgewiesen. Der Kläger könne sich auf ein etwaiges Widerrufsrecht jedenfalls deshalb nicht mehr berufen, weil es sich nach den Umständen des hier vorliegenden Einzelfalls um eine unzulässige Rechtsausübung handele.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes einschließlich der erstinstanzlich gestellten Anträge wird auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe des landgerichtlichen Urteils vom 7. April 2022, den Berichtigungsbeschluss vom 12. Mai 2022, die klägerischen Schriftsätze vom 8. Oktober 2019, 6. April 2020 und 12. November 2021 sowie die Schriftsätze der Beklagten vom 24. Februar 2020, 10. August 2021, 4. November 2021, 3. Februar 2022 und 8. März 2022, jeweils nebst Anlagen, Bezug genommen.
Gegen das ihm am 12. April 2022 zugestellte Urteil hat der Kläger am 4. Mai 2022 Berufung eingelegt und diese mit - auf Antrag vom 8. Juni 2022 gewährter Fristverlängerung bis zum 29. Juni 2022 - am zuletzt genannten Tag eingegangenem Schriftsatz begründet.
Die Ausübung des Widerrufsrechts sei weder verwirkt noch ansonsten treuwidrig. Die Beklagte habe nicht davon ausgehen dürfen, dass dem Kläger das Bestehen der Widerrufsmöglichkeit bei Abschluss der Anschlussfinanzierung bekannt gewesen sei. Es sei - auch nach dem Willen des Gesetzgebers - für den Widerruf ohne Bedeutung, ob dessen Ausübung durch den Schutzzweck des Verbraucherwiderrufsrechts motiviert sei. Hilfsweise für den Fall, dass das Berufungsgericht von der Annahme der Verwirkung ausgehen sollte, beantragt der Kläger, das Verfahren gemäß § 148 ZPO analog auszusetzen, bis der Gerichtshof der Europäischen Union über die Frage der Verwirkung entschieden hat.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf die Ausführungen in den Schriftsätzen vom 29. Juni 2022 und 5. Oktober 2022 Bezug genommen.
Der Kläger kündigt an zu beantragen,
unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Braunschweig vom 7. April 2022, Aktenzeichen 5 O 5756/19,
1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 34.574,25 Euro (Summe sämtlicher geleisteter Zins- und Tilgungszahlungen inkl. evtl. geleisteter Anzahlung an den Autohändler) nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen nach Herausgabe und Übereignung des Fahrzeugs der Marke A, Typ: ..., FIN: ..., nebst Schlüsseln und Fahrzeugpapieren;
2. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des unter Ziffer 1 genannten Fahrzeug...