Verfahrensgang
LG Hannover (Beschluss vom 10.08.2022; Aktenzeichen 23 O 77/22) |
Tenor
Auf die (zugelassene) Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss der 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Hannover vom 10. August 2022 aufgehoben.
Auf den Antrag des Antragstellers auf Auskunftserteilung vom 20. Januar 2022 wird die Antragsgegnerin verpflichtet, durch ihre Geschäftsführer dem Antragsteller folgende Auskünfte zu erteilen:
3. Hat die K. C. GmbH & Co. KG im Jahre 2021 1.500.000,00 EUR an die K. C. PTE Ltd. ausgezahlt? Wenn ja, auf Grundlage welchen Darlehensvertrages oder sonstigen Vertrages?
4. Welche sonstigen Geschäftsbeziehungen bestehen zwischen der K. C. GmbH & Co. KG und der K. C. PTE Ltd. bzw. einem anderen zur Unternehmensgruppe gehörenden Unternehmen und welche Zahlungsflüsse hat es zwischen der K. C. GmbH & Co. KG und der K. C. PTE Ltd. bzw. anderen zur Unternehmensgruppe gehörenden Unternehmen im Jahre 2021 gegeben?
Die ursprünglich weitergehenden Auskunftsbegehren des Antragstellers (Anträge zu 1., 2. und 5.) sind erledigt.
Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens beider Instanzen zu tragen.
Der Gegenstandswert des Verfahrens wird - unter Abänderung der Wertfestsetzung des Landgerichts vom 27. April 2022 - auf je 2.500 EUR für die ursprünglichen Anträge zu 1. und 2. sowie auf je 5.000 EUR für die Anträge zu 3., 4. und 5. festgesetzt.
Gründe
I. Der Antragsteller ist Gesellschafter der unter HRB ... im Handelsregister des Amtsgerichts Osnabrück eingetragenen Antragsgegnerin mit Sitz in S. Ausweislich der aktuellen Gesellschafterliste hält er einen Anteil von 8,36 % des Stammkapitals. Er war/ist auch Geschäftsführer der Antragsgegnerin; über die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung seines Geschäftsführeranstellungsvertrages streiten die Parteien seit 2021 vor dem Landgericht Münster (Bl. 4 d. A.). Gegenstand des Unternehmens der Antragsgegnerin ist insbesondere die Beteiligung als persönlich haftende geschäftsführende Gesellschafterin an der K.C. GmbH & Co. KG mit Sitz in S.
Die Satzung der Antragsgegnerin enthält unter 13.1 folgende Regelung:
"Alle Streitigkeiten zwischen Gesellschaftern oder zwischen der Gesellschaft und Gesellschaftern im Zusammenhang mit dieser Satzung oder über ihre Gültigkeit oder Auslegung werden - sofern gesetzlich zulässig - nach der jeweils gültigen Fassung der Schiedsgerichtsordnung (DIS-SchO) und der Ergänzenden Regeln für Gesellschaftsrechtliche Streitigkeiten (DIS-ERGeS) der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. (DIS) unter Ausschluss des ordentlichen Rechtswegs endgültig entschieden, soweit diese Satzung nicht etwas anderes bestimmt."
Die Parteien haben erstinstanzlich darüber gestritten, ob die vorzitierte Satzungsklausel in Verbindung mit der seitens der Antragsgegnerin erhobenen Schiedseinrede der begehrten Entscheidung gem. §§ 51a, 51b GmbHG vor den ordentlichen Gerichten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entgegen steht.
Der Antragsteller ist der Auffassung, die Schiedsgerichtsklausel in 13.1 des Gesellschaftsvertrages gelte nicht für das Auskunftsrecht nach §§ 51a, 51b GmbHG. Nach dem Wortlaut der Regelung würden nur Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Satzung oder über ihre Gültigkeit oder Auslegung von der Schiedsgerichtsklausel erfasst. Die Schiedsvereinbarung hätte anderenfalls - wie in einem vom OLG Hamm am 7. März 2000 (15 W 355/99) entschiedenen Fall - dahin formuliert werden müssen, dass die umfassten Streitigkeiten "den Gesellschaftsvertrag, das Gesellschaftsverhältnis oder die Gesellschaft" beträfen. In jenem Fall habe das Auskunftsrecht im Sinne der dortigen Formulierung das Gesellschaftsverhältnis betroffen. Zudem habe die Antragsgegnerin in einem früher, nämlich vor der Sitzverlegung nach S., vor dem Landgericht Münster geführten Informationserzwingungsverfahren (24 O 1038/21) die Schiedsvereinbarung nicht eingewandt, sondern Auskunft erteilt.
Nach dem Dafürhalten der Antragsgegnerin erfasst die Schiedsklausel auch den Antrag nach § 51b GmbHG. Schiedsklauseln seien weit auszulegen. Die der von der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e. V. (DIS) vorgeschlagenen Musterklausel für den Gesellschaftsvertrag für Schiedsverfahren (weitgehend) entsprechende Schiedsklausel sei darauf ausgerichtet, sämtliche Streitigkeiten zwischen den Gesellschaftern und der Gesellschaft und ihren Gesellschaftern umfassend der Schiedsvereinbarung zu unterwerfen. Eine Trennung zwischen gesellschaftsvertraglich geregelten und gesetzlichen Ansprüchen sei kaum möglich und auch nicht gewollt, weil auch im Zusammenhang mit dem Gesellschaftsvertrag stehende Ansprüche der Schiedsvereinbarung unterworfen seien. Im Zusammenhang mit dem Gesellschaftsvertrag stünden nicht nur Beschlussmängelklagen (vgl. LG Köln, Urteil vom 8. Februar 2012 - 91 O 97/11), sondern auch der hier in Rede stehende Auskunftsanspruch.
Inhaltliche Einwände mit Substanz gegen die Verpflichtung zur Auskunftserteilung erhebt die Antragsgegnerin nicht, sie verweist vi...