Entscheidungsstichwort (Thema)
Übergang der Unternehmergesellschaft zur Voll-GmbH durch (Bar-)Kapitalerhöhung
Leitsatz (amtlich)
Die Unternehmergesellschaft kann auf die Weise durch Barkapitalerhöhung zur Vollgesellschaft erstarken, dass die Summe ihres ursprünglichen, der Volleinzahlungspflicht unterliegenden Stammkapitals und des auf den neuen Anteil eingezahlten Anteils zusammen dem Halbaufbringungsgrundsatz genügen.
Die Versicherung des Geschäftsführers aus Anlass der Kapitalerhöhung muss sich - wenn dem Halbaufbringungsgrundsatz Genüge getan ist - nur auf den neuen Kapitalanteil beziehen, § 57 Abs. 2 GmbHG. Die Fortdauer des Vorhandenseins des ursprünglichen Stammkapitals der UG muss der Geschäftsführer bei Anmeldung der Kapitalerhöhung nicht versichern.
Tenor
Auf die Beschwerde vom 13. Juni 2017 (GA 44 f.) wird der Beschluss des Amtsgerichts ... - Registergericht - vom ... Mai 2017 (GA 34 f.) aufgehoben; dem Registergericht wird aufgegeben, dem Eintragungsverfahren hinsichtlich der Kapitalerhöhung vom ... Februar 2017 nebst zugehöriger Satzungsänderungen unter Beachtung der Rechtsansicht des Senats Fortgang zu geben.
Gegenstandswert der Beschwerde: bis 30.000 EUR.
Gründe
I.
Die betroffene Gesellschaft wurde als Unternehmergesellschaft mit einem Stammkapital von 2.000 EUR, welches auf nur einen Geschäftsanteil entfiel, im Jahr 2013 gegründet.
In der Gesellschafterversammlung vom ... Februar 2017 wurde die Erhöhung des Stammkapitals um 23.000 EUR durch Bildung eines neuen Geschäftsanteils mit diesem Nominalbetrag beschlossen; zur Übernahme wurde der bisherige Alleingesellschafter (und zugleich Geschäftsführer) zugelassen (GA 96). Auf den neuen Anteil hat der Inferent dem Kapitalerhöhungsbeschluss entsprechend die Einzahlung von 10.500 EUR versichert (GA 83).
Mit Beschluss vom ... Mai 2017 (GA 34 f.) und ausführlicher Nichtabhilfeentscheidung vom ... Juli 2017 (GA 47 - 58), auf welche wegen ihres Umfangs Bezug genommen wird, hat das Registergericht die Eintragung der Kapitalerhöhung und die wegen Erreichens der Schwelle zur sog. Voll-GmbH einhergehend beschlossenen Änderungen von Firma und Satzung abgelehnt.
Es hat im Kern gemeint, es fehle zum Wechsel in eine Voll-GmbH an einer Versicherung des Geschäftsführers, wonach die gesetzlichen Mindesteinlagen in Höhe von insgesamt 12.500 EUR erbracht worden seien. Die bloße Versicherung, dass ein Betrag von 10.500 EUR auf den neuen Anteil geleistet sei, reiche nicht aus. Vielmehr müsse sich die Versicherung auch darauf erstrecken, dass die 2.000 EUR aus der ursprünglichen Einlage der (Unternehmer)-Gesellschaft noch - zumindest wertgleich - zur freien Verfügung des Geschäftsführers stünden. Insoweit könne nicht auf die im Zusammenhang mit der Gründung der Unternehmergesellschaft abgegebene Versicherung aus dem Jahr 2013 zurückgegriffen werden, denn sie sei zu alt. Auch die Versicherung des Geschäftsführers hinsichtlich der Aufbringung der 10.500 EUR aus der Kapitalerhöhung sei zu alt, denn sie hätte - so das Registergericht - mit der Beschwerde gegen den die Eintragung ablehnenden Beschluss aus dem Mai 2017 erneut abgegeben werden müssen. Wenigstens die Hälfte des Stammkapitals müsse im Zeitpunkt der Anmeldungen zum Erstarken der Unternehmergesellschaft zur Voll-GmbH zumindest wertgleich vorhanden sein oder müsse, soweit nicht mehr vorhanden, von den Gesellschaftern nachgezahlt werden (GA 55 f.).
Gegen diese Erwägungen wendet sich die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde.
Sie führt insbesondere aus, es gebe keine Bestimmung, die bei der Kapitalerhöhung von der Unternehmergesellschaft zur Voll-GmbH eine Versicherung über das "Noch-Vorhandensein" des bereits 2013 voll aufgebrachten Stammkapitals der Unternehmergesellschaft erfordere.
II.
Die sofortige Beschwerde hat Erfolg.
1. Die Beschwerdeführerin hat beim Registergericht eine Kapitalerhöhung im Sinne des § 5a Abs. 5 GmbHG angemeldet, mit welcher das Stammkapital der ursprünglich als Unternehmergesellschaft gegründeten juristischen Person das Mindeststammkapital der Voll-GmbH erreicht. Auf eine solche Kapitalerhöhung sind Sonderregelungen für die Unternehmergesellschaft, wie sie in § 5a Abs. 1 bis Abs. 4 GmbHG enthalten sind, nicht mehr anzuwenden (vgl. BGH II ZB 25/10, Rn. 16). Daraus folgt im Umkehrschluss, dass die Anforderungen an diese Kapitalerhöhung sich nach den § 56 ff. GmbHG bestimmen (vgl. BGH II ZB 25/10, Rn. 20).
2. a) Demgemäß muss die Anmeldung des Geschäftsführers zum Zwecke der Eintragung der Kapitalerhöhung in erster Linie den Anforderungen des § 57 GmbHG genügen. § 57 Abs. 2 GmbHG verlangt eine Versicherung über das Bewirken der Einlagen nur hinsichtlich des neuen Stammkapitals. Eine diesen Anforderungen hinsichtlich des sofort fälligen Teils von 10.500 EUR des Erhöhungsbetrages genügende Versicherung hat der Geschäftsführer im Streitfall, was das Registergericht auch nicht bezweifelt, am 27. Februar 2017, mithin wenige Tage vor der Registeranmeldung am 8. März 2017, abgegeben.
b) Für eine Kapitalerhö...