Verfahrensgang
LG Chemnitz (Beschluss vom 03.08.2006; Aktenzeichen 2 HKT 722/06) |
Tenor
1. Die weitere Beschwerde der Beschwerdeführerinnen vom 14.12.2006 gegen den Beschluss des Landgerichts Chemnitz vom 03.08.2006 (2 HK T 722/06) wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde fallen den Beschwerdeführerinnen zur Last.
Geschäftswert der weiteren Beschwerde: 3 000,00 EUR
Tatbestand
A.
Die Beschwerdeführerinnen begehren die Eintragung der E.… G.…- und V.… Ltd. & Co. KG in das Handelsregister des Amtsgerichts Chemnitz.
Am 12.04.2006 (Bl. 1–5 des Sonderheftes) haben die Beschwerdeführerinnen die E. G.…- und V.… Ltd. & Co. KG zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet. Persönlich haftender Gesellschafter soll die Beschwerdeführerin zu 1), Kommanditistin die Beschwerdeführerin zu 2) werden. Die Beschwerdeführerin zu 1) wurde durch Herrn Dr.B.… M.… als director, die Beschwerdeführerin zu 2) durch Herrn S.… M.… als Geschäftsführer vertreten. Der Anmeldung wurde eine Secretary-Bescheinigung, unterzeichnet von Herrn P.… R.…, und die beglaubigte Fotokopie eines Handelsregisterauszugs des AG Charlottenburg, HRB … beigefügt. Die Unterschriften wurden durch die Notarin J.… R.… aus D.… beglaubigt.
Mit Zwischenverfügung vom 04.05.2006 (Bl. 5 dA) beanstandete das Amtsgericht Chemnitz – Registergericht gegenüber der E. G.…- und V.… Ltd. & Co. KG und der Notarin R.…, der Nachweis der Organvertretungsmacht für die Komplementärin fehle. Die vorgelegten Unterlagen seien unzureichend. Als Vertretungsnachweis geeignet seien ein aktuelles certificate of good standing mit Apostille, aus dem sich die Existenz der Gesellschaft und die bestellten Direktoren ergebe, oder eine notarielle Existenz- und Vertretungsbescheinigung eines englischen Notars nebst Apostille und amtlicher Übersetzung.
Mit Schreiben vom 15.05.2006 (Bl. 7 dA) legte die E. G.…- und V.… Ltd. & Co. KG, vertreten durch Herrn Dr.M.…, vom Amtsgericht Chemnitz beglaubigte Abschriften des certificate of incorporation der Beschwerdeführerin zu 1) (Bl. 6 des Sonderheftes) sowie der articles of association nebst beglaubigter Übersetzung (Bl. 7–20 des Sonderheftes) vor und verwies darauf, dass die Vorlage der Vertretungsbescheinigung durch den secretary als ausreichend angesehen werde.
Mit Zwischenverfügung vom 19.05.2006 (Bl. 8 dA) wies das Amtsgericht Chemnitz – Registergericht die E. G.…- und V.… Ltd. & Co. KG nochmals darauf hin, dass ein Vollzug der Anmeldung mangels Nachweises der Organvertretungsmacht für die Beschwerdeführerin zu 1) nicht möglich sei. Die Vorlage einer Vertreterbescheinigung sei für die beteiligten Gesellschaften gleich welcher Rechtsform stets Eintragungsvoraussetzung. Für die Beschwerdeführerin zu 1) geeignet seien die in der Zwischenverfügung vom 04.05.2006 bezeichneten Unterlagen.
Mit Schreiben vom 20.06.2006 (Bl. 9 dA) legte die E. G.…- und V.… Ltd. & Co. KG eine Secretary-Bescheinigung vom 16.06.2006 (Bl. 21 des Sonderheftes) und eine Kopie des 1. Gesellschafterbeschlusses der Beschwerdeführerin zu 1) vom 18.07.2005 (Bl. 23 des Sonderheftes) vor. Beide Dokumente wurden von der Notarin J.… R.… aus D.… beglaubigt. Jedenfalls diese Unterlagen seien zur Vertreterbescheinigung ausreichend.
Mit Zwischenverfügung vom 23.06.2006 (Bl. 10 dA) wies das Amtsgericht Chemnitz – Registergericht die E. G.…- und V.… Ltd. & Co. KG darauf hin, dass auch diese Unterlagen nicht ausreichend seien.
Mit Schreiben vom 03.07.2006 (Bl. 11 dA) teilte die E. G.…- und V.… Ltd. & Co. KG daraufhin mit, keine weiteren Unterlagen mehr vorlegen zu wollen und bat um Entscheidung über die Anmeldung.
Mit Beschluss vom 05.07.2006 (Bl. 13 dA) hat das Amtsgericht Chemnitz – Registergericht die Anmeldung unter Hinweis auf die vorangegangenen Zwischenverfügungen mangels Nachweises der Organvertretungsmacht für die Beschwerdeführerin zu 1) zurückgewiesen.
Gegen diesen, der E. G.…- und V.… Ltd. & Co. KG am 07.07.2006 zugestellten Beschluss wurde mit Schreiben vom 20.07.2006 (Bl. 14–16 dA) Erinnerung eingelegt, welche von Herrn Dr.M.… und Herrn M.… ohne Vertretungszusatz unterschrieben wurde. Der Vertretungsnachweis sei durch Vorlage der articles of association nebst den diese etwaig abändernden Beschlüssen der Gesellschafter oder durch die entsprechende Bestätigung des secretary möglich. Beides habe vorgelegen. Das certificate of good standing treffe keine verbindlichen Aussagen über die aktuellen Vertretungsverhältnisse, eine Bescheinigung durch einen englischen Notar gehe nicht weiter als die eines deutschen Notars.
Nach Nichtabhilfe durch das Amtsgericht Chemnitz – Registergericht hat das Landgericht Chemnitz die Erinnerung gegenüber der E. G.…- und V.… Ltd. & Co. KG mit Beschluss vom 03.08.2006 (Bl. 19–23 dA) zurückgewiesen. Die Transparenz des Rechtsverkehrs verlange bei einer Ltd. & Co. KG, auch die zur Vertretung der Komplementärs-Limited berufenen Organe in das Handelsregister einzutragen, weil sich deren Vertretungsbefugnisse aus keinem öffentlichen Register entn...