GbR-Eintragung ins Gesellschaftsregister ohne Gesellschaftszweck

Die Eintragung einer GbR ins Gesellschaftsregister als „eGbR“ erfordert nicht die Angabe des Gesellschaftszwecks. Das Registergericht darf ohne besonderen Anlass die Angabe des Gesellschaftszwecks nicht verlangen.

Das OLG Karlsruhe hatte sich mit der notariellen Anmeldung einer GbR zur Eintragung in das Gesellschaftsregister zu befassen. Die GbR verlangte Eintragung ins Gesellschaftsregister auch ohne Angabe des Gegenstandes der Gesellschaft.

Registergericht forderte Angabe des Unternehmensgegenstandes

Das zuständige Registergericht in Freiburg verweigerte der GbR die Eintragung ins Gesellschaftsregister, weil die notarielle Anmeldung keine Angaben zum Gesellschaftszweck enthielt. Im Übrigen entsprach die Anmeldung unstreitig den gesetzlichen Anforderungen. Das Registergericht erließ im Anmeldeverfahren eine Zwischenverfügung und gab den Beteiligten Gelegenheit, den Unternehmensgegenstand binnen 4 Wochen mitzuteilen. Die Zwischenverfügung enthielt den Hinweis, dass die Anmeldung andernfalls kostenpflichtig zurückgewiesen werde.

Beschwerde gegen gerichtliche Zwischenverfügung

Das Registergericht half der gegen die gerichtliche Zwischenverfügung eingelegten Beschwerde der GbR nicht ab. Nach Auffassung des AG ist die Angabe des Unternehmensgegenstandes erforderlich, um beurteilen zu können, ob die Gesellschaft einen rechtlich zulässigen Zweck verfolgt und/oder spezialgesetzliche Verbote dem mit der Gesellschaft verfolgten Zweck entgegenstehen. Dies sah das OLG anders. Nach der Entscheidung darf das Registergericht die Eintragung einer GbR ins Gesellschaftsregister i. d. R. nicht von der Angabe des Gesellschaftsgegenstandes abhängig machen.

Gesetzeswortlaut verlangt Angabe des Gesellschaftszwecks nicht

Das OLG stellte in seiner Entscheidung zunächst maßgeblich auf den Wortlaut der für eine Eintragung der GbR ins Gesellschaftsregister maßgeblichen gesetzlichen Vorschrift des § 707 BGB ab. Neben dem Namen, dem Sitz, der Anschrift, diversen Angaben zu den einzelnen Gesellschaftern, zur Vertretungsbefugnis und der Versicherung, dass die Gesellschaft nicht bereits eingetragen ist, nennt das Gesetz keine weiteren Eintragungsvoraussetzungen, insbesondere nicht die Angabe des Gesellschaftszwecks.

Keine andere Beurteilung nach der Gesellschaftsregisterverordnung

Eine weitere Normierung zu den Modalitäten der Anmeldung und Eintragung der GbR ins Gesellschaftsregister enthält die auf der gesetzlichen Grundlage des § 387 Abs. 2 Satz 1 FamFG vom BMJ erlassene Gesellschaftsregisterverordnung (GesRV). Gemäß § 3 GesRV soll in der Anmeldung der Gesellschaft zur Eintragung der Gegenstand der Gesellschaft angegeben werden. Das OLG ließ ausdrücklich offen, ob in einer solchen durch das BMJ erlassenen Verordnung eine über die Vorschrift des § 707 BGB hinausgehende verbindliche weitere Voraussetzung für die Eintragung einer GbR statuiert werden kann. Da es sich nach dem Text der Verordnung lediglich um eine Sollvorschrift handle, sei die Angabe des Gesellschaftszwecks aber schon nach dem Wortlaut der Verordnung nicht zwingend.

GbR-Reform erfordert keine Angabe des Gesellschaftszwecks

Ergänzend ging das OLG auf die Entstehungsgeschichte, Systematik sowie Sinn und Zweck des § 707 Abs. 2 BGB und das § 3 GesRV ein. Diese Vorschriften seien im Rahmen des Gesetzes zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts am 1.1.2024 in Kraft getreten. Ziel sei die Beseitigung der in der Vergangenheit aufgetretenen Publizitätsdefizite der GbR durch Eintragung in ein öffentliches Register zu beseitigen. Die Eintragung sei weiterhin freiwillig, d.h. sie sei für die GbR nicht konstitutiv. Die GbR besitze als Außengesellschaft auch ohne Eintragung Rechtsfähigkeit. Die Eintragung biete für die GbR den Vorteil der Subjektpublizität, d.h. durch den sicheren Nachweis der Gesellschafter und der Vertretungsverhältnisse werde eine höhere Transparenz für die Geschäftspartner geschaffen. Die Eintragung des Gesellschaftszwecks sei hierfür nicht zwingend.

Amtsermittlung nur bei besonderem Anlass

Schließlich wies das OLG darauf hin, dass auch der Amtsermittlungsgrundsatz nach § 26 FamFG das Registergericht nicht dazu zwingt, eigene Ermittlungen dazu anzustellen, ob die Gesellschaft rechtlich zulässige Zwecke verfolgt. Die Aufnahme eigener Ermittlungen stehe im pflichtgemäßen Ermessen des Registergerichts. In Ausübung dieses pflichtgemäßen Ermessens dürfte das Registergericht nur dann weitere Ermittlungen anstellen und ggf. die Angabe eines Gesellschaftszwecks verlangen, wenn ein konkreter Anlass für inhaltliche Bedenken gegen die Eintragung bestünden. Ohne einen solchen Anlass stehe dem Registergericht eine Ermittlungsbefugnis nicht zu (BGH, Beschluss v. 8.4.2020, II ZB 3/19).

Eintragung ins Gesellschaftsregister auch ohne Angabe des Gesellschaftszwecks

Im Ergebnis ist nach der Entscheidung des OLG eine anlasslose Prüfung des Gesellschaftszwecks durch das Registergericht auf etwaige Gesetzesverstöße nicht zulässig. Das Registergericht durfte die Angabe des Gesellschaftszwecks daher nicht verlangen und muss die GbR bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen daher ins Gesellschaftsregister eintragen.

(OLG Karlsruhe, Beschluss v. 12.8.2024, 14 W 52/24)



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