Leitsatz (amtlich)
1. Die Eintragung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts als "eGbR" in das Gesellschaftsregister kann grundsätzlich nicht von der Angabe des Zwecks der Gesellschaft abhängig gemacht werden.
2. Wortlaut, Entstehungsgeschichte, Systematik sowie Sinn und Zweck sowohl des § 707 Abs. 2 BGB als auch des § 3 Abs. 1 GesRV erfordern die Angabe des Gesellschaftszwecks bei der Anmeldung der Gesellschaft zum Gesellschaftsregister nicht.
3. Auch der in § 26 FamFG verankerte Amtsermittlungsgrundsatz rechtfertigt ohne das Vorliegen besonderer Umstände die Pflicht zur Angabe des Gesellschaftszwecks für die Eintragung der Gesellschaft in das Gesellschaftsregister nicht.
Normenkette
BGB § 707 Abs. 2; GesRV § 3 Abs. 1
Verfahrensgang
AG Freiburg i. Br. (Aktenzeichen 00 AR 939/24) |
Tenor
Die Zwischenverfügung des Amtsgerichts - Registergericht - Freiburg vom 26.04.2024 wird aufgehoben.
Gründe
I. Die Beteiligten begehren die Eintragung der Gesellschaft "K. ... GbR" in das Gesellschaftsregister.
Am 12.03.2024 stellten die Beteiligten beim Amtsgericht - Registergericht - Freiburg einen notariell beglaubigten Antrag auf Eintragung der genannten Gesellschaft in das Gesellschaftsregister. Die Anmeldung enthielt Angaben zu dem Namen der Gesellschaft, dem Sitz der Gesellschaft, der inländischen Geschäftsanschrift der Gesellschaft, den Gesellschaftern einschließlich dem jeweiligen Geburtsdatum und Wohnort und der jeweiligen Vertretungsbefugnis sowie die Versicherung, dass die Gesellschaft nicht bereits im Handels- oder Partnerschaftsregister eingetragen ist. Eine Angabe zum Gegenstand der Gesellschaft enthielt die Anmeldung nicht.
Das Registergericht bat daraufhin mit Verweis auf §§ 1 GesRV, 24 Abs. 4 HRV um die Ergänzung der Anmeldung hinsichtlich des Gegenstands des Unternehmens.
Nach Schriftwechsel zwischen dem Notar und dem Registergericht erließ das Registergericht am 26.04.2024 eine Zwischenverfügung, in der den Beteiligten Gelegenheit gegeben wurde, den Unternehmensgegenstand binnen vier Wochen mitzuteilen, andernfalls die Anmeldung der Beteiligten kostenpflichtig zurückgewiesen werde. Zur Begründung wird darin ausgeführt, die Anmeldung der Beteiligten entspreche - abgesehen von der fehlenden Angabe des Gesellschaftsgegenstands - den gesetzlichen Voraussetzungen des § 707 BGB. In dieser Vorschrift sei eine Anmeldung des Gegenstands des Unternehmens nicht normiert. Auch werde der Gegenstand nicht in das Gesellschaftsregister eingetragen, § 707a BGB. Dennoch sei seitens des Registergerichts zu prüfen, ob der Eintragung in das Gesellschaftsregister sonstige Hindernisse entgegenstünden. So sei zu prüfen, ob die Gesellschaft zur Verfolgung eines rechtlich zulässigen Zwecks gegründet worden sei. Die Autonomie der Gesellschaft bei der Bestimmung des gemeinsamen Zwecks finde ihre Grenze insoweit, als es um die Vereinbarung gesetz- oder sittenwidriger Zwecke gehe. In diesen Fällen dürfe es zu keiner Eintragung der Gesellschaft im Gesellschaftsregister kommen. Weiter seien seitens des Gerichts spezialgesetzliche Rechtsformverbote zu beachten, wie z.B. die in § 124 Abs. 1 Satz 1 KAGB, § 149 Abs. 1 Satz 1 KAGB, welche die Gesellschaft bürgerlichen Rechts als Trägerin eines Investmentfonds ausschlössen. Auch sei vor einer Eintragung zu prüfen, ob es des Nachweises einer Erlaubnis - zum Beispiel nach den Vorschriften des Kreditwesengesetzes - bedürfe. Die Eintragung einer Gesellschaft in ein öffentliches Register ohne die Möglichkeit der Prüfung einer Erlaubnispflicht sei daher nicht denkbar. § 3 GesRV, wonach bei der Anmeldung der Gesellschaft zur Eintragung der Gesellschaft in das Gesellschaftsregister auch der Gegenstand der Gesellschaft angegeben werden solle, sei nicht weniger als eine Muss-Vorschrift zu beachten. Ein Ermessensspielraum bestehe nicht. Auf die Zwischenverfügung wird Bezug genommen.
Gegen diese den Beteiligten Ziffer 1 und Ziffer 3 am 04.05.2024 und der Beteiligten Ziffer 2 am 06.05.2024 zugestellte Zwischenverfügung richtet sich die auf den 14.05.2024 datierte und am 21.05.2024 in Schriftform, am 29.05.2024 als elektronisches Dokument beim Registergericht eingegangene Beschwerde, die der Notar im Namen der Beteiligten eingelegt hat. Zur Begründung wird ausgeführt, das vom Registergericht gerügte Eintragungshindernis bestehe nicht. Die Eintragung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts in das Gesellschaftsregister dürfe nicht von der Angabe des Gegenstands der Gesellschaft abhängig gemacht werden. Die Anmeldung der Gesellschaft sei in § 707 BGB geregelt; in Absatz 2 der Vorschrift seien die Angaben und Versicherungen genannt, welche die Anmeldung enthalten müsse. Diese Auflistung sei abschließend. Der Gegenstand einer Gesellschaft sei darin nicht genannt. Aus den Gesetzesmaterialien ergebe sich der ausdrückliche und bewusste Wille des Gesetzgebers, den Unternehmensgegenstand nicht zu einer Pflichtangabe zu machen und die in § 707 Abs. 2 BGB aufgeführten Angaben abschließend zu regeln. § 3 Abs. 1 GesRV verlange keine zus...