Entscheidungsstichwort (Thema)
Forderung
Leitsatz (amtlich)
Ist der Mietvertrag bereits vor Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens beendet worden, begründet der Anspruch auf Nutzungsentschädigung nur dann einen Masseanspruch nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 GesO, wenn der Gesamtvollstreckungsverwalter das Mietobjekt aktiv für die Masse in Besitz nimmt.
Verfahrensgang
AG Leipzig (Urteil vom 20.03.1998; Aktenzeichen 3 O 10753/97) |
Tenor
1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichtes Leipzig vom 20.03.1998, Az: 3-O-10753/97, abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreites.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Der Wert der Beschwer des Klägers wird auf DM 58.064,52 festgesetzt.
Tatbestand
Der Kläger begehrt von dem Beklagten Zahlung einer Nutzungsentschädigung gem. § 557 BGB für die Nutzung von Büro- und Lagerräumen in dem Objekt K.Str. 43 in L..
Am 31.12.1994 schlossen die G. GmbH und die M. GmbH einen Mietvertrag über Büro- und Lagerräume in dem Objekt K.Str. 43 in L.. Das Mietverhältnis war bis zum 31.12.1995 befristet. Die Miete betrug monatlich DM 6.250,00 brutto und war monatlich im voraus bis zum 3. Werktag eines Monats zu zahlen. Eine Verlängerung des Mietverhältnisses wurde nicht vereinbart.
Mit Beschluß vom 02.01.1996 des Landgerichtes Leipzig wurde über das Vermögen der M. GmbH in L. das Gesamtvollstreckungsverfahren eröffnet. Der Beklagte wurde zum Verwalter über das Vermögen der M. GmbH bestellt, zur Anmeldung der Forderungen wurde den Gläubigern eine Frist bis zum 31.03.1996 gesetzt.
Mit Beschluß vom 12.07.1996 wurde das Gesamtvollstreckungsverfahren über das Vermögen der G. GmbH in L. eröffnet. Der Kläger wurde als Gesamtvollstreckungsverwalter über das Vermögen der G. GmbH bestellt.
Der hat Kläger erstinstanzlich behauptet, daß trotz mehrmaliger Räumungsaufforderungen das Mietobjekt erst im Oktober 1996 durch das Unternehmen T.P. vollständig geräumt und die Schlüssel herausgegeben worden seien. Diesem seien mündliche Räumungsaufforderungen Ende Juli/Anfang August 1996 vorausgegangen. Die G. sei zwar nicht Eigentümerin des Grundstückes gewesen, dieses sei ihr aber von der BvS zur Nutzung überlassen worden. Nicht nachzuvollziehen sei der Beklagtenvortrag, daß konkludent ein Leihverhältnis zustande gekommen sein solle.
Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger
DM 62.500,00 nebst 4 % Zinsen aus DM 21.875,00
seit dem 18.09.1996 und aus DM 40.625,00 ab
Rechtshängigkeit zu zahlen.
Der Beklagte hat erstinstanzlich beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat erstinstanzlich behauptet, daß nach Beendigung des Mietverhältnisses die Räume durch die Verwertungsfirma P. herausgegeben und die Schlüssel zurückgegeben worden sein. Dieses vor dem Hintergrund, daß der Geschäftsbetrieb der M. mit Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens eingestellt worden sei. Hintergrund dieser Vereinbarung seien die ungeklärten Eigentumsverhältnisse an den Grundstück gewesen. Soweit sich bis April 1996 noch Gegenstände der M. in den Gebäuden befanden, seien die Räume entsprechend einer Absprache zwischen den Geschäftsführern der M. und der G. unentgeltlich zur Verfügung gestellt worden.
Mit Urteil vom 20.03.1998 hat das Landgericht Leipzig den Beklagten verurteilt, an den Kläger DM 58.064,52 nebst 4 % aus DM 21.875,00 seit dem 18.09.1996 und des weiteren DM 36.189,52 seit dem 06.01.1998 zu zahlen. Im übrigen wurde die Klage abgewiesen. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Zur Begründung wurde angeführt, daß die Einwendungen des Beklagten nicht substantiiert seien. Für den 01.01.1996 wurde der Anspruch abgewiesen, da dieser noch vor Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens entstanden war. Die Nutzungsentschädigung wurde bis zum Zeitpunkt der Rückgabe, dem 10.10.1996, berechnet.
Gegen dieses dem Beklagtenvertreter am 31.03.1998 zugestellte Urteil, hat dieser mit Schriftsatz vom 08.04.1998, eingegangen am 24.04.1998, Berufung eingelegt. Diese ist nach Fristverlängerung bis zum 08.06.1998 am 08.06.1998 begründet worden.
Der Beklagte behauptet, daß aufgrund der ungeklärten Eigentumsverhältnisse an dem Mietobjekt im Dezember 1995 eine unentgeltliche Nutzung der Räume nach Beendigung des Mietverhältnisses zwischen den beiden Geschäftsführern der M. und der G. GmbH vereinbart worden sei. Bereits Anfang des Jahres 1996 sei ein kompletter Satz Schlüssel durch Herrn H. an die Vermieterin zurückgegeben worden. Mit deren Einverständnis habe die ehemalige Mieterin einen weiteren Satz Schlüssel behalten. Zudem seien nur in einem geringen Teil der Räume Restgegenstände belassen worden. Die angeordnete Teilungsversteigerung habe nur das Ziel einer besenreinen Beräumung gehabt. Die Nutzungsentschädigung stelle nur eine einfache Gesamtvollstreckungsforderung dar, da der Anspruch vor Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens entstanden sei.
Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Landgerichts Leipzig, Az: 3-O-10753/97,
aufzuheben und die K...