Leitsatz (amtlich)

1. Der vertragliche Rückforderungsanspruch aus Überzahlung eines Bauvorhabens wird bei vorzeitiger Beendigung des Werkvertrages mit Zugang der Kündigungserklärung fällig, ohne dass er einer prüffähigen Berechnung bedarf.

2. Ist über das Vermögen des Auftragnehmers das Gesamtvollstreckungsverfahren eröffnet, kann mit dem Rückgewähranspruch aus Überzahlung gegen Vergütungsforderungen aus anderen Bauvorhaben nur aufgerechnet werden, wenn die Kündigung vor Stellung des Gesamtvollstreckungsantrages zugegangen ist.

 

Verfahrensgang

LG Dresden (Urteil vom 04.11.1998; Aktenzeichen 41 O 0740/94)

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Schlussurteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Dresden vom 04.11.1998 – 41 O 740/96 – im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen wie folgt abgeändert:

  1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin DM 186.373,56 nebst 5 % Zinsen seit 29.08.1996 zu zahlen.
  2. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

II. Im Übrigen wird die Berufung der Klägerin zurückgewiesen.

III. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin zu 2/7 und der Beklagten zu 5/7 auferlegt. Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Klägerin 2/3 und die Beklagte 1/3.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von DM 270.000,00 abzuwenden, falls nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 20.000,00 DM abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Sicherheit kann jeweils durch unbedingte und unbefristete Bürgschaft eines in der Europäischen Gemeinschaft zugelassenen Kreditversicherers oder Kreditinstituts erbracht werden.

– Streitwert der Berufung: DM 264.434,61;

Beschwer der Klägerin: DM 78.061,05;

Beschwer der Beklagten: DM 186.373,56 –

 

Tatbestand

Die Klägerin begehrt als Verwalterin im Gesamtvollstreckungsverfahren über das Vermögen der GmbH (künftig: Gemeinschuldnerin) von der Beklagten die Zahlung restlichen Werklohns.

In den Jahren 1993 und 1994 beauftragte die Beklagte die Gemeinschuldnerin mit der Errichtung von vier Bauvorhaben in R zu in den jeweiligen Generalunternehmerverträgen vereinbarten Pauschalpreisen.

Mit der Klage machte die Klägerin ursprünglich restlichen Werklohn aus allen vier

Bauvorhaben geltend, und zwar

aus dem Bauvorhaben Straße

DM 117.015,82

aus dem Bauvorhaben Straße

DM 101.748,12

aus dem Bauvorhaben straße

DM 45.670,69

Zwischensumme:

DM 264.434,63

sowie aus dem in Folge der Kündigung der Beklagten vom 09.11.1994 nicht fertiggestellten

Bauvorhaben str.

DM 308.825,00

mithin Klageforderung zunächst

DM 573.259,63.

Den aus dem Bauvorhaben Hoflößnitzstraße hergeleiteten Teil der ursprünglichen Klageforderung hat das Landgericht Dresden durch rechtskräftiges Teil-Urteil vom 01.04.1998 (Bl. 241 ff. dA) mit der Begründung abgewiesen, die Klägerin habe den ihr nach Kündigung des Pauschalpreisvertrages zustehenden Werklohn nicht schlüssig dargelegt.

Gegen die nunmehr noch streitgegenständlichen Werklohnforderungen aus den Bauvorhaben Straße, Straße und straße in Höhe von insgesamt DM 264.434,63 verteidigt sich die Beklagte vorrangig durch Aufrechnung mit einem aus dem Bauvorhaben Hoflößnitzstraße hergeleiteten Rückzahlungsanspruch in Höhe von DM 445.625,00. Die bis zur Kündigung für das Bauvorhaben straße erbrachten Leistungen, auf welche die Beklagte Abschlagszahlungen von DM 1.474.875,00 erbracht hatte, rechtfertigten lediglich einen Vergütungsanspruch von brutto DM 1.029.250,00 (vgl. Bl. 262 f. dA).

Hilfsweise wendet sich die Klägerin gegen die Höhe der Werklohnforderungen mit Schadensersatzansprüchen sowie Vertragsstrafenforderungen auf und macht Minderung geltend.

Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, die Beklagte habe keine Abschlagszahlungen, sondern Teilzahlungen auf bereits fällige Ansprüche der Gemeinschuldnerin erbracht. Hierdurch habe die Beklagte die Leistungen der Gemeinschuldnerin anerkannt, sodass ihr aufrechenbare Rückforderungsansprüche nicht mehr zustünden.

Sie hat zuletzt beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin DM 264.434,63 nebst 5 %

Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Landgericht Dresden hat die Klage mit Schlussurteil vom 04.11.1998 (Bl. 277 ff. dA), auf welches wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die Klageforderung sei durch Aufrechnung der Beklagten erloschen. Diese könne aus Bereicherungsrecht die Rückzahlung des ihrer Ansicht nach überzahlten Betrages in Höhe von DM 445.625,00 verlangen, da sie lediglich Abschlagszahlungen geleistet und die Klägerin einen Vergütungsanspruch der Gemeinschuldnerin nicht schlüssig dargelegt habe.

Hiergegen richtet sich die Klägerin mit ihrer Berufung, in der sie ergänzend vorträgt, dass die für einen Bereicherungsanspruch darlegungs-...

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