Entscheidungsstichwort (Thema)

Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln einer GmbH

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Die Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln kann bei einer GmbH sowohl durch Bildung neuer Geschäftsanteile wie durch Erhöhung des Nennbetrags der Geschäftsanteile erfolgen.

2. Eine Kombination beider Arten der Kapitalerhöhung ist dann möglich, wenn sämtliche Gesellschafter zustimmen und die gesetzlichen Voraussetzungen sowohl nach dem GmbHG als auch nach dem KapErhG vorliegen.

 

Normenkette

KapErhG §§ 6, 9; GmbHG §§ 453, 55

 

Verfahrensgang

AG Wuppertal (Aktenzeichen 54 HR B 34532)

LG Wuppertal (Aktenzeichen 12 T 9/85)

 

Tenor

Der angefochtene Beschluß wird abgeändert.

Die Zwischenverfügung des Registergerichts vom 1. Juli 1985 wird aufgehoben. Das Registergericht wird angewiesen, von den darin geäußerten Bedenken nach Maßgabe der nachstehenden Gründe abzusehen.

Der Beschwerdewert für den zweiten und den dritten Rechtszug beträgt je 30.000 DM.

 

Gründe

Der Geschäftsführer der Gesellschaft hat unter anderem zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet, daß – durch einheitlichen Beschluß der Gesellschafterversammlung vom 10. Mai 1985 (UR-Nr. 949/1985 des Notars … in …) das Stammkapital der Gesellschaft durch Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln um 20.000 DM auf 40.000 DM und durch Kapitalerhöhung gegen Einlagen um weitere 10.000 DM auf 50.000 DM erhöht worden ist. Durch Zwischenverfügung vom 1. Juli 1985 hat das Registergericht die Auffassung vertreten, daß ein kombinierter Kapitalerhöhungsbeschluß unzulässig sei und anheimgegeben, diese Auffassung im Rechtsmittelwege überprüfen zu lassen. Die dagegen erhobene Beschwerde des Urkundsnotars hat das Landgericht als namens der Gesellschaft eingelegt angesehen und als unbegründet zurückgewiesen. Gegen die Entscheidung des Landgerichts richtet sich die „namens und in Vollmacht der Beschwerdeführerin” eingelegte weitere Beschwerde des Urkundsnotars.

Die weitere Beschwerde ist zulässig (§§ 27, 29, 20, 129 FGG). Sie hat auch in der Sache Erfolg, denn die auf zulässige Erstbeschwerde ergangene Entscheidung des Landgerichts begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken (§ 27 FGG).

Die Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln erfolgt bei einer Kapitalgesellschaft, wozu auch die Gesellschaft mit beschränkter Haftung gehört, gemäß den Vorschriften des Gesetzes über die Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln und über die Verschmelzung von Gesellschaften mit beschränkter Haftung (KapErhG) vom 23. Dezember 1959 (BGBl. I Seite 789) durch Umwandlung freier Rücklagen, die in der letzten Jahresbilanz oder einer Zwischenbilanz ausgewiesen sind. Sie kann sowohl durch Bildung neuer Geschäftsanteile wie durch Erhöhung des Nennbetrages der Geschäftsanteile erfolgen (§ 6 Abs. 3 KapErhG). Die neuen Anteilsrechte stehen den Gesellschaftern im Verhältnis ihrer Anteile am bisherigen Nennkapital zu (§ 9 KapErhG). Die Erhöhung des Stammkapitals gegen Einlagen richtet sich nach den §§ 55 ff. GmbHG. Sie erfolgt durch Bildung neuer Stammeinlagen und deren Übernahme durch die Gesellschafter oder andere Personen (§ 55 Abs. 1 und 2 GmbHG). Beide Arten der Kapitalerhöhung erfordern einen Gesellschafterbeschluß, der den Vorschriften der §§ 53 Abs. 1 und 2 GmbHG entsprechen muß.

Im Schrifttum ist streitig, ob und in welcher Weise beide Arten der Kapitalerhöhung kombiniert werden können, ob sie in einer Gesellschafterversammlung durch einheitlichen Beschluß oder durch zwei nach Form und Inhalt getrennte Beschlüsse beschlossen werden können oder ob sie wegen unterschiedlicher Voraussetzungen und Prüfungserfordernissen nur nacheinander in der Weise vorgenommen werden können, daß zunächst die eine Art der Kapitalerhöhung beschlossen, angemeldet und eingetragen sein muß, bevor das Kapital auf die andere Art erhöht werden kann. Im Schrifttum wird die Verbindung der Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln mit einer solchen gegen Einlagen durch einen einzigen Beschluß der Gesellschafterversammlung überwiegend abgelehnt, die Verbindung durch getrennte Beschlüsse, selbst wenn diese in einer einzigen Gesellschafterversammlung gefaßt werden, dagegen zugelassen (Rowedder/Zimmermann, GmbHG, 1985, Anhang zu § 57 b Rz. 10-12; Hachenburg, GmbHG, 7. Aufl., Anhang zu § 57 b Rz. 13; Gessler DNotZ 1960, 619 ff., 628; a. A. Scholz, GmbHG, 6. Aufl., Anhang zu § 57 b Rz. 13; Ehlke, GmbHR 1985, 284 ff., 291; Beitzke, Festschrift für A. Hueck, 1959, Seite 295 ff. für das Aktienrecht). Dagegen hat sich das Landgericht München (Rpfleger 1983, 157 f.) im Falle der GmbH für die Zulässigkeit einer einheitlichen Kapitalerhöhung teils aus Gesellschaftsmitteln, teils unter Bareinzahlung ausgesprochen, „wenn sämtliche Gesellschafter zustimmen und die gesetzlichen Voraussetzungen sowohl nach dem GmbHG als auch nach dem KapErhG vorliegen”. Weitere Gerichtsentscheidungen zu diesem Problem sind nicht ersichtlich.

Im vorliegenden Fall hat sich das Landgericht der im Schrifttum mehrheitlich vertretenen Ansicht angeschlossen, wonach die V...

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