Leitsatz (amtlich)

1. Ein "Erfolgshonorar" liegt nicht nur bei einer Vereinbarung vor, nach der der Rechtsanwalt einen Teil des erstrittenen Betrages als Honorar erhält (sog. quota litis), sondern auch und gerade bei einer Abrede, nach der der Anwalt ein Honorar nur bei Erfolg erhält (sog. Palmarium).

2. Enthält die Vereinbarung eines Erfolgshonorars nicht die voraussichtliche gesetzliche Vergütung und gegebenenfalls die erfolgsunabhängige vertragliche Vergütung, zu der der Rechtsanwalt bereit wäre, den Auftrag zu übernehmen, und auch nicht die Angabe, welche Vergütung bei Eintritt welcher Bedingungen verdient sein soll, oder ist sie nur mündlich getroffen, so führt dies nicht zur Nichtigkeit des Anwaltsvertrags und belässt dem Rechtsanwalt grundsätzlich den Anspruch auf die gesetzliche Vergütung.

3. Die gesetzliche Vergütung kann dem Rechtsanwalt nach Treu und Glauben dann zu versagen sein, wenn der Rechtsanwalt in seinem - regelmäßig rechtsunkundigen - Auftraggeber das Vertrauen begründet hat, eine Anwaltsvergütung nur im Erfolgsfall zahlen zu müssen; von maßgeblicher Bedeutung ist in diesem Zusammenhang, ob sich der Mandant auf eine entsprechende Honorarregelung eingelassen oder ob er in Kenntnis der nichtigen Vereinbarung des Erfolgshonorars, den Rechtsanwalt nicht beauftragt hätte.

 

Normenkette

BGB §§ 675, 611; BRAO § 49b; RVG §§ 3a, 4a

 

Verfahrensgang

LG Düsseldorf (Urteil vom 22.06.2011; Aktenzeichen 2b O 58/10)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 22.6.2011 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 2b. Zivilkammer des LG Düsseldorf wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Streitwert für das Berufungsverfahren: 16.237,31 EUR.

 

Gründe

Die zulässige Berufung der Beklagten hat offensichtlich keinen Erfolg, § 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO. Zu Recht hat das LG die Beklagte zur Zahlung von 16.237,31 EUR sowie zur Freistellung der Kläger von der Gebührenforderung ihres Prozessbevollmächtigten i.H.v. 989,60 EUR verurteilt.

I. Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen nimmt der Senat Bezug auf seinen Beschluss vom 30.1.2012. Dort hat er im Wesentlichen ausgeführt:

Den Klägern steht gegen die Beklagte ein Honoraranspruch i.H.v. 16.237,31 EUR gem. §§ 675, 611, 612 BGB zu.

1. Unstreitig wurden die Kläger von der Beklagten mit der Wahrnehmung ihrer Interessen gegenüber Rechtsanwalt P. aus den drei zwischen der Beklagten und diesem abgeschlossenen Joint-Venture-Verträgen über die Überlassung von Investmentbeträgen i.H.v. insgesamt 100.000.000 EUR beauftragt. Dass der Hauptgesellschafter der Beklagten, S., zur Mandatierung der Kläger bevollmächtigt war, steht zwischen den Parteien außer Streit.

Dadurch, dass die Kläger die dem Auftrag zugrunde liegenden Informationen entgegennahmen und den Vertragspartner der Beklagten im Anschluss mit Schreiben vom 18.1.2010 unter Fristsetzung zur Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen aufforderten und die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen i.H.v. mindestens 3.000.000 EUR androhten, ist eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 in Verbindung mit Vorbemerkung 2 Abs. 3 RVG-VV entstanden.

Der Vergütungsanspruch der Kläger für das Betreiben des Geschäfts ist gem. § 8 RVG fällig. Denn das den Klägern erteilte Mandat wurde nach den unangegriffenen Feststellungen des LG im Einvernehmen der Parteien beendet, so dass der Auftrag erledigt ist.

Die Kläger haben der Beklagten die gem. § 10 RVG erforderliche, unterzeichnete Berechnung ihrer Vergütung mitgeteilt. Soweit die Kläger die in Ansatz gebrachte 1,3 Gebühr, die angemessen ist, aus einem Gegenstandswert von 3.000.000 EUR berechnen, ist dies aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung nicht zu beanstanden.

2. Mit Recht hat das LG dahinstehen lassen, ob zwischen den Parteien eine Vereinbarung getroffen wurde, nach der die Gebühren nur dann gezahlt werden sollten, wenn der geltend gemachte Schaden realisiert wird, wie dies die Beklagte in erster Instanz behauptet hat.

a) Gegen den Abschluss der von der Beklagten behaupteten Vereinbarung spricht allerdings, dass die Beklagte mit von ihrem Hauptgesellschafter unterzeichneten Schreiben vom 21. und 29.1.2010 eine Begleichung der Gebührenrechnung der Kläger zusagte. Hierzu hätte kein Anlass bestanden, wenn die von den Klägern verlangte Vergütung nur im Falle der Realisierung der gegenüber Rechtsanwalt P. geltend gemachten Ansprüche geschuldet gewesen wäre.

Außerdem soll nach dem erstinstanzlichen Vorbringen der Beklagten im Zuge der behaupteten Vergütungsabrede auch vereinbart worden sein, dass die Beklagte in jedem Fall 1.500 EUR für die Erhöhung der Haftpflichtversicherung an die Kläger zahlt. Tatsächlich wurde ein solcher Betrag aber nicht gezahlt und wurden die Kläger auch ohne die Zahlung dieses Betrages für die Beklagte tätig, indem sie nicht nur das Aufforderungsschreiben vom 18.1.2010 an den Vertragspartner der Beklagten richteten, sondern der Kläger zu 1. darüber hinaus unstreitig auch am 26.1.2010 an einer Besprechung zwischen der Beklagten und Rechtsanwalt P. teilnahm. Das Vo...

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