Leitsatz (amtlich)
1. Steht fest, dass der Erblasser Nacherbfolge angeordnet hat, so ist durch individuelle Auslegung zu ermitteln, ob er den Vorerben völlig oder nur teilweise befreien wollte; nur wenn sich dies nicht eindeutig klären lässt, greift die (widerlegbare) Auslegungsregel des § 2137 Abs. 2 BGB.
2. Berufen Ehegatten einander in einem Erbvertrag gegenseitig zum "alleinigen, unbefreiten Vorerben" und zu Nacherben ihre Kinder zu gleichen Teilen (II.), bestimmen sie weiter: "Der Erstversterbende vermacht dem Längstlebenden von uns zum unbeschränkten Eigentum, also ohne Beschränkung durch die angeordnete Nacherbschaft, sein gesamtes bewegliches Vermögen ..."(III.), setzt der Überlebende zu seinem Erben die Kinder zu gleichen Teilen ein (IV.), behält sich der Längstlebende das Recht vor, seine unter IV. getroffenen Verfügungen jederzeit aufzuheben, abzuändern oder zu ergänzen und sollte er ausdrücklich berechtigt sein, "jederzeit frei unter Lebenden und von Todes wegen über das eigene und das ererbte Vermögen zu verfügen" (VI.), so ist der Erbvertrag mit Blick auf die Regelung in Ziffer III. dahin auszulegen, dass der Längstlebende (nur) über das "ererbte" bewegliche Vermögen frei verfügen können sollte, nicht hingegen, dass die Eheleute in Bezug auf vorhandenes Grundeigentum bzw. eine Erbbauberechtigung eine Befreiung zugunsten des Längstlebenden von den gesetzlichen Beschränkungen seiner Stellung als Vorerben gewollt haben.
Normenkette
BGB §§ 157, 2084, 2137 Abs. 2; GBO § 53 Abs. 1, § 71 Abs. 2
Verfahrensgang
Tenor
Die Beschwerde vom 17.11.2016 gegen die Entscheidung des Grundbuchamts vom 8.11.2016 (Rechtspfleger) wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Wert: 5.000 EUR (§ 36 Abs. 3 GNotKG)
Gründe
I. Die Beteiligte ist eingetragene Erbbauberechtigte des vorbezeichneten Grundbesitzes.
Sie war zunächst Inhaberin eines hälftigen Anteils an dem Erbbaurecht. Die andere Hälfte gehörte ihrem am 29.4.2000 vorverstorbenen Ehemann.
Die Eheleute hatten am 16.1.1995 einen Erbvertrag geschlossen (UR. Nr. 21 für 1995, Notar J. I. in Neuss). Darin beriefen sich die Ehegatten unter Ziffer II. gegenseitig zum "alleinigen, unbefreiten Vorerben" und zu Nacherben ihre Kinder zu gleichen Teilen.
In Ziffer II. heißt es:
"Der Erstversterbende vermacht dem Längstlebenden von uns zum unbeschränkten Eigentum, also ohne Beschränkung durch die angeordnete Nacherbschaft, sein gesamtes bewegliches Vermögen einschließlich Wohnungseinrichtung und Hausrat im weitesten Sinne sowie das gesamte Bargeld, die Bank- und Sparguthaben."
In Ziffer IV. setzte der Überlebende zu seinem Erben die Kinder zu gleichen Teilen ein. Nach Ziffer VI. behielt sich der Längstlebende das Recht vor, seine unter IV. getroffenen Verfügungen jederzeit aufzuheben, abzuändern oder zu ergänzen. Er sollte ausdrücklich berechtigt sein, "jederzeit frei unter Lebenden und von Todes wegen über das eigene und das ererbte Vermögen zu verfügen".
Nach dem Tod des Ehemannes beantragte die Beteiligte am 18.7.2000 unter Bezugnahme auf den Erbvertrag die Umschreibung des hälftigen Anteils ihres verstorbenen Ehemannes auf ihren Namen sowie die Eintragung eines Nacherbenvermerks. Umschreibung und Eintragung des Nacherbenvermerks erfolgten am 21.8.2000.
Mit Schreiben vom 5.11.2016 hat der Betreuer der Beteiligten, ihr jüngster Sohn, eine Grundbuchberichtigung von Amts wegen beantragt. Zur Begründung hat er vorgebracht, die Berufung zu "unbefreiten" Vorerben in Ziffer II. des Erbvertrages sei durch die nachfolgende Ziffer VI. wieder aufgehoben worden. Zum Hintergrund seines Begehrens hat er vorgebracht, das Einfamilienhaus solle verkauft werden, um die anfallenden Heimkosten für die Beteiligte zahlen zu können. Der Verkauf werde durch seine Schwester als Nacherbin "blockiert".
Durch Verfügung vom 8.11.2016 hat das Grundbuchamt den Betreuer darauf hingewiesen, dass für die angeregte Grundbuchberichtigung dahingehend, dass die eingetragene Eigentümerin befreite Vorerbin sei, kein Raum sei, da sich Ziffer VI. des Erbvertrages nur auf Ziffer IV. beziehe und die Regelung in Ziffer II. unberührt lasse.
Mit Schriftsatz vom 17.11.2016 haben sich die Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten für diese bestellt und Gegenvorstellung gegen das Schreiben vom 08.11.2016 erhoben. Sie haben ergänzend geltend gemacht, nach der gesetzlichen Auslegungsregel des § 2137 Abs. 2 BGB sei im Zweifel davon auszugehen, dass der Vorerbe von allen in § 2136 BGB bezeichneten Beschränkungen befreit sei, wenn der Erblasser bestimmt habe, dass der Vorerbe zur freien Verfügung über die Erbschaft berechtigt sein solle. Ein solcher Zweifelsfall sei hier gegeben. Mit weiterem Schreiben vom 19.12.2016 haben die Verfahrensbevollmächtigten auf Nachfrage erklärt, das Schreiben vom 17.11.2016 solle als Rechtsmittel im Sinne von §§ 71 Abs. 2, 53 Abs. 1 GBO ausgelegt werden.
Durch Beschluss vom 29.12.2016 hat das Grundbuchamt dem Rechtsmittel nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Wegen de...