Leitsatz (amtlich)
1. Nach der auf die Vorlage des Senats in dieser Sache getroffenen Entscheidung des Bundesgerichtshofs sind bei den Umtauschverhältnissen gemäß §§ 305 Abs.3 S. 1 und nach § 305 Abs. 3 S. 2 AktG die Börsenkurse beider Unternehmen in einem Referenzzeitraum von drei Monaten bezogen auf den Tag, an dem die Hauptversammlung der beherrschten AG dem Abschluss des Unternehmensvertrages zugestimmt hat, zu berücksichtigen.
2. Zu der Frage der Verfassung der Kapitalmärkte ist das Beschwerdegericht bei einer neuerlichen Befassung mit derselben Sache an die Bewertung durch den Bundesgerichtshof gebunden.
Verfahrensgang
LG Köln (Beschluss vom 15.01.2003) |
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 5) und 6) sowie die Anschlussbeschwerde der Beteiligten zu 1), 2) und 4) wird der am 15.01.2003 verkündete Beschluss der 11. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die angemessene Abfindung für die ehemaligen Aktionäre der Beteiligten zu 5) wird dahingehend festgelegt, dass für 1 Aktie im Nennwert von 50,– DM 3,45, für 1 – Aktie im Nennwert von 100,–- DM 6,9 und für 1 -Aktie im Nennwert von 1000,–- DM 69 Aktien der Beteiligten zu 6) im Nennwert von 50,–- DM, zu gewähren sind.
Der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag der Beteiligten zu 5) und 6) vom 16.05.1988 wird dahingehend ergänzt, dass die Aktionäre der Beteiligten zu 5), sofern ein glatter Umtausch ihrer Aktien in Aktien der Beteiligten zu 6) nicht möglich ist, für jeweils 1/10 -Aktien einen Betrag von 16,68 EUR (32,60 DM) bzw. für 5/100 -Aktien einen Betrag von 8,34 EUR erhalten.
Wahlweise sind als angemessene Barabfindung 575,71 EUR (1.126,–- DM) je -Aktie im Nennbetrag von 50,– DM, 1.151,42 EUR je – Aktie zum Nennwert von 100,– DM und 11.514,20 EUR je – Aktie zum Nennwert von 1.000,–- DM zu zahlen.
Die angemessene Ausgleichszahlung beträgt mit Wirkung ab dem 01.01.1988 für die Dauer der Inhaberschaft von Aktien der Beteiligten zu 5) für 1 – Aktie im Nennwert von 50 DM jährlich das 3,45 fache, für 1-Aktie im Nennwert von 100,–- DM jährlich das 6,9 fache und für eine -Aktie im Nennwert von 1.000,–- DM jährlich das 69fache der auf eine -Aktie im Nominalbetrag von 50 DM entfallenden Dividenden.
Die angemessene Barabfindung sowie die bare Zuzahlung sind in der Zeit vom 24.08.1988 bis zum 31.12.1998 mit 2 % über dem jeweiligen Diskontsatz, vom 01.01.1999 bis zum 11.04.2002 mit 2 % über dem jeweiligen Basiszinssatz und seit dem 12.04.2002 mit 2% über dem Basiszinssatz des § 247 BGB zu verzinsen.
Im Übrigen werden die sofortige Beschwerde und die Anschlussbeschwerde des Beteiligten zu 2) zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Antragsteller sowie die Vergütung und Auslagen der gemeinsamen Vertreter der außenstehenden Aktionäre tragen die Beteiligten zu 5) und 6) als Gemeinschuldnerinnen.
Beschwerdewert: 3.100.000 EUR
Tatbestand
I.
Die Antragsteller waren Aktionäre der der vormaligen Beteiligten zu 5). Diese schloss mit der Beteiligten zu 6) am 16.05.1988 einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag, der nach Zustimmung der beiden Hauptversammlungen vom 05. bzw. 14.07.1988 am 29.07.1988 in das Handelsregister eingetragen worden ist. Danach sollten die außenstehenden Aktionäre der Beteiligten zu 5) für jede D-Aktie im Nominalbetrag von 50,–- DM einen jährlichen Ausgleich in Höhe des 1,3 fachen der auf die A-Aktien im Nennwert von 50,–- DM entfallenden Dividende erhalten. Als Abfindung sollten für 10 D Aktien 13 A Aktien gewährt werden. Anstelle einer Abfindung bot die Beteiligte zu 6) den Aktionären der Beteiligten zu 5) den Kauf ihrer Aktien zu einem Preis von 550,–- DM pro Stück an. Entsprechende Rechte wurden auch für Aktien mit höheren Nennwerten vereinbart.
Die Beteiligten zu 1) – 4) hielten die angebotene Abfindung und den angebotenen Ausgleich für unangemessen und beantragten die gerichtliche Festsetzung höherer Leistungen, wobei sie auf den Kurs der D-Aktie im Zeitpunkt der Beschlussfassung der Hauptversammlung der Beteiligten zu 5) über den Unternehmensvertrag abstellten.
Nach Einleitung des Spruchstellenverfahrens stockte die Beteiligte zu 6) ihre Beteiligung an der Beteiligten zu 5) von 91,31 % auf 95,006% auf und vollzog die Eingliederung der Beteiligten zu 5), die am 27.08.1990 in das Handelsregister eingetragen wurde. Als Abfindung hat die Beteiligte zu 6) den außenstehenden Aktionären der Beteiligten zu 5) 14 ihrer Aktien für 10 Aktien der Beteiligten zu 5), wahlweise die Übernahme der Aktien zum Preis von 600,–- DM angeboten. Das mit dem Ziel einer Erhöhung der Abfindung gleichfalls anhängig gemachte Spruchstellenverfahren ist mit dem Beschluss des Senats vom 25.05.2000 (Bl. 736 ff GA) abgeschlossen worden. Der Senat hat den Aktionären der Beteiligten zu 5) insoweit eine Zuzahlung von 43,45 DM für je 0,1 A Aktien zugesprochen und im Übrigen die Beschwerden zurückgewiesen.
In dem Verfahren zur Bestimmung des angemessenen Ausg...