Verfahrensgang
LG Mönchengladbach (Aktenzeichen 3 O 2/10) |
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 26.07.2011 verkündete Urteil der3. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach (Az. 3 O 2/10) abgeändert:
Die Klage ist dem Grunde nach gerechtfertigt.
Die weiteren Entscheidungen bleiben dem Schlussurteil vorbehalten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Klägerin macht aus abgetretenem und übergegangenem Recht ihrer Versicherungsnehmerin A einen Anspruch auf Schadensersatz wegen Verletzung einer Amtspflicht der beklagten Stadt geltend, die sich daraus ergeben soll, dass es aufgrund von starken Niederschlägen am frühen Morgen des 03.06.2008 zu einem Überschwemmungsschaden im Haus der Versicherungsnehmerin X Straße ... in Stadt 1 gekommen ist. Wegen der örtlichen Gegebenheiten wird auf die Aufnahme Anlage 2 zur Klageerwiderung und das Gutachten des Sachverständigenbüros B vom 02.07.2014 verwiesen.
Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, dass es der Beklagten oblegen hätte, die Anlieger der X Straße durch geeignete Entwässerungsmaßnahmen auch vor dem Niederschlagswasser zu schützen, das von den gegenüber der X Straße liegenden landwirtschaftlichen Flächen auf den parallel zur X Straße verlaufenden Wirtschaftsweg und von dort über die Grünfläche und über die X Straße auf das Haus ihrer Versicherungsnehmerin, welches am tiefsten Punkt des Gebietes liegt, zuläuft. Sie habe an die Versicherungsnehmerin eine Versicherungsleistung in Höhe von 48.162,60 EUR gezahlt. Wegen der einzelnen Schadenspositionen wird auf die Klageschrift Bezug genommen.
Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, dass sie nicht verpflichtet sei, für die Entwässerung von von landwirtschaftlichen Flächen auf bebautes Gebiet gelangendes Niederschlagswasser Sorge zu tragen. Solches sei von dem Abwasserbegriff des LWG NRW i.V.m. WHG nicht umfasst. Sie hat den Umfang und die Höhe des entstandenen Schadens bestritten.
Das Landgericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Sodann hat es die Klage abgewiesen. Wegen der Begründung im Einzelnen wird auf das angegriffene Urteil Bezug genommen.
Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der Berufung. Sie rügt, der von ihr geltendgemachte Anspruch aus § 2 Abs. 1 Satz 1 HaftPflG habe mit der vorgelegten Begründung nicht verneint werden dürfen. Es seien keine Feststellungen zu ihrer Behauptung getroffen worden, das Wasser sei auch wegen der Überlastung des öffentlichen Kanals aus den Schächten auf die Straße ausgetreten, was nach der Rechtsprechung des BGH ausreiche. Beweisantritte in Bezug auf den Schadenshergang seien übergangen worden. Die Nachbarn C, A und D könnten ohne Weiteres umfassende Aussagen sowohl zur Höhe und Masse des andrängenden Oberflächenwassers machen als auch zu der Tatsache, dass das Wasser wegen Überlastung des Kanals auch aus den Kanaleinflüssen wieder herausgetreten sei.
Zu Unrecht habe das Landgericht einen Anspruch aus § 839 BGB, Art. 34 GG in Verbindung mit §§ 51, 53 LWG NW verneint. Im Ausgangspunkt habe die Gemeinde alle erkennbar gebotenen, durchführbaren und zumutbaren Maßnahmen zur Ableitung des nach den örtlichen Verhältnissen anfallenden Oberflächenwassers zu ergreifen. Auch das auf der X Straße aufgestaute Wasser sei als Abwasser im Sinne des § 51 Abs. 1 Satz 1 LWG NW zu qualifizieren. Die Auffassung, es habe sich hier um "wildes Wasser" im Sinne des § 115 LWG NW gehandelt, sei nicht haltbar. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs habe eine Gemeinde bei der Planung und Herstellung der Entwässerungsanlagen auf jeden Fall das Oberflächenwasser aus einer angrenzenden Hanglage mit zu berücksichtigen. Soweit sich, wie im Streitfall, Niederschlagswasser von landwirtschaftlich genutzten Flächen mit Oberflächenwasser aus öffentlichen Straßen vermische, stelle dies grundsätzlich Niederschlagswasser im Sinne des § 51 LWG NW dar. Es werde sich erweisen, dass der Kanal bautechnisch unzureichend verlegt sei. Einerseits habe er zu wenige Einlauföffnungen, andererseits liege er nicht durchweg an der tiefsten Stelle/Furche des Wirtschaftswegs und schließlich fehle am Ende an der Straßenkreuzung jegliche Vorkehrung für die etwaige Aufnahme sich dort rapide sammelnder und aufstauender Massen an Oberflächenwasser. Die Annahme des Sachverständigen, der Kellerlichtschacht sei von der Seite unterspült worden und Wasser sei von unten durch das Entwässerungsröhrchen in den Lichtschacht eingedrungen und habe sich von dort aus durch das Fenster gedrückt, sei unzutreffend. Richtig sei vielmehr, dass das Wasser mit einer derartigen Masse und Intensität auf die X Straße und alle drei geschädigten Objekte eingedrungen sei, dass nicht nur Straße und Grundstücke vollständig überschwemmt, sondern auch die Lichtschächte von oben zugeschwemmt worden seien. Technisch unrichtig sei darüber hinaus die Aussage des Sachverständigen, in die Entwässerung des Lichtschachtes hätte eine Rückstauklappe eingebaut werden müssen.
Für die vom BGH geforderte Würdigung aller Um...