Verfahrensgang
LG Wuppertal (Beschluss vom 25.03.2015; Aktenzeichen 13 O 45/14) |
Tenor
1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des LG Wuppertal vom 25.03.2015 abgeändert und der Beschluss der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 22.4.2014 betreffend die Feststellung des Jahresabschlusses der Beklagten zum Geschäftsjahr vom 1.1.2012 bis zum 31.12.2012 für nichtig erklärt.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreites.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten bleibt nachgelassen, eine Vollstreckung wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil beitreibbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor Beginn der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Gründe
I. Die Beklagte wurde im April 2011 von dem Kläger und Herrn... L. mit einem einbezahlten Geschäftsanteil von je 12.500 EUR bei einem Stammkapital der Beklagten von 25.000 EUR gegründet. Gegenstand des Unternehmens sind die Erbringung diverser Leistungen im Immobilienbereich. Beide Gesellschafter wurden zu Geschäftsführern mit Einzelvertretungsbefugnis und befreit von den Beschränkungen des § 181 BGB berufen. In der Vergangenheit kam es zu diversen Rechtsstreitigkeiten zwischen den Parteien bzw. den beiden Geschäftsführern.
In der Satzung der Beklagten (Anlage B2) heißt es In Abschnitt XIII unter anderem:
"1. Gesellschafterbeschlüsse werden in Gesellschafterversammlungen am Sitz der Gesellschaft gefasst, falls nicht alle Gesellschafter mit einer Beschlussfassung in anderer Form oder an einem anderen Ort einverstanden sind.
2. Die Gesellschafterversammlung wird von den Geschäftsführern einberufen. Jeder Geschäftsführer ist allein einberufungsberechtigt. Die Einberufung erfolgt durch eingeschriebenen Brief an jeden Gesellschafter unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens zwei Wochen. Die Einberufung der Gesellschafterversammlung muss erfolgen, wenn ein Gesellschafter dies verlangt."
In VIII der Satzung heißt es unter der Überschrift "Dauer der Gesellschaft":
"(...) 2. Die Gesellschaft kann von jedem Gesellschafter mit einer Frist von sechs Monaten zum Schluss eines jeden Geschäftsjahres gekündigt werden (...). 3. Die Kündigung hat nicht die Auflösung der Gesellschaft zur Folge, sondern das Ausscheiden des kündigenden Gesellschafters gemäß Abschnitte XI. 3, XI. 4 und XII. der Satzung."
In XI. 3. der Satzung ist bestimmt:
" Der zum Ausscheiden verpflichtete Gesellschafter muss seinen Anteil an den oder die anderen Gesellschafter im Verhältnis deren Geschäftsanteile abtreten. Abweichend hiervon kann die Gesellschafterversammlung beschließen, dass der Anteil eingezogen wird. (...)
Der zum Ausscheiden verpflichtete Gesellschafter verliert im Falle der Kündigung seine Gesellschafterstellung mit Wirksamwerden seiner Kündigung, in allen anderen Fällen mit Beschlussfassung, unabhängig von der Zahlung der Abfindung und der Freistellung."
In XIII. 9. der Satzung ist geregelt:
"Soweit gesetzlich zulässig, können Beschlussmängel nur durch Anfechtungsklage mit einer Ausschlussfrist von sechs Wochen angefochten werden. Die Frist beginnt, sobald der Gesellschafter von der Beschlussfassung und ihrem Inhalt Kenntnis erlangt hat".
Der Kläger legte sein Geschäftsführeramt mit Wirkung zum 31.12.2013 nieder. Die Änderung wurde unter dem 28.2.2014 im Handelsregister eingetragen.
Zudem kündigte er die Gesellschaft fristgerecht zum 31.12.2013. Am 22.04.2014 fand eine Gesellschafterversammlung der Beklagten statt, in der der Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2012 beschlossen wurde. Hierzu wurde der Kläger weder eingeladen, noch nahm er an der Gesellschafterversammlung teil. In der Liste beim Handelsregister ist der Kläger als Gesellschafter nach wie vor eingetragen.
Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger nach dem Wirksamwerden seiner Kündigung zum 31.12.2013 noch zur Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 22.04.2014 hätte geladen werden müssen und ob der dort ohne seine Mitwirkung gefasste Beschluss betreffend die Feststellung des Jahresabschlusses für das Geschäftsjahr vom 01.01. bis zum 31.12.2012 - amtlich veröffentlicht im Bundesanzeiger am 28.04.2014 - wirksam zustande gekommen ist.
Der Kläger hat mit seiner am 17.07.2014 bei Gericht eingegangenen Klage geltend gemacht, ihm sei weder der Jahresabschluss 2012 vorgelegt worden, noch habe er ihn betreffende Unterlagen, insbesondere die Bilanz und die Gewinn-Verlustrechnung nebst Anhang und den Lagebericht erhalten oder vorgelegt bekommen, obwohl er den Geschäftsführer L. mit anwaltlichem Schreiben vom 25.06.2014 unter Bezugnahme auf die Veröffentlichung des Jahresabschlusses im Bundesanzeiger vom 28.04.2014 hierzu aufgefordert habe. Er hat die Auffassung vertreten, zu der Gesellschafterversammlung vom 22.04.2014 habe er zwingend geladen werden müssen, da er mangels Übertragung seines Gesellschaftsanteils dessen alleiniger Inhaber und bis heute - wie unstreitig ist - in der Liste der Gesellschafter der Beklagten be...