Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Stimmrechtsausübung durch Testamentvollstrecker bei vererbtem KG-Anteil. Testamentsvollstrecker. KG. Stimmrecht

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Eine durch die Gesellschafter unterzeichnete Handelsregisteranmeldung hat auch im Innenverhältnis der Gesellschafter Erklärungswirkung. Durch sie wird einem durch Satzung bestimmten Schriftformerfordernis genüge getan.

2. Ein Scheingeschäft nach § 117 BGB liegt nicht vor, wenn der erstrebte Erfolg gerade die Gültigkeit des Rechtsgeschäfts voraussetzt.

3. Der Testamentsvollstrecker für einen vererbten KG-Anteil kann nicht in innere Angelegenheiten der Gesellschaft eingreifen und nicht Mitgliederrechte ausüben, da diese wegen ihrer höchstpersönlichen Natur der Ausübung einem Dritten nicht zugänglich sind, und daher auch grundsätzlich nicht der Testamentsvollstreckung unterliegen.

 

Normenkette

BGB §§ 2203, 2211, 117

 

Verfahrensgang

LG Krefeld (Urteil vom 30.06.2006)

 

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das 30.6.2006 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des LG Krefeld wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die am 2.4.19.. geborene Klägerin ist aufgrund Testaments vom 26.1.19.. Alleinerbin ihres am 8.10.2004 verstorbenen Vaters, D. E. G. (im Folgenden: Erblasser). Der Erblasser hat Testamentsvollstreckung bis zur Vollendung des 28. Lebensjahres der Klägerin angeordnet und den Beklagten zum Testamentsvollstrecker ernannt. Dieser hat die Aufgabe, Vermächtnisse zu erfüllen und "das Erbteil ... (der Klägerin) zu verwalten".

Die Parteien streiten aus Anlass der Bestellung eines Abschlussprüfers darüber, wer von ihnen das Stimmrecht in der "n. A. GmbH & Co KG" (im Folgenden: KG) ausüben darf. Diese hatte der Erblasser gemäß Gesellschaftsvertrag vom 4.2.1985 als Kommanditist zusammen mit der persönlich haftenden Gesellschafterin "n. A.-Verwaltungs-GmbH" (im Folgenden: GmbH) gegründet, deren alleiniger Gesellschafter wiederum der Erblasser war. Der Erblasser war zunächst der einzige Kommanditist der KG. Später wurde seine Schwester, H. R., Kommanditistin mit einem Anteil von 0,3125 %.

Am 4.1.2001 erfolgte eine Eintragung im Handelregister, wonach der Erblasser als Kommanditist aus der KG ausgeschieden und als Komplementär eingetreten sei. Diese Änderung beruht auf einer notariell beglaubigten Anmeldung vom 21.12.2000, die der Erblasser und seine Schwester unterschrieben haben. In dieser Anmeldung heißt es weiter, dass der Erblasser die KG allein vertrete.

Die Klägerin ist der Auffassung, sie sei als Erbin ihres Vaters in dessen Stellung als Komplemetär der KG eingetreten und daher in der Gesellschafterversammlung der KG stimmberechtigt.

Sie hat beantragt, festzustellen, dass der Beklagte nicht berechtigt ist, in der n. A. GmbH & Co. KG mit dem Sitz in L. für den Gesellschaftsanteil der Klägerin das Stimmrecht bei der Wahl eines Abschlussprüfers auszuüben.

Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Er hat vorgetragen, der Erblasser sei trotz der Eintragung im Handelsregister Kommanditist geblieben. Er habe sich nur als Komplementär eintragen lassen, um der damals gesetzlich eingeführten Publizitätspflicht zu entgehen. In Wahrheit habe er seine Gesellschafterstellung nicht ändern wollen. Zudem erfülle die schriftliche Anmeldung zum Handelsregister nicht die nach dem Gesellschaftsvertrag erforderliche Schriftform für Satzungsänderungen. Jedenfalls aber ergebe eine ergänzende Auslegung des Testaments des Erblassers, dass die Klägerin ihm - dem Beklagten - eine Generalvollmacht zur Ausübung der Gesellschafterrechte in der KG erteilen müsse.

Hinsichtlich des erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien im Übrigen wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen (Bl. 148 ff. GA).

Das LG hat der Klage stattgegeben. Auf die Entscheidungsgründe wird Bezug genommen (Bl. 154 ff. GA).

Gegen dieses Urteil wendet sich der Beklagte unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens mit der Berufung.

Er beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt die Entscheidung des LG.

Für das weitere Vorbringen der Parteien wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II. Die Berufung des Beklagten ist nicht begründet. Er ist nicht berechtigt, in der n. A. GmbH & Co. KG für die Klägerin das Stimmrecht bei der Wahl eines Abschlussprüfers auszuüben. Dieses Recht steht allein der Klägerin zu.

1. Als testamentarische Alleinerbin ist die Klägerin in die Rechtsstellung des Erblassers eingerückt (§ 1922 BGB), wenn auch im Außenverhältnis beschränkt durc...

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