Entscheidungsstichwort (Thema)
Beweislast des Verbrauchers für seine Verbrauchereigenschaft bei Ausübung von Widerrufsrechten; Kongruenz bei Erwerb durch nahe Angehörige und Einräumung eines Vorkaufsrechts
Leitsatz (amtlich)
1. Auch wenn bei einem Vertragsschluss einer natürlichen Person grundsätzlich von Verbraucherhandeln auszugehen ist, trägt die natürliche Person, die verbraucherschützende Vorschriften für sich in Anspruch nimmt, für ihre Eigenschaft als Verbraucher die volle Darlegungs- und Beweislast. Die Beweislast des Unternehmers nach § 13, 2. Halbsatz BGB greift nur, wenn die Verfolgung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Zwecke der natürlichen Person überhaupt in Betracht kommt; legt der Unternehmer entsprechende Tatsachen in gebotenem Umfang dar, obliegt der Negativbeweis hierfür dem Verbraucher.
2. Sowohl wirtschaftliche wie personelle Kongruenz sind gegeben, wenn Gegenstand eines Maklervertrags eine Immobilie ist, die der Sohn des Auftraggebers zu 4/5 Miteigentum erwirbt, hinsichtlich derer dem Auftraggeber ein Vorkaufsrecht für den beim Veräußerer verbleibenden Miteigentumsanteil zu 1/5 eingeräumt wird, und die zu einem (auf 4/5 Miteigentum bezogen) 16 % niedrigeren Kaufpreis erworben wird.
3. Der Rücktritt von einem Maklervertrag ist nicht provisionsschädlich, wenn er in Erfüllung eines zwischen Auftraggeber und Veräußerer geschlossenen Aufhebungsvertrags erklärt wird.
Normenkette
BGB §§ 13, 312c Abs. 1, § 312g Abs. 1, §§ 652, 654
Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Entscheidung vom 04.10.2017; Aktenzeichen 2-31 O 311/16) |
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 04.10.2017 verkündete Urteil der 31. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt a.M. (Az.: 2-31 O 311/16) wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 119.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Der Senat ist davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung einer Beschlussentscheidung entgegensteht und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist (§ 522 Abs. 2 S. 1 ZPO).
Wegen des erstinstanzlichen Sach- und Streitstands und der erstinstanzlich gestellten Anträge wird auf die tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts im angefochtenen Urteil Bezug genommen (Bl. 54 ff. d.A.), wegen des Vorbringens der Parteien in der Berufungsinstanz und der hier gestellten Anträge auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 22.03.2018 (Bl. 176 ff. d.A.).
In der Sache verweist der Senat auf seine Ausführungen im vorgenannten Beschluss (§ 522 Abs. 2 S. 3 ZPO), an denen er festhält. Ergänzende Stellungnahmen, die eine andere Beurteilung rechtfertigen könnten, wurden nicht eingereicht.
II. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1 ZPO, nachdem das eingelegte Rechtsmittel erfolglos geblieben ist. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10 S. 2, 711 S. 1 und 2 ZPO, die Festsetzung des Streitwerts aus §§ 63 Abs. 2 S. 1, 47 Abs. 1 S. 1, 48 Abs. 1 S. 1, 43 Abs. 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO .
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Vorausgegangen ist unter dem 22.3.2018 folgender Hinweis (die Red.):
In dem Rechtsstreit (...)
weist der Senat auf seine Absicht hin, die Berufung zurückzuweisen, da sie aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg bietet, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 23.04.2018.
Gründe
I. Mit seiner Klage verfolgt der Kläger Provisionszahlung aus einem Maklervertrag.
Wegen des erstinstanzlichen Sach- und Streitstands und der dort gestellten Anträge wird auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils (Bl. 54 ff. d.A.) Bezug genommen.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Der Maklervertrag sei durch den mit anwaltlichem Schreiben vom 04.09.2015 (Anlage B 5) erklärten Widerruf der Beklagten nicht in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt worden, da die Beklagte nicht als Verbraucherin tätig geworden sei. Sie sei unstreitig Eigentümerin von Immobilien in Stadt1, allein aber auch nur die Größe des streitgegenständlichen Objekts - das 14 Wohneinheiten und Gewerbeeinheiten aufweise - erfordere ein professionelles Vorgehen im Sinne planmäßiger Geschäftsabschlüsse. Auch firmiere die Beklagte auf einem Werbeschild (Anlage K 1) unter "X Liegenschaftsverwaltung", wobei es unerheblich sei, ob di...