Entscheidungsstichwort (Thema)
Widerruf eines Kfz-Finanzierungsdarlehens
Verfahrensgang
LG Darmstadt (Beschluss vom 14.06.2021; Aktenzeichen 24 U 119/21) |
Tenor
Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.
Die Berufung des Klägers gegen das am 14.6.2021 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Der Berufungsstreitwert wird auf 16.734,04 EUR festgesetzt.
Tatbestand
I. Die Parteien streiten um den Widerruf eines Kfz.-Finanzierungs-Darlehens.
Die Parteien schlossen am 17.5.2013 den streitgegenständlichen Darlehensvertrag zur Finanzierung des Kaufs eines Pkw Modell1 durch den Kläger. Fahrzeugpreis und Nettodarlehensbetrag beliefen sich auf 24.100,00 EUR. Es wurde eine Zahlung von 48 monatlichen Raten zu je 521,63 EUR ab dem 10.7.2013 vereinbart.
Das Verbraucherdarlehen wurde konfliktfrei am 10.7.2017 vollständig zurückgeführt. Am 2.9.2020 erklärte der Kläger den Widerruf seiner auf Abschluss des Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärung. Der Kläger meint, sein Widerruf sei wirksam und rechtzeitig erfolgt. Er erhält die erteilten Pflichtangaben für unvollständig bzw. fehlerhaft und meint, die Widerrufsinformation entspreche nicht den gesetzlichen Anforderungen.
Das Landgericht hat im angegriffenen Urteil vom 14.6.2021 (Bl. 239 - 244 d. A.) die Klage als unbegründet abgewiesen.
Mit seiner Berufung begehrt der Kläger, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 25.038,24 EUR abzüglich 8.304,20 EUR Wertverlust nebst Zinsen zu zahlen und einen Annahmeverzug der Beklagten festzustellen (Berufungsbegründungsschriftsatz vom 15.7.2021, Bl. 270 - 352 d. A.). Er rügt, die Widerrufsinformation sei nicht gesetzmäßig erfolgt und Pflichtangaben seien mangelhaft. Ergänzend wird auch auf den Klägerschriftsatz vom 30.11.2021 (Bl. 471 - 490 d. A.) verwiesen.
Die Beklagte verteidigt das angegriffene Urteil (Berufungserwiderungsschriftsatz vom 27.9.2021, Bl. 400 - 465 d. A.) und beantragt Berufungszurückweisung.
Im Übrigen wird von der weiteren Darstellung eines Tatbestandes gemäß §§ 525 Satz 1, 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen.
II. Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung hat in der Sache aus den im ausführlichen Hinweisbeschluss des Senats vom 25.8.2022 (Bl. 588 - 592 d. A.) mitgeteilten Gründen, auf die gemäß § 522 Abs. 2 Satz 3 ZPO verwiesen wird, offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg.
Auch die Stellungnahme des Klägers im Schriftsatz vom 27.9.2022 (Bl. 603 - 620 d. A.) enthält keine Tatsachen oder Argumente, die eine andere Entscheidung rechtfertigen.
Zwar war die Kaskadenverweisung in der streitgegenständlichen Widerrufsinformation (Bl. 38 oben d. A.) nicht klar und verständlich. Es wirkt sich aber auch nicht aus, dass der Verzugszinssatzsatz am Tage des Vertragsschlusses 17.5.2013 (Bl. 35 d. A.) nicht angegeben ist.
Denn die Leistungsklage ist derzeit unbegründet. Der Beklagten steht ein Leistungsverweigerungsrecht zu. Insofern wird auf Seite 3 des Hinweisbeschlusses des Senats vom 25.8.2022 (Bl. 590 Mitte d. A.) verwiesen. Das Herausgabeangebot des Klägers im Schriftsatz vom 30.11.2021 (Bl. 471 unten d. A.) war unzureichend.
Wie bereits im Hinweisbeschluss ausgeführt, kam es hierauf aber auch nicht an. Denn das Landgericht hat zutreffend entschieden, dass ein etwaiges Widerrufsrecht des Klägers nach Widerruf über 3 Jahre nach Vollbeendigung des Vertrages jedenfalls gemäß § 242 BGB verwirkt war.
Der Senat hat im Hinweisbeschluss bereits ausgeführt, dass das zitierte Urteil des EuGH vom 9.9.2021 den Kläger zu keinem günstigeren Ergebnis führt. Auch nach Ansicht des EuGH kann bei vollbeendeten Vertragsverhältnissen ein Widerruf nicht mehr erfolgen. Im deutschen Recht liegt dem Rechtsmissbrauchseinwand eine ausschließlich nach nationalem Recht zu beurteilende Einzelfallentscheidung zugrunde und auch das Zeitmoment ist vorliegend gegeben.
Nach alledem war der Berufung der Erfolg zu versagen. Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Einer Zulassung der Revision oder Vorlage an den EuGH bedarf es nicht. Die entscheidungserheblichen Rechtsfragen sind höchstrichterlich geklärt.
Da die Berufung des Klägers erfolglos blieb, waren ihm gemäß § 97 Abs. 1 ZPO deren Kosten aufzuerlegen.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
Die Streitwertentscheidung beruht auf §§ 63, 47 f. GKG, 3 ff. ZPO.
Der in der Berufungsinstanz erhobene Leistungsantrag beläuft sich abzüglich Wertminderung auf 16.734,04 EUR. Dies ist der zweitinstanzliche Streitwert. Der zusätzliche Antrag auf Feststellung des Annahmeverzuges hat keinen eigenständigen Wert, der Freistellungsantrag hinsichtlich außergerichtlicher Anwaltskosten ebenso wenig.
Vorausgegangen ist unter dem 25.08.2022 folgender Hinweis (- die Red.):
In dem Rechtsstreit (...)
weist der Senat den Kläger darauf hin, dass seine Berufung keine Aussicht auf Erfolg haben dürfte. Der Senat beabsichtigt, gemäß § ...