Entscheidungsstichwort (Thema)

Unwirksame Klauseln in Mobilfunkverträgen (Prepaid-Vertrag)

 

Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Urteil vom 21.03.2013; Aktenzeichen 2-24 O 231/12)

BGH (Aktenzeichen III ZR 33/14)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 09.10.2014; Aktenzeichen III ZR 33/14)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 21.3.2013 verkündete Urteil der 24. Zivilkammer des LG Frankfurt/M. wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Das vorliegende Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung aus beiden Urteilen durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 120 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I. Der Kläger, ein in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 UKlaG eingetragener Verbraucherschutzverband, begehrt von der Beklagten, die ohne eigenes Netz als sog. Reseller Mobilfunkverträge vertreibt, die Unterlassung der Verwendung zweier Klauseln in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

Die Beklagte bietet als Rechtsnachfolgerin der A. GmbH (kurz: Beklagte) über das Internet Mobilfunkverträge an, bei denen der Kunde für die Zahlungsweise zwischen zwei Varianten wählen kann, die die Beklagte mit "Monatsabrechnung (postprepaid)" und "Komfort-Aufladung (prepaid)" bezeichnet (Ausdruck ihres Internetauftritts, Anlage B 2, Bl. 61 d.A.). Bei der letztgenannten Option erfolgt die Abrechnung über ein Mobilfunkguthaben, welches im Voraus aufgeladen wird. Nimmt der Kunde Mobilfunkleistungen in Anspruch, werden die hierdurch entstehenden Kosten von dem Guthabenkonto abgezogen, wobei der Abzug nicht zeitgleich mit der Inanspruchnahme der Mobilfunkleistungen vorgenommen wird, sondern nachträglich erfolgt. Hierdurch kann zu Lasten des Kunden ein Negativsaldo auf dem Konto entstehen, wenn dieser trotz Verbrauchs des Guthabens weiter Leistungen der Beklagten in Anspruch nimmt.

In ihren "Allgemeine Geschäftsbedingungen der A. GmbH für Dienstleistungen im Bereich Mobilfunk (Prepaid)", Stand Juni 2012, auf die im Übrigen Bezug genommen wird (Anlage K 2, Bl. 17 ff. d.A.), verwendete die Beklagte u.a. folgende Bestimmungen:

V. Zahlungsbedingungen/Vorleistungspflicht/Guthaben/Einwendungen

1. Die nutzungsabhängigen und nutzungsunabhängigen Entgelte sind vom Kunden grundsätzlich im Voraus zu zahlen (Vorleistungspflicht).

...

3. Die Leistungspflicht des Diensteanbieters hängt davon ab, dass das Guthabenkonto des Kunden im Zeitpunkt der Inanspruchnahme über eine ausreichende Deckung verfügt. Dies gilt auch für etwaig gewählte Zusatzoptionen, wie z.B. Flatrates, Datenpakete etc.

Auch laufende Verbindungen werden bei Verbrauch des Guthabens sofort unterbrochen ...

...

VI. Entgeltpflichtige Leistungen/Nationale und Internationale Verbindungen/Roaming/Premiumdienste

...

2. c)... Insbesondere kann aufgrund von verzögerten Abbuchungen ein Negativsaldo auf dem Guthabenkonto des Kunden entstehen. In diesem Fall hat der Kunde die Differenz unverzüglich auszugleichen. Dies betrifft auch Kunden, die eine Zusatzoption mit einem Mindestverbrauch oder Freiminuten bzw. Frei-SMS gewählt haben.

...

VIII. Sperre

...

6 ...

Trotz einer Sperre bleibt der Kunde verpflichtet, die nutzungsunabhängigen Entgelte, insbesondere die monatlichen Optionspreise (Flatrate-Preise etc.), zu zahlen.

...

Der Kläger sieht in den beiden letztgenannten Klauseln unter Ziffer VI. 2. c) Satz 2 bis 4 und VIII. 6. Abs. 2 eine unangemessene Benachteiligung der Verbraucher und hat die Beklagte auf Unterlassung und Zahlung vorgerichtlicher Abmahnkosten nebst Zinsen in Anspruch genommen. Das LG, auf dessen tatsächliche Feststellungen im Übrigen Bezug genommen wird (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO), hat der Klage stattgegeben und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dass die vom Kläger beanstandeten Klauseln einer Inhaltskontrolle unterlägen, weil sich bereits aus ihrer Stellung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen ergebe, dass sie den Vollzug des Vertrages regelten und nicht etwa nur die angebotene Leistung beschrieben. Die Klausel in Ziffer VI. 2. c) ändere die zuvor angebotene Leistung wieder ab und sei daher überraschend und gem. § 307 BGB unwirksam. Durch die Beschreibung der Leistung als "prepaid" in den Tarifoptionen und in der Einleitung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen werde die Leistung als Vorauszahlung gekennzeichnet. Ein Kunde, der solche Verträge abschließe, tue dies in der Annahme, dass durch die Vorauszahlung nachträgliche Kosten ausgeschlossen seien. In dieser Annahme werde der Kunde durch die Überschrift zu Ziffer V. sowie durch die Bestimmungen in Ziffer V. 1. und Ziffer V. 3. bestätigt, wonach eine für Prepaid-Verträge typische Leistung angeboten werde. Dem widerspreche die Regelung in Ziffer VI. 2. c) Satz 2 bis 4. Durch sie werde der zuvor beschriebene Vertragsinh...

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