Entscheidungsstichwort (Thema)
Vorliegen und Auswirkungen einer "harten internen" Patronatserklärung
Normenkette
BGB § 812 Abs. 1 S. 1, §§ 823, 826; HGB § 331; GmbHG § 43 Abs. 2; BGB § 774 Abs. 1, § 670; StGB §§ 266, 263; EGBGB § 27; Rom I-VO Art. 28; BGB § 488 Abs. 1 S. 2
Verfahrensgang
LG Fulda (Entscheidung vom 29.06.2011; Aktenzeichen 3 O 569/12) |
Tenor
Das Urteil des Landgerichts Fulda vom 29.06.2011 wird teilweise abgeändert.
Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an die Klägerin 3.000.000,-- Euro (in Worten: drei Millionen Euro) nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.03.2009 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin aus beiden Rechtszügen tragen die Klägerin zu 2/3 und die Beklagte zu 1) zu 1/3. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) aus beiden Rechtszügen trägt diese selbst. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) und 3) aus beiden Rechtszügen werden der Klägerin auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte zu 1) darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten zu 2) und 3) vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Parteien streiten um Ansprüche aus der beabsichtigten Zusammenarbeit bei Erwerb und wirtschaftlicher Verwertung des Vermögens der insolventen A GmbH.
Die Klägerin ist nach ihrer Behauptung eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in Dubai (LLC). Sie befasst sich mit dem Kauf und Verkauf von Immobilien sowie Immobilienmaklergeschäften. Geschäftsführer der Klägerin ist G (vgl. Übersetzung der Handelslizenz, Bd. I Bl. 179 d.A.).
Die Beklagte zu 1) befasst sich mit der Herstellung von Kerzen und Wachswaren aller Art. Ihr Gesellschafter ist die B AG (in Folge: B).
2008 machte die B G auf die in Insolvenz gefallenen A GmbH als mögliches Investitionsobjekt aufmerksam. Nach Vorgesprächen zwischen G und der B wurde am 08.04.2008 die C GmbH - eine Vorratsgesellschaft - gegründet.
Mit notariellem Kaufvertrag des Notars Dr. N1 aus Stadt1 vom 28.04.2008 (Band I Bl. 12 ff. der Beiakte 2 O 68/09 LG Fulda) erwarb die B die C GmbH, die in A GmbH (= die Beklagte zu 1) umbenannt wurde; auch wurde der Sitz nach Stadt2 verlegt. Geschäftsführer wurden die Beklagten zu 2) und 3) (Band I Bl. 18 der Beiakte 2 O 68/09 LG Fulda: HRB 5448 Amtsgericht Fulda).
Sodann erwarb die Beklagte zu 1) mit notariellem Kaufvertrag des Notars Dr. N2 aus Stadt3 vom 01.05.2008 Betriebsgrundstücke und Betriebsvermögen der insolventen A GmbH zum Kaufpreis von 4,3 Mio. EUR (vgl. Band I Bl. 3 d.A.).
Ebenfalls am 01.05.2008 gab die Klägerin, vertreten durch G, folgende "Patronatserklärung" ab, in der es heißt:
"...die C GmbH (demnächst "A GmbH") ... hat mit Vertrag vom 1. Mai 2008 ... Betriebsgrundstücke und -vermögen von der A GmbH gekauft.
Die D ... LLC verpflichtet sich gegenüber der C GmbH dafür sorgen, dass die C GmbH finanziell in der Lage ist, ihren Kaufpreiszahlungsverpflichtungen aus dem Kaufvertrag vom 1. Mai 2008 zu erfüllen. Hierzu verpflichtet sich die D ... LLC gegenüber der C GmbH verbindlich, ihr die erforderlichen Finanzmittel zur Verfügung zu stellen.
Diese Erklärung unterliegt deutschem Recht. Ausschließlicher Gerichtsstand ist Kassel. ..."
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Patronatserklärung (Bd. I Bl. 11 d.A.) Bezug genommen.
In der Folgezeit überwies die Klägerin an die Beklagte zu 1) insgesamt 12,7 Millionen Euro. Streitgegenständlich im vorliegenden Fall sind allerdings nur zwei Zahlungen. So zahlte die Klägerin am 29.04.2008 auf das Insolvenzanderkonto der Insolvenzverwalterin der A GmbH einen Betrag von einer Million Euro (vgl. Band I Bl. 23 der Beiakte 2 O 68/09 LG). Weiter zahlte die Klägerin an die Beklagte zu 1) am 19.05.2008 einen Betrag von zwei Millionen Euro (vgl. Band I Bl. 30 der Beiakte 2 O 68/09 LG Fulda). Wegen weiterer - nicht streitgegenständlicher - Zahlungen (im Zeitraum vom 19.05.2008 bis 10.11.2008) wird auf Bl. 5 f. der Klageschrift (= Bd. I Bl. 5 f. d.A.) Bezug genommen.
Nach weiteren Gesprächen über die Zusammenarbeit zwischen G und den Beklagten zu 2) und 3) übersandte Rechtsanwalt ... - der damalige rechtliche Berater des G - per E-Mail am 17.07.2008 an die Beklagten zu 2) und 3) den Entwurf eines Gesellschaftsvertrages für einen Fonds auf den ...-Inseln. In dessen Überschrift heißt es "Limited Partnership Agreement of B I L.P. (a .... Islands Exempted Limited Partnership)". Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf Bd. I Bl. 94 b...