Verfahrensgang
AG Essen (Beschluss vom 18.08.2016; Aktenzeichen 90 AR 152/15) |
Tenor
Auf die Beschwerde der Beteiligten vom 27.09.2016 wird der Beschluss des AG - Registergericht - Essen vom 18.08.2016, nicht abgeholfen durch Beschluss vom 30.09.2016, aufgehoben.
Das AG wird angewiesen, den Antrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats im Beschluss vom 05.07.2016 und im vorliegenden Beschluss neu zu bescheiden.
Der Beschwerdewert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.
Gründe
I.1) Die Beteiligten haben die Eintragung der X Y Rechtsanwälte Steuerberater Partnerschaft mit beschränkter Berufshaftung in das Partnerschaftsregister angemeldet. Als Beteiligte hat das Registergericht die Partnerschaft in Gründung angesehen. Gegen die Zurückweisung der darauf gerichteten Anmeldungen durch das Registergericht durch Beschluss vom 02.02.2016 hat sich die Beteiligte mit der Beschwerde gewandt. Nachdem das Registergericht der Beschwerde nicht abgeholfen hat, hat der Senat durch Beschluss vom 05.07.2016 - 27 W 42/16 - den angefochtenen Beschluss aufgehoben und das Registergericht angewiesen, den Antrag unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Senats erneut zu bescheiden. Wegen der Einzelheiten des Ablaufes und der Begründung des Senats wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen in den Gründen des Beschlusses des Senats vom 05.07.2016 verwiesen.
2) Das Registergericht hat sodann durch den angefochtenen Beschluss vom 18.08.2016 eine Änderung des Rubrums vorgenommen und als Beteiligte die einundvierzig Partner der "X Y Rechtsanwälte Steuerberater" anstelle der "Partnerschaft in Gründung" aufgeführt sowie die vorliegenden Anmeldungen vom 08.06.2015, 12.06.2015, 25.06.2015 und 16.07.2015 - Urkundenrolle-Nr. ...c S, ...d S, ...a S und ...b H - zurückgewiesen. Zur Begründung hat das Registergericht ausgeführt, dass die nunmehr ergehende Entscheidung die Besonderheiten in den Vordergrund stelle, welche für die Neugründung einer Partnerschaft zwingend zu beachten seien und in diesem Zusammenhang ausgeführt:
a) Wegen der Komplexität des Sachverhalts sei bisher nicht moniert worden, dass in dem angemeldeten Namen der Rechtsformzusatz fehle.
b) Zudem schließe § 2 Abs. 1 S. 3 PartGG die Aufnahme anderer Namen, als deren der Partner, ausdrücklich aus. Einzige zulässige Ausnahme stelle im Ersteintragungsstadium die Umwandlung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts in eine Partnerschaft nach § 2 Abs. 2 Halbsatz 2 PartGG dar. Auf diese Option könne sich die in der Sache betroffene Sozietät nicht berufen, da sie - auf welche Weise auch immer - sogar erst nach Eingang der ersten Anmeldung bei Gericht eigenständig geworden sei. Passend anwendbar sei § 22 HGB nur auf eine bereits eingetragene, existente Partnerschaft, die andere Rechtsträger (in der Regel eine Partnerschaft) übernehme. Die vorliegend betroffene Sozietät sei hingegen keine Partnerschaft.
3) Gegen den ihren Bevollmächtigten am 01.09.2016 zugestellten Beschluss wenden sich die Beteiligten mit der Beschwerde vom 27.09.2016.
Das Registergericht hat der Beschwerde unter dem 30.09.2016 nicht abgeholfen. Hierbei hat das Registergericht unter Hinweis auf § 2 Abs. 1 S. 1 PartGG erneut auf die Tatsache verwiesen, dass noch keine Partnerschaft bestehe. Soweit der - nunmehr mit Rechtsformzusatz - angemeldete Name für zulässig erachtet werde, so werde um ausdrückliche Anweisung gebeten, diesen Namen in das Partnerschaftsregister einzutragen.
II. Die Beschwerde ist nach den §§ 382 Abs. 3, 58 FamFG zulässig und begründet. Die Beschwerde führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung.
1) Der angefochtene Beschluss stützt die Zurückweisung der Anmeldungen zu Unrecht auf den Einwand des fehlenden Rechtsformzusatzes. Das Registergericht hat bezüglich dieses Einwandes, auf den ebenfalls eine endgültige Zurückweisung der auf die Eintragung gerichteten Anmeldungen gestützt worden ist, den Beteiligten keine Gelegenheit zu einer Behebung dieses Hindernisses eröffnet. So haben die Beteiligten die Anmeldung auch unter dem 27.09.2016 entsprechend ergänzt, worauf auch das Registergericht in der Nichtabhilfeentscheidung verwiesen hat.
2) Soweit das Registergericht hinsichtlich des zur Anmeldung gebrachten Namens der Partnerschaft auf Bedenken verweist, vermögen auch die neuerlichen Ausführungen keine Zurückweisung zu rechtfertigen. Es bestehen hinsichtlich des zur Anmeldung gebrachten Namens vielmehr keine Bedenken hinsichtlich dessen Eintragungsfähigkeit. Die vom Registergericht vertretene Rechtsansicht erweist sich weiterhin als unzutreffend. Der Senat hat im Hinblick auf die vom Registergericht erhobenen Einwände eingehend dargelegt, dass keine Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, dass die anmeldende Sozietät im Zuge ihrer Verselbständigung unberechtigt die nunmehr auch zur Eintragung angemeldeten Namen "X und Y" führt. Das Gegenteil ist der Fall. An dieser Beurteilung hat sich nichts geändert.
a) Die Berechtigung der Sozietät zur Führung des Namens ergibt sich weiterhin aus einer en...