Orientierungssatz
1. Eine entsprechende Anwendung des GmbHG § 47 Abs 4 kommt nur dann in Betracht, wenn der zu entlastende Geschäftsführer seinerseits an der zur Abstimmung berufenen Gesellschafterin mehrheitlich beteiligt ist und deshalb entscheidenden Einfluß auf deren Abstimmungsverhalten hat. Der Umstand, daß der zu entlastende Geschäftsführer über seine Familienangehörigen tatsächlichen Einfluß auf die Willensbildung der zur Abstimmung berufenen Gesellschafterin gehabt haben könnte, muß unberücksichtigt bleiben. Interessenkonflikte dieser Art können in allen Familiengesellschaften auftreten. Sie sind mit dem in GmbHG § 47 Abs 4 besonders geregelten Konfliktsfall nicht zu vergleichen, so da sich eine entsprechende Anwendung dieser Vorschrift verbietet.
2. Die Entlastung des Geschäftsführers kann schon dann als rechtsmißbräuchlich erscheinen, wenn im Zeitpunkt der Beschlußfassung über die Entlastung, Tatsachen bekannt oder bei sorgfältiger Prüfung erkennbar sind, die möglicherweise einen Schadensersatzanspruch oder auch eine Kündigung begründen könnten.
Fundstellen
Haufe-Index 646099 |
ZIP 1993, 119 |
GmbHR 1992, 802 |
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