Leitsatz (amtlich)
Das Aufstauen von Niederschlagswasser in einem Lichtschacht infolge dessen unzureichender Entwässerung stellt in der Elementarschadenversicherung keine Überschwemmung i.S.v. § 9 Ziff. 1b VGB 2001.
Normenkette
VGB 2001 § 9
Verfahrensgang
LG Mannheim (Urteil vom 17.03.2011; Aktenzeichen 9 O 234/10) |
Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des LG Mannheim vom 17.3.2011 - 9 O 234/10 - im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen wie folgt abgeändert:
Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird nicht zugelassen
Gründe
I. Der Kläger nimmt die Beklagte aus einer Wohngebäudeversicherung in Anspruch und macht einen Überschwemmungsschaden geltend.
Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks im H 67 in L. Er hat bei der Beklagten eine Wohngebäudeversicherung, die Elementarschäden umfasst, abgeschlossen. Für die Versicherung gelten die VGB 2001. Diese bestimmen in § 9 Ziff. 1:
Überschwemmung ist eine Überflutung des Versicherungsgrundstücks durch
a) Ausuferung von oberirdisch (stehenden oder fließenden) Binnengewässern;
b) Witterungsniederschläge.
Am 7.6.2008 ging über L ein Gewitter mit Starkregen nieder, das auch das Grundstück des Klägers traf. Am selben Tag zeigte der Kläger schriftlich an, dass Niederschlagswasser in einen als Wohnraum eingerichteten Kellerraum des versicherten Anwesens eingedrungen sei und Schaden angerichtet habe.
Nachdem ein Mitarbeiter der Beklagten das Versicherungsgrundstück in Augenschein genommen hatte, lehnte die Beklagte die Regulierung des Schadens ab.
Der Kläger hat behauptet, zu dem Schadensfall sei es dadurch gekommen, dass sich im Lichtschacht vor dem Fenster des im Kellergeschoss eingerichteten Wohnraumes als Folge der starken Niederschläge Regenwasser in erheblichem Umfang, nämlich bis zur Höhe von ungefähr 1/3 bis zur Hälfte der Fensterhöhe angestaut habe. Das angestaute Regenwasser sei sodann durch eine unterhalb der Fensterbank liegende Bauanschlussfuge in den Keller eingedrungen und an der Innenwand des Kellers heruntergelaufen, wobei die Innenwand des Kellers und der Bodenbereich des Kellers durchfeuchtet worden seien. Der Kellerboden sei überschwemmt worden und das Wasser sei dann über die Randfugen des schwimmenden Estrichs in die darunterliegende Dämmschicht eingedrungen. Für die Beseitigung der eingetretenen Schäden sei ein Aufwand von 6.601,64 EUR erforderlich.
Der Kläger hält die Beklagte für eintrittspflichtig, da der Schadensfall durch eine Überschwemmung, nämlich eine Wasseransammlung auf einem Teil des Versicherungsgrundstücks, nämlich im Lichtschacht vor dem Kellerfenster, eingetreten sei. Ein vernünftiger Versicherungsnehmer könne den von der Beklagten verwendeten Begriff der Überschwemmung nur so verstehen, dass auch eine partielle Überschwemmung des Versicherungsgrundstückes für den Versicherungsfall ausreichen müsse.
Die Beklagte hat geltend gemacht, ein Versicherungsfall liege nicht vor. Zum Einen sei nicht auszuschließen, dass es sich bei dem eingedrungenen Wasser um an die Kellerwand anstehendes Grundwasser gehandelt habe, das durch die Kellerwand und nicht durch die Bauanschlussfuge in die Kellerräume eingedrungen sei. Im Übrigen setze der Begriff einer Überschwemmung voraus, dass erhebliche Wassermengen erhebliche Teile des versicherten Grundstücks so unter Wasser gesetzt hätten, dass dieses Wasser nicht mehr erdgebunden sei. Die Wasseransammlung in einem Lichtschacht reiche für die Annahme einer Überschwemmung eines erheblichen Teiles des Grundstücks nicht aus.
Das LG, auf dessen tatsächliche Feststellungen Bezug genommen wird, hat die Beklagte verurteilt, an den Kläger EUR 6.601,64 nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus EUR 4.108,18 seit dem 6.8.2008 und aus EUR 2.493,46 seit dem 2.6.2010 zu bezahlen. Zur Begründung hat es ausgeführt, nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sei davon auszugehen, dass sich im Lichtschacht vor dem Fenster des Kellerraums wegen einer zögerlichen Versickerung rund 70 Liter Regenwasser angesammelt habe, das durch eine nicht abgedichtete Anschlussfuge ins Gebäude gelaufen sei. In Anbetracht der Größe des Lichtschachts von 1,25 × 3 m an der Oberkante sei davon auszugehen, dass damit ein erheblicher Teil des Grundstücks mit einer erheblichen Wassermenge überflutet worden sei.
Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten, die der Auffassung ist, der vom LG festgestellte Sachverhalt stelle keine bedingungsgemäße Überschwemmung dar. Der Kläger meint, die Wasseransammlung habe sich nicht in einem Lichtschacht ereignet, sondern in einem Lichthof.
Auf die vorbereitenden Schriftsätze wird Bezug genommen.
II. Die zulässige Berufung ist begründet. Dem Kläger steht wegen des Schadensereignisses vom 7.6.2008 kein Anspruch auf Versicherungsleistung aus der Wohngebäudeversicherung bei der Beklagten zu.
Das LG geht im Ansatz richtig davon aus, dass ein versicherter Überschwemmungsschaden nicht voraussetzt, dass d...