Verfahrensgang
AG Lahnstein (Beschluss vom 21.04.2017; Aktenzeichen 51 F 229/11) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den ihr teilweise Verfahrenskostenhilfe versagenden Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Lahnstein vom 21.04.2017 wird zurückgewiesen.
Gründe
Die nach §§ 113 Abs. 1 FamFG, 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthafte sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin ist auch sonst zulässig, insbesondere gemäß §§ 113 Abs. 1 FamFG, 127 Abs. 2 Satz 3, 567 ff. ZPO form- und fristgerecht eingelegt. Das Rechtsmittel hat aber in der Sache
keinen Erfolg. Dessen konkrete Beschwerdeangriffe, und nur diese hat der Senat in der vorliegenden Familienstreitsache zu prüfen, greifen nicht durch.
1. Das Familiengericht hat die Gewerbesteuer zutreffend als das unterhaltsrechtlich maßgebliche Einkommen mindernd in Abzug gebracht.
a) Zutreffend führt die Beschwerde zwar aus, dass die Gewerbesteuer ab 2008 keine steuerlich anzuerkennende Betriebsausgabe mehr darstellt. Dies folgt aus § 4 Vb EStG, wonach die Gewerbesteuer den steuerlichen Gewinn nicht (mehr) mindert. Als Ausgleich und zur Vermeidung einer unrechtmäßigen Doppelbesteuerung erfolgt stattdessen eine Gutschrift auf die Einkommenssteuer (vgl. Wendl/Dose/Spieker Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 9. Aufl. 2015 § 1 Rn. 338, 854). .
b) Unterhaltsrechtlich ist jedoch nicht der steuerliche Gewinn zugrunde zu legen, sondern maßgeblich ist der betriebliche Gewinn (vgl. die Zusammenschau von KoL. Ziff. 1.5 und 1.5.2. i.V.m. 10.1. sowie Wendl/Dose/Spieker aaO. Rn. 854). Letztgenannter wird aber durch erfolgte Gewerbesteuerzahlungen gemindert, so dass die Gewerbesteuer vom unterhaltsrechtlichen Einkommen eines Einzelunternehmers in Abzug zu bringen ist (vgl. OLG Saarbrücken Urteil vom 07.03.2013, Az.: 6 UF 63/12 - JurionRS 2013, 41391; Wendl/Dose/Spieker aaO. Rn. 854 und Perleberg-Kölbel Gewerbesteuer und ihre Anrechnung im Familienrecht FuR 2015, 649, 650).
Nichts anders ergibt sich aus der in der Beschwerdebegründung wiedergegebenen Ansicht von Strohal (in Unterhaltsrechtlich relevantes Einkommen bei Selbstständigen 5 Aufl. 2017). Denn die zitierte Rn. 339 muss in einer Zusammenschau mit Rn. 348 gesehen werden. Danach geht auch Strohal davon aus, dass die Gewerbesteuer kein steuerlich anzuerkennender, also den steuerlichen Gewinn mindernder Abzugsposten ist (aaO. Rn. 339). Als steuerlich nicht geltend machbare Betriebsausgabe ist sie dann jedoch unterhaltsrechtlich als - entgegen KoL Ziff. 1.5.2., Satz 2 ausnahmsweise zu berücksichtigender - Berufsaufwand eines Selbstständigen einkommensmindernd zu berücksichtigen (aaO. Rn. 348).
Eine hiervon abweichende Handhabung würde auch zu einer der tatsächlichen Leistungsfähigkeit nicht entsprechenden unterhaltsrechtlichen Leistungsfähigkeit des Antragstellers führen. Wie bereits ausgeführt, mindert die vom Antragsteller gezahlte Gewerbesteuer dessen zu zahlende Einkommenssteuer (im Steuerbescheid 2014 z.B. im Umfang von 4.323 EUR, Bl. 337 d.A. UE). Rechnet man sodann mit der tatsächlich angefallen, um die vorgenannte Steuerermäßigung verminderten Einkommenssteuer, würde diese geringere (Einkommens-)Steuerlast - zutreffend - einkommenserhöhend berücksichtigt, ohne dass der Antragsteller jedoch die als Voraussetzung hierfür angefallene Ausgabe, nämlich die Gewerbesteuer, ebenfalls einkommens-
mindernd geltend machen könnte. Das wäre dann so, als wenn man bei einem nichtselbstständig Tätigen z.B. die Steuerersparnis für Fahrtkosten mit einrechnet, ihm unterhaltsrechtlich die tatsächlichen Fahrtkosten jedoch nicht anerkennt.
2. In rechtlich nicht zu beanstandender Weise ist das Familiengericht des Weiteren davon ausgegangen, dass keine Erfolgsaussichten dahingehend bestehen, dass der unterhaltsrechtlich maßgebliche betriebliche Gewinn des Antragstellers pauschal um 30% bestimmter Betriebsausgaben wegen darin enthaltener versteckter Kosten privater Lebensführung zu erhöhen ist.
a) Im Ansatz zutreffend ist zwar, dass betriebsbedingte Ausgaben Selbstständiger zu ersparten Aufwendungen im privaten Lebensbereich führen können.
Aus diesem Grund hat der Tatrichter im Rahmen einer umfassenden Beweiswürdigung nach §§ 113 Abs. 1 FamFG, 286 Abs. 1 ZPO die Unterlagen des Unterhaltsschuldners auf ihre Vollständigkeit und Richtigkeit zu überprüfen. Dabei ist es Sache des Unterhaltsschuldners, seine Einnahmen und Ausgaben so darzustellen, dass die steuerlich beachtlichen Aufwendungen von den unterhaltsrechtlich relevanten abgegrenzt werden können (vgl. BGH FamRZ 1993, 789, Tz. 23).
Diesen Anforderungen kann der Unterhaltsschuldner in der Regel allerdings durch Vorlage von Gewinn- und Verlustrechnungen, Einkommensteuererklärungen und Steuerbescheiden genügen. Insbesondere aus den Gewinn- und Verlustrechnungen ist ersichtlich, welche Positionen von vornherein für die Unterhaltsberechnung ganz oder teilweise außer Betracht bleiben (etwa Privatanteile von Kfz, Telefon, Reise- und Bewirtungskosten, erhöhte Abschreibungsrate...