Entscheidungsstichwort (Thema)
Zur Wirksamkeit zahlreicher Klauseln eines Webhosting-Vertrages (AGB)
Verfahrensgang
LG Koblenz (Urteil vom 04.11.2009) |
Tenor
I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 10. Zivilkammer des LG Koblenz - Einzelrichter - vom 4.11.2009 wird zurückgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin wird das vorbezeichnete Urteil teilweise abgeändert und die Beklagte über die Verurteilung des LG hinaus wie folgt verurteilt:
Die Beklagte hat es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis 100.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft eines organschaftlichen Vertreters der Beklagten bis zu sechs Monaten zu unterlassen, die nachfolgenden oder eine inhaltsgleiche Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen in Bezug auf Webhostingverträge zu verwenden, ausgenommen gegenüber einer Person, die in ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt (Unternehmer):
"(1.2)... [B] ist berechtigt, den Inhalt dieses Vertrages mit Zustimmung des Kunden zu ändern, sofern die Änderung unter Berücksichtigung der Interessen von ... [B] für den Kunden zumutbar ist. Die Zustimmung zur Vertragsänderung gilt als erteilt, sofern der Kunde der Änderung nicht binnen vier Wochen nach Zugang der Änderungsmitteilung widerspricht."
"(1.4) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für zukünftige Geschäfte der Parteien."
"(6.9) Bei Rücklastschriften berechnet ... [B] eine Bearbeitungsgebühr i.H.v. 9,60 EUR pro Lastschrift zzgl. der für ... [B] angefallenen Bankgebühren."
II. Die Beklagte hat die Kosten beider Rechtszüge zu tragen.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
I. Die Parteien streiten um die Wirksamkeit von mehreren Klauseln der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten, welche diese bei dem Abschluss von Webhosting-Verträgen verwendet.
Dabei ist es im Laufe des Prozesses unstreitig geworden, dass die von der Klägerin angegriffene als Ziff. 1.3 bezeichnete Klausel sich vielmehr unter Ziff. 1.4 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen wieder findet.
Die streitgegenständlichen Klauseln lauten wie folgt:
1. (1.2)... [B] ist berechtigt, den Inhalt dieses Vertrages mit Zustimmung des Kunden zu ändern, sofern die Änderung unter Berücksichtigung der Interessen von ... [B] für den Kunden zumutbar ist. Die Zustimmung zur Vertragsänderung gilt als erteilt, sofern der Kunde der Änderung nicht binnen vier Wochen nach Zugang der Änderungsmitteilung widerspricht."
2. "(1.4) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für zukünftige Geschäfte der Parteien."
3. "(4.6) Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die in Ziff. 4.1 bis 4.5 geregelten Pflichten verspricht der Kunde ... [B] eine Vertragsstrafe i.H.v. EUR 2.500 EUR."
4. "(5.3)... [B] ist bei Verträgen, die eine Laufzeit oder eine Mindestvertragslaufzeit von bis zu 12 Monaten haben, berechtigt, den Vertrag mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsende zu kündigen."
5. "(5.6) Unberührt bleibt das Recht beider Parteien zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund. Ein wichtiger Grund liegt für ... [B] insbesondere dann vor, wenn der Kunde mit der Zahlung der Entgelte mehr als 20 Kalendertage in Verzug gerät."
6. "(6.4) Im Verzugsfall berechnet ... [B] Zinsen i.H.v. zehn Prozent jährlich und ist berechtigt, die Internet-Präsenzen des Kunden, auch des Kunden des Wiederverkäufers, sofort zu sperren."
7. "(6.8) Wird das im Tarif enthaltende Datentransfervolumen in einem Monat überschritten, so ist ... [B] berechtigt, den Kunden auf den Tarif umzustellen, bei dem ein entsprechendes Datenvolumen enthalten ist ... [B] wird dem Kunden die Umstellung mitteilen. Der Kunde ist verpflichtet, ab diesem Zeitpunkt die für diesen Tarif in der gültigen Preisliste ausgewiesenen Entgelte zu zahlen."
8. (6.9) Bei Rücklastschriften berechnet ... [B] eine Bearbeitungsgebühr i.H.v. 9,60 EUR pro Lastschrift zzgl. der für ... [B] angefallenen Bankgebühren."
Zudem lautet Ziff. 1.1: "Die ... [B] Internet AG erbringt alle Leistungen und Leistungen für ... [B] WebHosting,... [B] Server,... [B] E-Shop,... [B] MailXchange sowie für ... [B] ipayment ausschließlich auf Grundlage dieser Geschäftsbedingungen."
Die Klägerin forderte die Beklagte mit Abmahnschreiben vom 27.4.2007 auf, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Dem ist die Beklagte nicht nachgekommen.
Das LG hat die Beklagte verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis 100.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft eines organschaftlichen Vertreters der Beklagten bis zu sechs Monaten zu unterlassen, die nachfolgenden oder eine inhaltsgleiche Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen in Bezug auf Webhostingverträge zu verwenden, ausgenommen gegenüber einer Person, die in ihrer selbständigen beruflichen...