Leitsatz (amtlich)

1. Eine Beschwerde gegen eine Ordnungsgeldentscheidung ist zwar wegen § 335 Abs. 5 S. 9 HGB im Zweifel auch als (stillschweigender) Wiedereinsetzungsantrag zu verstehen. Das gilt aber nicht, wenn die Beschwerde keinerlei Verschuldensfragen/-probleme aufwirft, sondern sich allein und ausschließlich (zu Unrecht) auf etwaige Herabsenkungsmöglichkeiten bei Kleinstkapitalgesellschaften für den Fall einer Pflichterfüllung nach Ablauf der Sechswochenfrist und vor Festsetzung stützt.

2. Es ist nicht geboten, (ungeschriebene) weitere Hinweispflichten des Bundesamtes oder (ungeschriebene) Pflichten zu besonderen Rechtsbehelfsbelehrungen in verfassungskonformer Reduktion der gesetzlichen Vorschriften in §§ 335, 335a HGB zu verlangen.

3. § 335 Abs. 5 S. 3 HGB bezieht sich bei verständiger Auslegung auch nur auf den ersten Teil des § 335 Abs. 5 S. 1 HGB, nämlich die unverschuldete Hinderung, in der Sechswochenfrist Einspruch einzulegen.

 

Verfahrensgang

LG Bonn (Beschluss vom 05.05.2015; Aktenzeichen 31 T 380/14)

 

Tenor

Die Rechtsbeschwerde vom 08.06.2015 gegen den Beschluss des LG Bonn vom 05.05.2015 - 31 T 380/14 - wird zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten trägt die Rechtsbeschwerdeführerin. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.

 

Gründe

I. Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Festsetzung eines Ordnungsgeldes i.H.v. 2.500 EUR wegen verspäteter Einreichung ihrer Rechnungslegungsunterlagen für das Geschäftsjahr 2012 bei dem Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers. Das C für K hat der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 05.03.2014, zugestellt am 07.03.2014, eine sechswöchige Nachfrist zur Meidung eines Ordnungsgeldes gesetzt und für den Fall der Fristversäumnis die Verhängung eines Ordnungsgeldes in entsprechender Höhe angedroht. Die beigefügte Rechtsbehelfsbelehrung lautete: "Gegen diese Verfügung ist der Einspruch statthaft... Der Einspruch hat keine aufschiebende Wirkung. Daraus folgt: Sollten innerhalb der gesetzten sechswöchigen Nachfrist die Abschlussunterlagen nicht beim Betreiber des Bundesanzeigers eingereicht werden und sollte der Einspruch zu einem späteren Zeitpunkt zurückgewiesen werden, wird gleichzeitig damit ohne vorherige weitere Mitteilung das angedrohte Ordnungsgeld festgesetzt werden." Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Verfügung vom 05.03.2014 Bezug genommen.

Nachdem die Beschwerdeführerin nicht reagiert hatte, hat das C durch die angefochtene Entscheidung vom 26.06.2014 das entsprechende Ordnungsgeld festgesetzt. Gegen diese, ihr am 28.06.2014 zugestellte, Entscheidung hat die Beschwerdeführerin mit am 11.07.2014 eingegangenem Anwaltsschreiben "Beschwerde" eingelegt und unter Verweis auf ihre Kleinstkapitalgesellschafts-Eigenschaften die Herabsetzung des Ordnungsgeldes auf O EUR beantragt mit dem zusätzlichen Hinweis, dass die umgehende Offenlegung des Jahresabschlusses vorangetrieben wird. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Beschwerdeschrift (Bl. 2 f. d.A.) Bezug genommen. Die Jahresabschlussunterlagen sind sodann bei dem Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers am 15.07.2014 vollständig eingereicht und am 18.07.2014 hinterlegt worden.

Nachdem das C für K der Beschwerde u.a. unter Verweis auf den Ablauf der sechswöchigen Nachfrist und auf § 335 Abs. 4 S. 3 HGB nicht abgeholfen hat, hat das LG in der angegriffenen Entscheidung vom 05.05.2015, auf die ebenfalls Bezug genommen wird (Bl. 20 ff. d.A.), die Beschwerde gegen die Ordnungsgeldentscheidung zurückgewiesen. Es hat dies u.a. darauf gestützt, dass man die Sechswochenfrist habe verstreichen lassen und damit die Chance zur Abwendung der Festsetzung vertan habe. Wegen § 335 Abs. 5 S. 9 HGB könne man sich auf etwa fehlendes Verschulden nicht mehr berufen, weil kein Wiedereinsetzungsantrag gestellt worden sei. Die Höhe des Ordnungsgeldes sei im Übrigen angesichts der Offenlegung erst nach Festsetzung schon wegen § 335 Abs. 4 S. 3 HGB nicht abänderbar und eine Herabsetzung aus Kulanz im Gesetz nicht vorgesehen.

Gegen diese ihr am 11.05.2015 zugestellte Entscheidung hat die Beschwerdeführerin am 08.06.2015 die vom LG zugelassene Rechtsbeschwerde eingelegt. Sie wendet ein, sie sei unverschuldet gehindert gewesen, ihrer gesetzlichen Verpflichtung nachzukommen und es sei nach § 335 Abs. 5 S. 1 HGB Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand zu gewähren. Die Rechtsbehelfsbelehrung im Bescheid vom 05.03.2014 sei unzureichend und damit fehlerhaft i.S.d. § 335 Abs. 4 S. 3 HGB. Es hätten u.a. Angaben darüber gefehlt, inwieweit die Beschwerde den Vollzug vorübergehend aussetze und dass "Aussetzung der Vollziehung" hätte beantragt werden müssen. Da Wiedereinsetzung zu gewähren sei, sei sie so zu behandeln, als sei noch vor der Festsetzung veröffentlicht worden, so dass nach § 335 Abs. 4 S. 2 Nr. 1 - 4 HGB zumindest auf 500 EUR zu reduzieren sei. Wegen der Einzelheiten wird auf die Rechtsbeschwerdeschrift vom 08.06.2015 (Bl. 32 ff. d.A.) verwiesen. Mit Schriftsatz vom 21.09.2015, auf den ebenfalls Bezug...

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