Verfahrensgang

LG Köln (Beschluss vom 27.01.1995; Aktenzeichen 87 T 32/94)

AG Brühl (Aktenzeichen 77 AR 132/94)

 

Tenor

Die weitere Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluß der 7. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln vom 27. Januar 1995 – 87 T 32/94 – wird zurückgewiesen.

 

Tatbestand

I.

Mit notariellem Vertrag vom 28.04.1994 – UR-Nr. 1240 für 1994 des Notars Dr. S. in V. – haben drei Gesellschafter, darunter die von Herrn Dr. F. als Geschäftsführer vertretene Fa.F. Forschungsinstitut für Wasser- und Abfallwirtschaft GmbH, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung unter der Firma „E. European Institute for Training in Environment Protation GmbH” mit Sitz in E. gegründet. Unter dem 01.06.1994 hat Notar Dr. S. – in UR-Nr. 1616 für 1994 – eine Erklärung von Herrn Dr. F. beurkundet, die dieser als Geschäftsführer der Fa. FIW GmbH und als vollmachtloser Vertreter der beiden anderen Gründungsgesellschafter der Fa. E. abgegeben hat. Mit dieser Erklärung vom 01.06.1994 sollte die Satzung der Fa. E. in mehreren Punkten geändert werden. U.a. sollte ihre Firma nunmehr lauten „E. Euro-Institute for Training in Environmental Protection GmbH”. Mit dieser geänderten Firma hat der Beschwerdeführer die Gesellschaft unter dem 01.06.1994 (UR-Nr. 1617 für 1994 des Notars Dr. S.) zur Eintragung ins Handelsregister angemeldet, wobei er in der Anmeldung versichert hat, daß die übernommene Stammeinlage (von 50.000,– DM) zu „100 % bar eingezahlt” sei, nämlich in Beträgen von „zweimal 8.750,– DM und einmal 7.500,– DM”. Am 06./30.09.1994 ist diese Angabe zur Einzahlung wegen eines offensichtlichen Schreibfehlers dahin berichtigt worden, daß es statt „100 %” richtig „50 %” heiße.

Durch Beschluß vom 17.10.1994 hat der Registerrichter beim Amtsgericht Brühl – nach vorheriger Beanstandung – die Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister abgelehnt, weil die Angaben zur Einzahlung auf das Stammkapital in der Anmeldung vom 01.06.1994 in sich widersprüchlich seien und ihre Berichtigung nicht öffentlich beglaubigt sei und weil die Genehmigung der Satzungsänderung vom 01.06.1994 durch die beiden anderen Gründungsgesellschafter nicht vorgelegt worden war.

Mit der gegen diesen Beschluß gerichteten Beschwerde vom 31.10.1994 hat der Beschwerdeführer beglaubigte Abschriften von privatschriftlichen Erklärungen der übrigen Gründungsgesellschafter vom 14.07.1994 und vom 16.08./19.08.1994 vorgelegt, daß die in der Ergänzungsurkunde Nr. 1616 für 1994 enthaltenen Erklärungen genehmigt würden.

Durch Beschluß vom 27.01.1995 hat das Landgericht Köln – Kammer für Handelssachen – die Beschwerde zurückgewiesen. Es hat ausgeführt, zwar seien die Bedenken des Amtsgericht hinsichtlich der Versicherung betreffend die Einzahlungen auf das Stammkapital mit Rücksicht auf die nachträglich erfolgte Berichtigung des in dieser Versicherung zunächst enthaltenen Schreibfehlers nicht mehr berechtigt. Jedoch sei die Eintragung deshalb im Ergebnis zu Recht abgelehnt worden, weil die Satzungsänderung vom 01.06.1994 nicht wirksam geworden sei. Die vorgelegten Genehmigungen der Satzungsänderung durch die am 01.06.1994 vollmachtlos vertretenen Gesellschafter seien nicht wirksam, da nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Form abgegeben worden.

Gegen diesen Beschluß wendet sich der Beschwerdeführer mit der am 04.03.1995 bei Gericht eingegangenen weiteren Beschwerde vom 24.02.1995.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die in rechter Form eingelegte, an keine Frist gebundene weitere Beschwerde ist nicht begründet. Die Entscheidung des Landgerichts beruht nicht auf einer Verletzung des Gesetzes, §§ 27 Abs. 1 FGG, 550 ZPO.

Auf den – hier gegebenen – Fall der Änderung des Gesellschaftsvertrages noch im Gründungsstadium, d.h. noch vor der Eintragung der Gesellschaft im Handelsregister sind entgegen der von der weiteren Beschwerde vertretenen Ansicht im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung und ganz herrschenden Meinung im Schrifttum (vgl. RGZ 106, 174; BGH LM § 11 GmbHG, Nr. 1; LG Dresden, GmbHR 1993, 590 f.; Baumbach/Hueck/Zöllner, GmbHG, 15. Aufl. 1988, § 53, Rdn. 45) nicht die Vorschriften über die Änderung des Gesellschaftsvertrages nach Eintragung der Gesellschaft (§§ 53 f. GmbHG), sondern die Regeln über den Abschluß des Gesellschaftsvertrages (§ 2 GmbHG) anzuwenden. Der Hinweis der weiteren Beschwerde auf eine (bei Scholz/Priester, GmbHG, 8. Aufl. 1995, § 53, Rdn. 186 dargestellte) im Vordringen befindliche neuere Auffassung vermag dem Rechtsmittel nicht zum Erfolg zu verhelfen. Denn diese Auffassung geht ganz überwiegend dahin, daß eine vor Eintragung der Gesellschaft nach § 53 GmbHG beschlossene Änderung des Gesellschaftsvertrages erst nach Eintragung wirksam werde, so daß die Gesellschaft dann zunächst nach dem ursprünglichen Inhalt des Gesellschaftsvertrages im Handeslregister eingetragen werden müßte und erst danach die Änderungen des Vertrages im Handelsregister verlautbart werden könnten (vgl. Scholz/Priester, a.a.O., sowie eingehend Scholz/Karsten S., GmbHG, 8. A...

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