Entscheidungsstichwort (Thema)
Eigenkapital-Verwaltungs-GmbH
Verfahrensgang
LG Bielefeld (Beschluss vom 19.09.1995; Aktenzeichen 14 T 18/95) |
AG Bad Oeynhausen (Aktenzeichen 16 HR B 2499) |
Tenor
Der angefochtene Beschluß wird, soweit er die Anmeldung der Abberufung und Bestellung der Geschäftsführer betrifft, aufgehoben.
Insoweit wird auf die Erstbeschwerde der Beteiligten vom 10. August 1995 der Beschluß des Amtsgerichts vom 20. Juli 1995 aufgehoben und an das Amtsgericht – Registergericht – angewiesen, die beantragte Eintragung zu vollziehen.
Im übrigen (Satzungsänderung) wird die weitere Beschwerde nach einem Gegenstandswert von 4.000,00 DM zurückgewiesen.
Tatbestand
I.
Die … Eigenkapital-Verwaltungs-GmbH ist, nachdem die Zahlung der gemäß § 3 des Gesellschaftsvertrages vom 28.02.1995 auf das Stammkapital von 50.000,00 DM von der … I. M. GmbH übernommene und in bar zu erbringende Stammeinlage von 50.000,00 DM nachgewiesen worden war, am 04.04.1995 in das Handelsregister eingetragen worden. Als Geschäftsführerin ist Frau … eingetrangen.
Gemäß § 1 der notariellen Verhandlung vom 24.05.1995 (Urkundenrolle Nr. 231/1995) verkaufte … I. GmbH ihren Geschäftsanteil an der … D. Eigenkapital-Verwaltungs-GmbH an die H. Grundstücks- und Verwaltungsgesellschaft bürgerlichen Rechts mit beschränkter Haftung (GbRmbH), bestehend aus den Kaufleuten U. D. und S. H. und trat diesen an letztere ab. Gemäß § 2 der notariellen Verhandlung beriefen die Herren U., D. und S. H. als Gesellschafter der GbRmbH unter Verzicht auf Formen und Fristen ferner eine Gesellschafterversammlung ein und beschlossen folgendes:
- Die bisherige Geschäftsführerin wird abberufen. Zum Geschäftsführer mit Einzelvertretungsbefugnis werden die Kaufleute U., D. und S. H. bestellt.
§ 3 der Satzung wird auf Grund des zuvor in § 1 erfolgten Kauf- und Abtretungsvertrages angepaßt und lautet nunmehr:
„Das Stammkapital beträgt 50.000,00 DM (Deutsche Mark fünfzigtausend). Vom Stammkapital der Gesellschaft übernimmt als Stammeinlage, welche in bar gezahlt wird: H. Grundstücks- und Verwaltungsgesellschaft bürgerlichen Rechts mit beschränkter Haftung DM 50.000,00 DM. Die Stammeinlagen werden in Geld erbracht und sind sofort fällig.”
Die … I. f. M. GmbH wurde in diesem Zusammenhang nicht mehr erwähnt.
Gemäß notarieller Verhandlung vom selben Tag (Urkunden-Rolle Nr. 232/1995) meldeten die Geschäftsführer U., D. und S. H. zur Eintragung in das Handelsregister an
- das Ausscheiden der bisherigen Geschäftsführern, die Bestellung der neuen Geschäftsführer und
- die „Anpassung” des § 3 der Satzung betreffend das Stammkapital und die Stammeinlage.
Mit am 30.05.1995 eingegangenen Schriftsatz vom 26.05.1995 beantragte der Urkundsnotar unter Überreichung der Anmeldungserklärung vom 24.05.1995 (Urkundenrolle-Nr. 232/1995) und der auszugsweise beglaubigten Ablichtung der notariellen Verhandlung vom 25.05.1995 (Urkunden-Rolle Nr. 231/95), des geänderten Gesellschaftsvertrages nebst Notarbestätigung und einer neuen Liste der Gesellschafter, die als Gesellschafter die „H. Grundstücks- und Verwaltungsgesellschaft bürgerlichen Rechts mit beschrankter Haftung” ausweist, den Vollzug.
Der Richter des Amtsgerichts hat die Anmeldung insoweit beanstandet, als seiner Ansicht nach eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit beschränkter Haftung nicht die Stammeinlage einer GmbH übernehmen könne. Mit Beschluß vom 20.07.1995 wies der Richter des Amtsgerichts die Anmeldung vom 24.05.1995 mit dieser Begründung zurück.
Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Beteiligten hat das Landgericht durch Beschluß vom 19.09.1995 zurückgewiesen. Es hat die Ansicht vertreten, im Hinblick auf § 18 Abs. 2 GmbHG sei eine Haftungsbeschränkung auf das Gesellschaftsvermögen ausgeschlossen. Deshalb sei eine Übernahme eines Geschäftsanteiles durch eine GbRmbH nicht zulässig.
Gegen diesen Beschluß richtet sich die mit Schriftsatz des Urkundsnotars vom 10.10.1995 am 11.10.1995 beim Landgericht eingelegte weitere Beschwerde der Beteiligten.
Entscheidungsgründe
II.
Die an sich statthafte und formgerecht eingelegte weitere Beschwerde ist auch sonst zulässig (§§ 27, 29 FGG). Die Beschwerdeberechtigung der Beteiligten folgt bereits daraus, daß ihre Erstbeschwerde zurückgewiesen worden ist.
Die weitere Beschwerde ist, soweit sie die Anmeldung der Abberufung und Bestellung der Geschäftsführer betrifft, begründet, weil die Beschwerdeentscheidung insoweit auf einer Verletzung des Gesetzes beruht (§ 27 Abs. 1 FGG). Im übrigen (Satzungsänderung) ist das Rechtsmittel unbegründet.
Dem Landgericht lag eine zulässige Erstbeschwerde gegen die Zurückweisung des Eintragungsantrages vor.
In der Sache ist die Rechtsansicht der Vorinstanzen unzutreffend, eine GbRmbH könne die Stammeinlage einer bereits eingetragenen GmbH nicht übernehmen. Nach der Rechtsprechung des BGH (vgl. BGH WM 1992, 12; BGHZ 78, 311 = NJW 1981, 682 = MDR 1981, 293 = Rechtspfleger 1981, 141 = WM 1981, 163) und der überwiegend im Schrifttum vertretenen Ansicht (vgl. Münch.Komm./Ulmer, BGB, ...