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OLG Köln Urteil vom 04.04.2012 - 5 U 99/11

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Beweislast und Beweiserleichterungen bei Zerbersten eines Porzellanhüftkopfes im Körper

Leitsatz (amtlich)

1. Für die vom Kläger zu beweisende Behauptung, der Bruch eines implantierten Porzellanhüftkopfes beruhe auf einem Fabrikationsfehler, kommen dem Kläger Beweiserleichterungen unter dem Gesichtspunkt der Beweisvereitelung weder deshalb zugute, weil nicht mehr alle Bestandteile des Hüftkopfes geborgen und sachverständig untersucht werden können, noch deshalb, weil die Bestandteile sich aufgrund einer durchgeführten Heißdampfsterilisation chemisch verändert haben.

2. Für die vom Kläger zu beweisende Behauptung eines Behandlungsfehlers kommen dem Kläger keine Beweiserleichterungen unter dem Gesichtspunkt des voll beherrschbaren Risikobereichs zugute, wenn wegen möglicher Materialfehler oder nicht sicher vermeidbarer kleiner Verunreinigungen nicht feststeht, dass die Schadensursache aus dem voll beherrschbaren Risikobereich stammt.

3. Ob ein Porzellanhüftkopf (mit etwas höherer Bruchgefahr aber geringerem Rezidivrisiko) oder ein Metallhüftkopf (mit etwas geringerer Bruchgefahr und etwas höherem Rezidivrisiko) verwendet wird, obliegt der intraoperativ zu treffenden Entscheidung des Behandlers. Es handelt sich nicht um eine aufklärungspflichtige und mit dem Patienten zu diskutierende echte Behandlungsalternative.

Normenkette

ProdHaftG § 1; BGB § 823; ZPO § 286

Verfahrensgang

LG Köln (Urteil vom 20.04.2011; Aktenzeichen 25 O 312/06)

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 20.4.2011 verkündete Urteil der 25. Zivilkammer des LG Köln - 25 O 312/06 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Kosten der Streithelferin der Beklagten zu 3) werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger...

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