Verfahrensgang
LG Aachen (Aktenzeichen 42 O 18/18) |
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 24.08.2018 verkündete Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Aachen - 42 O 18/18 - abgeändert und wie folgt neu gefasst:
1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zur Höhe von 250.000 EUR, ersatzweise von Ordnungshaft, oder von Ordnungshaft bis zur Dauer von 6 Monaten zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr in einer Fahrzeugbörse im Internet, die sich auch an Verbraucher richtet, Fahrzeuge mit einem im sogenannten Preisfeld des Systems eingetragenen Preis zu bewerben und/oder bewerben zu lassen, der nur für den besonderen Fall Geltung hat, dass der Kunde ein Gebrauchtfahrzeug in Zahlung gibt und/oder der nur für den besonderen Fall Geltung hat, dass das betreffende Fahrzeug noch eine Tageszulassung erhält, wie geschehen durch das Angebot A B (el. Fenster) vom 28.12.2016 bei www.C.de, wie nachfolgend wiedergegeben:
(Bilder/Grafiken nur in Originalentscheidung ersichtlich)
2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 267,50 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 26.03.2018 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen werden der Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Kläger ist die Wettbewerbszentrale, ein nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG klagebefugter Verein. Die Beklagte ist Autohändlerin. Sie bot am 28.12.2016 auf der Plattform www.C.de als "Limousine, Neufahrzeug" einen Pkw A B zum Preis von 12.490,00 EUR brutto an, wobei sich die Werbung - wie oben im Tenor wiedergegeben - über mehrere, durch Herunterscrollen erreichbare Bildschirmseiten erstreckte. Gemäß dem Hinweis unter dem Punkt "Weiteres" am Ende der Werbung stand der "Angebotspreis unter Berücksichtigung einer Tageszulassung im Folgemonat" und war nur gültig bei Inzahlungnahme des zugelassenen Gebrauchtfahrzeuges des Kunden.
Der Kläger hält diese Werbung für irreführend. Dass es sich bei dem beworbenen Fahrzeug um eine Tageszulassung handele und der Verbraucher zudem ein Gebrauchtfahrzeug in Zahlung geben müsse, seien wesentliche Informationen i.S.d. § 5a UWG, die nicht rechtzeitig zur Verfügung gestellt würden. Die Werbung sei geeignet, die Interessen von Mitbewerbern und Verbrauchern spürbar zu beeinträchtigen, zumal die Fahrzeuge im Internet in aller Regel nach dem Preis sortiert würden.
Der Kläger hat die Beklagte nach erfolgloser Abmahnung im vorliegenden Verfahren auf Unterlassung sowie Ersatz von 267,50 EUR Abmahnkosten in Anspruch genommen.
Die Beklagte hat dagegen eingewandt, dass eine Aufklärung über die Tageszulassung und die Inzahlungnahme eines Gebrauchtwagens in dem Preisfeld bei C.de textlich nicht untergebracht werden könne. Außerdem mache das Portal seit einigen Monaten eine Sortierung der Angebotsliste nicht mehr von der reinen Preissortierung abhängig; der angegebene Preis habe nur noch eine untergeordnete Bedeutung.
Mit Urteil vom 24.08.2018, auf das wegen der weiteren Einzelheiten gemäß § 540 Abs. 1 ZPO Bezug genommen wird, hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Die Tageszulassung und die Notwendigkeit der Inzahlungnahme eines Gebrauchtfahrzeuges seien zwar wesentliche Informationen i.S.d. § 5a UWG, eine Irreführung sei jedoch aufgrund der unter dem Punkt "Weiteres" enthaltenen Informationen nicht gegeben. Das Befassen des Verbrauchers mit der Werbung selbst sei noch keine geschäftliche Entscheidung, und beim Kauf eines teuren Pkw werde der Verbraucher den Inhalt der gesamten Werbung zur Kenntnis nehmen.
Mit der Berufung hält der Kläger sein erstinstanzliches Begehren aufrecht. Das Landgericht habe die konkrete Gestaltung des streitgegenständlichen Angebotes nicht hinreichend berücksichtigt. Direkt zu Anfang der Werbung werde der Verbraucher informiert über den Wagentyp, den Preis und dass es sich um ein Neufahrzeug handelt. Allein schon diese Informationen könnten den Verbraucher dazu veranlassen, die parallel angebotene Kontaktmöglichkeit zur Beklagten wahrzunehmen oder deren Homepage aufzusuchen. Damit habe der Verbraucher indes eine geschäftliche Entscheidung getroffen, und zwar ohne die Erläuterungen am Ende der Werbung unter "Weiteres" zur Kenntnis zu nehmen.
Der Kläger beantragt,
unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Aachen vom 24.08.2018, Az. 42 O 18/18,
I. die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zur Höhe von 250.000 EUR, ersatzweise von Ordnungshaft, oder von Ordnungshaft bis zur Dauer von 6 Monaten zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr in einer Fahrzeugbörse im Internet, die sich auch an Verbraucher richtet, Fahrzeuge mit einem im so genannten Preisfeld des Systems eingetragenen Preis zu bewerben und/oder bewerben zu lassen, der nur für den besonderen Fall Geltung hat, dass der Kunde ein Gebrauc...