Verfahrensgang

LG Köln (Urteil vom 22.10.1997; Aktenzeichen 20 U 173/97)

 

Tenor

Auf die Berufung der Kläger wird das am 22.10.1997 verkündete Urteil des Landgerichts Köln – 4 O 105/97 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt:

Die Zwangsvollstreckung aus der Urkunde des Notars Dr. W. R. in K. vom 22.1.1996 – UR. Nr. … für 1996 – wird für unzulässig erklärt.

Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 12.000,– DM abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten. Die Sicherheit darf auch durch unbefristete selbstschuldnerische Bürgschaft einer Groß-, Genossenschaftsbank oder öffentlichen Sparkasse mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland erbracht werden.

 

Tatbestand

Die Kläger erwarben aufgrund notariellen Vertrages vom 22.1.1996 für insgesamt 493.557,– DM von den Beklagten drei auszubauende Eigentumswohnungen in dem Objekt M. Straße 13 in L. und unterwarfen sich in der Urkunde wegen Ihrer Zahlungsverpflichtungen der sofortigen Zwangsvollstreckung ohne Fälligkeitsnachweis. Sie zahlten 393.557,– DM und verweigern den Restbetrag in Höhe von 100.000,– DM. Mit ihrer Klage wollen sie erreichen, daß die Zwangsvollstreckung aus der Urkunde für unzulässig erklärt wird.

Das Landgericht ist ihren Begehren in Höhe von 10.434,– DM gefolgt und hat die weitergehende Klage abgewiesen. Wegen des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes einschließlich der dort gestellten Anträge und der Begründung der Entscheidung wird auf das im Tenor näher bezeichnete Urteil des Landgerichts Bezug genommen.

Mit der Berufung verfolgen die Kläger ihr ursprüngliches Rechtsschutzziel weiter, soweit das Landgericht ihre Klage abgewiesen hat.

Ihrer Auffassung nach verstößt die Unterwerfungserklärung gegen §§ 3, 12 MaBV und ist nach § 134 BGB nichtig. Wenn auch grundsätzlich allein der Schuldner bestimme, von welchen Voraussetzungen die Zwangsvollstreckung abhängig sein solle, so seien doch zwingende materiell-rechtliche Regeln auf die Unterwerfungserklärung anwendbar. Eine solche anwendbare Vorschrift sei § 12 MaBV, der vor einer Aushöhlung des § 3 MaBV schützen wolle. Die Unterwerfungserklärung führe aber zu einer solchen Aushöhlung, der Zweck der §§ 3, 12 MaBV werde konterkariert. § 767 ZPO eröffne keinen hinreichenden Rechtsschutz. Eine weitere Einschränkung ihrer Rechte finde durch das grundsätzliche Aufrechnungsverbot in § 15 Nr. 2 des Notarvertrages statt.

Die Unterwerfungserklärung verstoße auch gegen § 11 Nr. 15 AGBG. Unabhängig davon stelle sie eine Überraschungsklausel dar, die das gesetzgeberisch vorgegebene Bild des Bauträgervertrages schwer durchschaubar abändere.

Zudem seien die gegenseitigen Erfüllungsansprüche der Parteien erloschen.

Die Kläger berufen sich in diesem Zusammenhang hauptsächlich auf angebliche Mängel der Dachgeschoßwohnung – planwidrige Verkleinerung der Grundfläche der Küche, Verringerung der lichten Höhe, insbesondere der Stehhöhe im Badewannenbereich, hervorstechender Balken und fehlendes Keilfenster im Bad sowie eine durch Veränderungen der Fensteranordnung im jetzigen Kinderzimmer bedingte Reduzierung der Stellfläche – und stützen darauf Rechte aus §§ 323325, 326 und §§ 634, 635 BGB. Ihrer Auffassung nach dürfen die Beklagten jedenfalls angesichts dieser Mängel wegen des Restkaufpreises in Höhe von 100.000,– DM nicht mehr aus der notariellen Urkunde vollstrecken.

Die Kläger beantragen,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils gemäß ihren erstinstanzlichen Schlußanträgen zu entscheiden.

Die Beklagten beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie treten der von den Klägern geäußerten Rechtsauffassung zur Unwirksamkeit der Unterwerfungserklärung entgegen. Sie halten diese für wirksam und heben hervor, es werde darin lediglich auf den Nachweis der Fälligkeitsvoraussetzungen verzichtet, nicht aber auf deren Vorhandensein. Die Argumentation, es bestehe Mißbrauchsgefahr sei unzulässig.

Klauseln wie die streitgegenständliche seien auch durchaus üblich, weil der Gewerbetreibende die jeweiligen Fälligkeitsabschnitte mit „normalen” Mitteln kaum nachweisen könne. Dem Schuldner einer derartigen Klausel werde der Einwand, Fälligkeit sei nicht eingetreten, nicht abgeschnitten, er erleide auch keine Nachteile durch eine Veränderung der Beweislast. § 12 MaBV sei keine Verbotsnorm im Sinne des § 134 BGE, jedenfalls führe ein Verstoß nicht zur vollständigen Nichtigkeit der Unterwerfungserklärung. Diese sei auch nicht nach § 11 Nr. 15 AGBG unwirksam, da sie auf die materielle Beweislast keinen Einfluß habe.

Die Dachgeschoßwohnung sei im übrigen mangelfrei. Soweit die Wohnfläche von der ursprünglichen Planung abweiche, lägen dem technische Notwendigkeiten zugrunde, der notarielle Vertrag sehe in § 5 Ziffer 7 für derartige, über 3% hinausgehende Abweichungen eine Preisminderung von 3.000,– DM/qm vor. Die etwa 8%ige Größenabweichung sei nach neuester Rechtsprechung des Bundesger...

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