Entscheidungsstichwort (Thema)
Wirksam zustande gekommener Kaufvertrag über einen noch nicht konfigurierten Ferrari
Leitsatz (amtlich)
1. Enthält der Kaufvertrag über einen noch herzustellenden Ferrari keine abschließenden Angaben über die Ausstattungsmerkmale des zu liefernden Fahrzeugs und den konkreten Kaufpreis, liegt ein wirksamer Spezifikationskauf iSv § 375 HGB vor, wenn die Bestimmung der Sonderausstattung dem Käufer überlassen und hinsichtlich des Kaufpreises auf den zum Zeitpunkt der Auslieferung geltenden Listenpreis Bezug genommen wird.
2. § 287 ZPO gibt die Art der Schätzungsgrundlage nicht vor; die Schadenshöhe darf lediglich nicht auf der Grundlage falscher oder offenbar unsachlicher Erwägungen festgesetzt werden und ferner dürfen wesentliche die Entscheidung bedingende Tatsachen nicht außer Acht bleiben.
Normenkette
BGB §§ 147, 308 Nrn. 3, 8; HGB § 375; ZPO § 287
Verfahrensgang
LG München I (Beschluss vom 02.02.2018; Aktenzeichen 12 O 13461/15) |
Tenor
I. Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 02.02.2018, Az.: 12 O 13461/15 gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO als unbegründet zurückzuweisen, da er einstimmig davon überzeugt ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats nicht erfordern und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Die sorgfältig und ausführlich begründete Entscheidung des Landgerichts erweist sich als zutreffend. Die von der Berufung erhobenen Einwendungen greifen nicht.
Gründe
1. Der Berufung ist kein Erfolg beschieden, soweit sie einwendet, zwischen den Parteien sei kein Kaufvertrag zustande gekommen, da die Parteien zum Zeitpunkt 03.09./10.09.2014 über wesentliche Vertragsbestandteile, nämlich über die Ausstattungsmerkmale des zu liefernden Fahrzeugs und den konkreten Kaufpreis, noch keine Vereinbarung getroffen hätten (BB Seite 2).
Zutreffend stellte das Landgericht, auf dessen Ausführungen verwiesen wird, fest, dass in der "verbindlichen FerrarhNeufahrzeugbesteilung" des Klägers alle wesentlichen Vertragsinhalte, die essentialia negotii, eines Kaufvertrages, enthalten waren (LGU Seite 12f).
Dass die Konfiguration, d.h. die Bestimmung der Sonderausstattung, erst zu einem späteren Zeitpunkt vorgenommen werden sollte, führt nicht dazu, dass der Kaufgegenstand nicht hinreichend bestimmt ist (BB Seite 2). Vielmehr ist es das typische Merkmal eines Spezifikationskaufs im Sinne von § 375 HGB, dass dem Käufer einer beweglichen Sache die Bestimmung über Form, Maß oder ähnliche Verhältnisse überlassen wird.
Der sachliche Anwendungsbereich des § 375 HGB ist eröffnet. Voraussetzung ist, dass zumindest eine der Vertragsparteien Kaufmann ist (MüKoHGB/Grunewald, 4. Aufl. 2018, HGB § 375 Rn. 4; Baumbach/Hopt/Hopt, 38. Aufl. 2018, HGB § 375 Rn. 1). Dies ist jedenfalls bei der Beklagten als Handelsgesellschaft der Fall (§ 6 HGB). Die Bestimmung der Sonderausstattung wurde dem Kläger überlassen, welcher diese auch vornahm, wie der Zeuge bestätigte. Dieser gab an, der Kläger habe die Konfiguration gemacht und er habe die Sonderausstattungswünsche des Klägers dann in Anlage K 4 zusammenfasst (vgl. Protokoll vom 21.06.2016, Seite 4). Unter § 375 HGB fallen alle Fälle, in denen die Beschaffenheit des Kaufgegenstandes teilweise offengelassen wurde, wie etwa Farbe, Dichte, Bearbeitungsweise, Güteklasse, Größe, Menge und ähnliches (MüKoHGB/Grunewald, 4. Aufl. 2018, HGB § 375 Rn. 7) und damit auch die Bestimmung der Sonderausstattung eines Fahrzeuges.
Der Kaufpreis ist mit der Bezugnahme auf den zum Zeitpunkt der Auslieferung geltenden Listenpreis hinreichend bestimmt.
Darauf, ob eine nicht vorgenommene Konfiguration zu einem Erwerb eines Fahrzeug in der Grundausstattung führt (so LGU Seite 12), oder ob der Beklagten bei Verzug des Klägers mit der Bestimmung das Recht zu Selbstspezifikation bzw. Schadensersatz statt Leistung bzw. ein Recht zum Rücktritt zugestanden hätte (Baumbach/Hopt/Hopt, 38. Aufl. 2018, HGB § 375 Rn. 1), kommt es daher nicht an.
2. Die Ausführungen der Berufung, das Zustandekommen eines Kaufvertrags scheitere an der inhaltlich abweichenden Auftragsbestätigung der Beklagten vom 25.11.2014, gehen ins Leere (BB Seite 4).
Mit der Auswahl der Sonderausstattung durch den Kläger nahm dieser sein Bestimmungsrecht wahr. Bei der Mitteilung der gewählten Sonderausstattung an die Beklagte handelt es sich daher um kein neues Angebot des Klägers, welches von der Beklagten angenommen werden hätte müssen. Die Bestätigung der Beklagten betreffend die vom Kläger gewählte Sonderausstattung (Schreiben vom 25.11.2014, vorgelegt als Anlage K 6) kann daher auch nicht als Annahme im Sinne von § 147 BGB verstanden werden, es handelt sich vielmehr lediglich um eine Bestätigung der erfolgten Bestimmung des Klägers.
Soweit die Beklagte im Schreiben vom 25.11.2014 (Anlage K 6) um Be...