Leitsatz (amtlich)
Kündigt eine Bank ein Darlehen wegen Leistungsrückständen des Darlehensnehmers, so ist sie gem. § 280 Abs. 1 BGB berechtigt, als besondere Form des Schadensersatzes eine Vorfälligkeitsentschädigung zu verlangen. Dies gilt unabhängig davon, wer die Kündigung des Darlehens ausgesprochen hat.
Verfahrensgang
LG München I (Entscheidung vom 30.10.2008; Aktenzeichen 22 O 12794/08) |
Tenor
I. Die Berufung der Kläger gegen das Endurteil des Landgerichts München I vom 30.10.2008 wird zurückgewiesen.
II. Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
V. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf EUR 60.444,63 festgesetzt.
Gründe
I.
Die Kläger begehren Feststellung, dass sie der Beklagten aus zwei Darlehensverträgen vom 15.11.2000 nichts mehr schuldig sind. Erstinstanzlich haben sie darüber hinaus die Herausgabe der vollstreckbaren Ausfertigungen zweier notarieller Schuldanerkenntnisse vom 20.11.2000 und vom 4.12.2000 verlangt.
Am 15.11.2000 gewährte die Beklagte den Klägern Darlehen in Höhe von 200.000 DM und 500.000 DM zum Zwecke der Immobilienfinanzierung.
Besichert wurden die beiden Darlehen mit zwei Buchgrundschulden im Betrag von 625.000 DM und 75.000 DM, die ab dem Zeitpunkt ihrer Bestellung mit 16 % p.a. zu verzinsen waren. In beiden Grundschuldbestellungsurkunden lautet Ziff. 5 "Übernahme der persönlichen Haftung" wortgleich übereinstimmend:
"Herr Harald Z. und Frau Katarina B. übernimmt/übernehmen die persönliche Haftung für die Zahlung eines Geldbetrages, dessen Höhe der vereinbarten Grundschuld (Kapital und Zinsen) entspricht. Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner. Jeder einzelne unterwirft sich wegen dieser Haftung der sofortigen Zwangsvollstreckung aus dieser Urkunde in sein gesamtes Vermögen.
In der zur Darlehensfinanzierung am 30.11.2000 abgeschlossenen "Zweckbestimmungserklärung (Sicherungsvereinbarung)" heißt es unter Ziff. 1.1 wörtlich:
"Die Grundschuld und die sonstigen der Bank nach der Grundschuldbestellungsurkunde zustehenden Rechte, insbesondere die Übernahme der persönlichen Haftung sowie die Abtretung der Rückgewähransprüche, dienen zur Sicherung aller bestehenden, künftigen und bedingten Ansprüche, die der Bank mit ihren sämtlichen in- und ausländischen Geschäftsstellen aus der bankmäßigen Geschäftsverbindung gegen den Sicherungsgeber zustehen. ..."
Mit Schreiben vom 10.9.2004 kündigte die Beklagte beide Darlehen aufgrund von Leistungsrückständen der Kläger. Bei der in der Folge von der Beklagten betriebenen Zwangsversteigerung der finanzierten Immobilie konnte ein Erlös in Höhe von 284.000,00 EUR erzielt werden. Durch die Verwertung von Lebensversicherungen des Klägers zu 2) konnte die Beklagte darüber hinaus 84.378,15 EUR erzielen.
Mit Schreiben vom 25.03.2008 bezifferte die Beklagte ihre Restforderungen aus den beiden Darlehen auf 21.704,72 EUR und 38.739,91 EUR (insgesamt: 60.444,63 EUR). In diese Beträge eingerechnet sind Vorfälligkeitsentschädigungen in Höhe von 3.693,60 EUR und 30.714,00 EUR.
Die Kläger sind der Auffassung, dass eine Vorfälligkeitsentschädigung nicht geschuldet sei, da diese Rechtsfolge vom Gesetz nur für den Fall der Kündigung des Darlehensnehmers vorgesehen sei. Darüber hinaus führe das Erlöschen der Grundschulden aufgrund der durchgeführten Zwangsversteigerung zu einem Wegfall der persönlichen Haftung durch die Kläger. Schließlich seien Ansprüche der Beklagten auf Darlehensrückzahlung verjährt, da die Kündigung der Beklagten aus dem Jahre 2004 datiere (§§ 195, 199 BGB).
Die Kläger haben erstinstanzlich beantragt:
I. Es wird festgestellt, dass die Kläger der Beklagten aus den Darlehensverträgen vom 15.11.2000 nichts mehr schulden.
II. Die Beklagte wird verurteilt, die vollstreckbaren Ausfertigungen der notariellen Schuldanerkenntnisurkunden vom 20.11.2000 (URNr. 10...W/2000/- ...) und 04.12.2000 (URNr. 11...W/2000/...) des Notars Dr. Wolfgang W. an die Kläger herauszugeben.
Die Beklagten haben Klageabweisung beantragt.
Sowohl Grundschuld als auch die Übernahme der persönlichen Haftung dienten nach der Zweckbestimmungserklärung zur Sicherung aller bestehenden, künftigen und bedingten Ansprüche der Beklagten, wozu auch der Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung als Schadensersatzanspruch zu rechnen sei. Die Verjährungseinrede verhelfe der Klage nicht zum Erfolg, da § 216 Abs. 2 S. 1 BGB analog auf notarielle Schuldanerkenntnisse anwendbar sei.
Das Landgericht hat die Klage insgesamt abgewiesen.
Der Klageantrag I sei unbegründet, da der Beklagten selbst bei Herausrechnung der strittigen Vorfälligkeitsentschädigung unter Anrechnung des Verwertungserlöses noch Restforderungen aus den beiden Darlehensverträgen zustünden, die sich nach klägerisch...