Entscheidungsstichwort (Thema)
Rechtliche Stellung des Treugebers bei mittelbarer Beteiligung an einem Unternehmen und nachträglicher Kündigung der Beteiligung i.R.d. Insolvenz des Unternehmens
Normenkette
ZPO § 543
Verfahrensgang
LG München I (Urteil vom 03.05.2011; Aktenzeichen 16 HK O 24897/10) |
Tenor
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Endurteil des Landgerichts München I vom 3.5.2011 (16 HKO 24897/10), soweit es der Klage entsprochen hat, und im Kostenpunkt aufgehoben und die Klage insgesamt abgewiesen.
II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
IV. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.
Tatbestand
I.
Der Kläger begehrte in erster Instanz die Feststellung, mittelbar über die T. Beteiligungstreuhand GmbH (im Folgenden Treuhandkommanditistin) an der Beklagten beteiligt zu sein, ferner Auskunft über Höhe und Rechtsgrund aller seit 1.1.2008 aufgrund seiner mittelbaren Beteiligung bestehenden Auszahlungsansprüche sowie Zahlung nach Erteilung der Auskunft.
Der Kläger hat sich im Jahr 2000 als Treugeber mittels Treuhandvertrags mit der Treuhandkommanditistin an der Beklagten, einem geschlossenen Film-Produktions-Fonds, beteiligt. Am 23.6.2006 wurde über das Vermögen des Klägers vom Amtsgericht Köln das Insolvenzverfahren eröffnet. Mit Wirkung zum 1.12.2008 wurde das Verfahren wieder aufgehoben. Mit Schreiben vom 16.8.2006 hat die Beklagte dem Kläger mitgeteilt, dass der geschäftsführende Gesellschafter der Beklagten entschieden hat, ihn aufgrund des Insolvenzverfahrens mit Wirkung zum 31.12.2006 aus der Beklagten auszuschließen. Die Treuhandkommanditistin hat infolge dessen ihre Kommanditbeteiligung an der Beklagten im Umfang des vom Kläger gezeichneten Einlagebetrages aufgelöst bzw. reduziert. Eine Kündigung des Treuhandvertrages mit der Klägerin ist durch die Treuhandkommanditistin nicht erfolgt.
Nach § 4 Ziffer 2 des Gesellschaftsvertrags der Beklagten werden im Innenverhältnis der Gesellschafter untereinander und der Gesellschafter zu den Treugebern die Treugeber wie unmittelbar beteiligte Gesellschafter behandelt. Die Regelungen des Gesellschaftsvertrags sollen insoweit entsprechend für die Treugeber gelten, auch wenn die Treugeber nicht ausdrücklich erwähnt sind. Nach § 7 Ziffer 2 Buchstabe e des Gesellschaftsvertrags der Beklagten in der 2006 geltenden Fassung ist der Geschäftsführer in der Gesellschaft der Beklagten berechtigt und bevollmächtigt, einen Gesellschafter durch schriftliche einseitige Erklärung mit sofortiger oder späterer Wirkung aus der Gesellschaft auszuschließen, wenn über das Vermögen dieses Gesellschafters ein Insolvenzverfahren eröffnet wird.
Im Treuhandvertrag zwischen dem Kläger und der Treuhandkommanditistin wird wiederholt (etwa § 1 Ziffer 1, § 2 Ziffer 2, § 4 Ziffer 1 und Ziffer 5) auf den Gesellschaftsvertrag der Beklagten Bezug genommen. Nach § 7 Ziffer 5 des Treuhandvertrages sollen die §§ 7 Ziffern 2 bis 5 und 9 Ziffern 2 bis 5 des Gesellschaftsvertrags der Beklagten entsprechende Anwendung finden mit der Maßgabe, dass der Treuhandkommanditist statt einer Ausschließungserklärung eine außerordentliche Kündigung des Treuhandvertrages ausspricht.
Der Kläger ist der Meinung, nach wie vor über die Treuhandkommanditistin an der Beklagten beteiligt zu sein, weil eine Kündigung des Treuhandvertrages nicht erfolgte. Die Beklagte hielt in erster Instanz den Ausschluss des Klägers seitens ihres geschäftsführenden Gesellschafters für wirksam und beruft sich im Berufungsverfahren vor allem darauf, der Kläger sei schon deswegen nicht mehr an ihr beteiligt, weil sein vom Treuhandkommanditisten für ihn gehaltener Geschäftsanteil untergegangen sei.
Hinsichtlich der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des angegriffenen Urteils sowie auf die in der Berufungsinstanz gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
Das Landgericht hat die begehrte Feststellung ausgesprochen und die Klage im Übrigen abgewiesen. Zur Begründung des Feststellungsausspruchs hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass die Ausschlusserklärung des geschäftsführenden Gesellschafters der Beklagten nach § 7 Ziffer 5 des Gesellschaftsvertrags ins Leere gehe, da der Kläger nicht unmittelbarer Gesellschafter der Beklagten war und die Treuhandkommanditistin nicht ausgeschlossen wurde. Auf § 7 Ziffer 5 des Treuhandvertrages könne sich die Beklagte nicht berufen, weil dieser nur zwischen der Treuhandkommanditistin und dem Kläger gelte.
Mit ihrer zulässigen, insbesondere form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung verfolgt die Beklagte ihr erstinstanzliches Ziel voll umfänglicher Klageabweisung weiter. Der Kläger beantragt die Zurückweisung der Berufung.
Entscheidungsgründe
II.
Auf die...