Entscheidungsstichwort (Thema)
Abfindung, Berufung, Gesellschaft, Gesellschafter, Haftung, Zahlung, Rechtsmittel, Auslegung, Anspruch, Klage, Vereinbarung, Rechtskraft, Mahnkosten, Zeitpunkt, Die Fortbildung des Rechts, Fortbildung des Rechts, Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung
Verfahrensgang
LG München I (Urteil vom 18.03.2020; Aktenzeichen 23 O 11062/18) |
Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten zu 3 und zu 4 wird das Urteil des Landgerichts München I vom 18.03.2020 (Az.: 23 O 11062/18) in Ziffer 1. aufgehoben, soweit es zum Nachteil der Beklagten zu 3 und zu 4 ergangen ist. Die Klage gegen die Beklagten zu 3 und zu 4 wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Bei der Kostenentscheidung erster Instanz hat es sein Bewenden.
3. Dieses Urteil und das angegriffene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Der Kläger begehrt von den Beklagten die Zahlung von Abfindungsbeträgen aufgrund seines Ausscheidens aus der vormaligen Beklagten zu 1, der B. & P. mbB Patentanwälte.
Mit der erstinstanzlich erhobenen Klage hat er gegen diese, den vormaligen Beklagten zu 2, Dr. M., sowie die Beklagten zu 3 und 4 - die jetzigen Berufungsführer - als Gesamtschuldner einen Betrag von 24.000 EUR sowie Nebenforderungen, hilfsweise teilschuldnerisch zu tragende Beträge geltend gemacht.
Der Kläger und der Beklagte zu 2 waren Partner der Beklagten zu 1, die Beklagten zu 3 und 4 sind es noch. Sie haben ihre Gesellschaftsanteile zum 1.1.2018 von den Streitverkündeten S.und P. (welche dem Rechtsstreit nicht beigetreten sind) erworben.
Im Partnerschaftsvertrag vom 24.07.2003 (B2, nachfolgend: PartV) ist unter XIII. Nr. 11 bezüglich der Abfindung eines ausscheidenden Gesellschafters Folgendes geregelt:
"Die Abfindung eines Partners wird ausschließlich von den übrigen Partnern getragen und zwar im Verhältnis ihrer Überschussanteile im Fälligkeitszeitpunkt des Betrags oder jeweiligen Rate desselben. Sofern ein Kredit zu tilgen ist, erfolgen Darlehensaufnahme und Kapitaldienst durch die Partnerschaft, wobei der Kapitaldienst im Verhältnis der Überschussanteile im jeweiligen Tilgungszeitpunkt erfolgt."
Der Kläger schied mit Vereinbarung vom 20.05.2016 (K1) zum Stichtag 31.05.2016 aus der Beklagten zu 1 aus und erhielt eine pauschale Abfindung in Höhe von 240.000 EUR. Die Parteien regelten die Abfindung in Ziffer 3a wie folgt:
"Die Parteien haben sich unter Berücksichtigung der gesellschaftsvertraglichen Regelungen, ihrer jeweiligen Interessenlagen und insbesondere der Kündigungsfrist aufgrund der ordentlichen Kündigung des Herrn Dr. T. mit einer Laufzeit bis 31.12.2016 in den geführten Verhandlungen darauf geeinigt, dass Herr Dr. T. eine einmalige pauschale Abfindung im Sinne von Abschnitt XIII des Partnerschaftsvertrages in Höhe von 240.000 EUR (240.000) erhält. Die Parteien halten ausdrücklich fest, dass die Festlegung der Abfindung in der genannten Höhe das Ergebnis der geführten ausführlichen Verhandlungen ist und jedwede Anpassung, insbesondere auch nach Maßgabe von Abschnitt XII.8 des Partnerschaftsvertrages ausgeschlossen ist."
Diese Abfindung war in Raten auszuzahlen. Die Beklagte zu 1 bezahlte die bisherigen Raten in Höhe von 123.543,00 EUR am 29 7. 2016, 9.055,62 EUR am 09.06.2017 und 28.948,38 EUR am 05.12.2017 an den Kläger (K 10).
Der Kläger begehrt die Zahlung der zum 31.05.2018 fälligen Rate in Höhe von 24.000 EUR zuzüglich Zinsen, Mahn- und vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten. Er hat erstinstanzlich zunächst nur die Beklagte zu 1 verklagt und die Klage sodann erweitert gegen die Beklagten zu 2 bis 4 und beantragt,
Der Kläger hat beantragt,
1. Die Beklagten werden samtverbindlich verurteilt, an den Kläger 24.000 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.06.2018 -hilfsweise seit 06.06.2018- zu bezahlen.
2. Die Beklagten werden samtverbindlich verurteilt, an den Kläger pauschale Mahnkosten in Höhe von 15 EUR zu bezahlen und ihm 4,50 EUR Auslagen sowie ein vorgerichtliches netto RA-Honorar in Höhe von 1.044,40 EUR nebst Zinsen aus diesen 1063,90 EUR in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 30.06.2018 zu bezahlen.
Hilfsweise hat er beantragt, die Beklagten zu 2, zu 3 und zu 4 in Bruchteilsgemeinschaft zu verurteilen.
Die Beklagten haben beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte zu 1 hat ihre Passivlegitimation bestritten, da allein die Altpartner für die Abfindung hätten aufkommen sollen. Der Beklagte zu 2 hat die Auffassung vertreten, nur die Beklagte zu 1 sei passiv legitimiert, er selbst hafte daher nicht. Ziffer XIII.11. Partnerschaftsvertrages regele ausschließlich das Innenverhältnis. Die Beklagten zu 3 und 4 haben geltend gemacht, sie seien als neu eingetretene Partner nicht Schuldner der Altverbindlichkeiten der Gesellschaft bzw. der vormaligen Gesellschafter.
Das Landgericht hat die Klage im Hauptantrag abgewiesen und auf den Hilfsantrag des Kläg...