Entscheidungsstichwort (Thema)
Forderung
Verfahrensgang
LG Nürnberg-Fürth (Urteil vom 10.09.1996; Aktenzeichen 7 O 3899/96) |
Tenor
I. Auf die Anschlußberufung der Beklagten wird das Endurteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 10. September 1996 – 7 O 3899/96 – abgeändert. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.
III. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
V. Die Beschwer der Klägerin beträgt 35.741,24 DM.
Beschluß:
Der Streitwert im Berufungsverfahren beträgt
35.741,24 DM.
Tatbestand
Die Parteien streiten über gegenseitige Ansprüche aus einem Franchisevertrag von 1990, von ihnen „Miet- und Lizenzvertrag” genannt, nachdem die Bekl. als Franchisenehmer den Vertrag im Herbst 1993 fristlos aus wichtigem Grunde gekündigt haben. Im einzelnen:
Die Kl., eine einzelkaufmännische Firma mit Sitz in S. betreibt den Groß- und Versandhandel mit Schmuck. Sie hat ein Franchisesystem zum Vertrieb von Schmuck entwickelt, das auf der Anmietung von Geschäftslokalen und deren Weitervermietung an Franchisenehmer wie die Bekl. beruht. Im vorliegenden Rechtsstreit geht es um ein Geschäftslokal in der S. in F.
Diese Räume hatte zunächst die Firma Y. R. von einer Firma G. Projektgesellschaft für gewerbliche Immobilienanlagen mbH & Co. KG in L. am 22. Juli/1. August 1986 gemietet. Die in diesem Mietvertrag enthaltene Wertsicherungsklausel war von der Landeszentralbank in Bayern mit Schreiben vom 2. Oktober 1986 genehmigt worden. Anschließend hatte die Firma Y. R. die fraglichen Räume mit Untermietvertrag vom 19. Oktober/29. November 1989 an die Kl. des vorliegenden Rechtsstreits weitervermietet. Die Kl. vermietete die Räume ihrerseits durch „Miet- und Lizenzvertrag”, d. h. durch einen Franchisevertrag vom 31. August 1990 an die beiden Bekl. zum Betrieb eines Schmuckgeschäftes in den Räumen.
In dem Vertrag wird wiederholt auf den Mietvertrag zwischen der Kl. und der Firma Y. R. von den Parteien als „Hauptmietvertrag” bezeichnet, Bezug genommen. Außerdem wird in dem Vertrag an mehreren Stellen die Eingliederung der Bekl. in das von der Kl. entwickelte Vertriebskonzept „Gold I” betont, um das einheitliche Auftreten der Gruppe nach außen sicherzustellen. Der Mietzins sollte dem in dem genannten „Hauptmietvertrag” vereinbarten Mietzins entsprechen (§ 1 Nr. 2 Abs. 2 des Vertrages). Dem Mieter ist jedoch kein ausschließliches Vertriebsrecht für Fürth eingeräumt worden (§ 2 Nr. 2 des Vertrages); er hat lediglich ein Vormietrecht, wenn die Kl. weitere Franchisenehmer in F. einsetzen sollte (§ 2 Nr. 3 des Vertrages). Der Mieter darf aber selbst keine konkurrierende Erzeugnisse vertreiben (§ 3 Nr. 3 Abs. 2 des Vertrages). Er muß sich auch sonst in jeder Hinsicht an die Vorgaben der Kl. halten (§ 4 Nr. 2 des Vertrages). Die Einzelheiten der Ausschließlichkeitsbindung regelt der § 5 des Vertrages. Der Vertrag ist auf zehn Jahre abgeschlossen, beginnend am 1. Juli 1990 (§ 7 Nr. 1 des Vertrages). § 7 Nr. 3 des Vertrages lautet:
„Jede Partei ist berechtigt, diesen Vertrag, dessen Durchführung ein besonderes Vertrauensverhältnis zwischen den Beteiligten voraussetzt, aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen. Ein wichtiger Grund sind insbesondere grobe Vertragsverletzungen … Außerdem kann das Vertragsverhältnis aus allen Gründen, aus denen ein Mietverhältnis fristlos gekündigt werden kann, fristlos oder mit einer vom Kündigenden in der Kündigung angegebenen Kündigungsfrist gekündigt werden.”
Die Bekl. nahmen in dem Geschäft 1991 die vereinbarte Geschäftstätigkeit auf. In den Folgejahren ging jedoch ihr Umsatz erheblich zurück. Deshalb erklärten die Bekl. schließlich mit Anwaltsschreiben vom 15. September 1993 die außerordentliche Kündigung des Vertrages zum 30. September 1993. In diesem Schreiben heißt es unter anderem:
„Nachdem Sie (die Kl.) nunmehr im Einzugsbereich des Ladengeschäfts der Eheleute P. (die Bekl.) auch im Direktvertriebsweg tätig sind (insbesondere durch die Aussendung von Katalogen), ist eine realistische Basis für die Fortführung der Tätigkeit der Eheleute P. nicht mehr gegeben.”
Damit hat es folgende Bewandtnis: Die Kl. betreibt seit 1991 auch den Direktvertrieb von Schmuck durch die Versendung von Katalogen, nach ihrer Behauptung ausschließlich an Gewerbetreibende und Freiberufler. Die Bekl. führen ihre Umsatzrückgänge vor allem auf die damit verbundene Konkurrenz der Kl. zurück.
Die Bekl. räumten zu dem genannten Termin die Geschäftsräume in F. die inzwischen von der Kl: an einen anderen Gewerbetreibenden vermietet worden sind.
Im Verlauf dieses Rechtsstreits erklärten die Bekl. mit Schriftsatz vom 5. August 1996 (Bl. 26 f. d.A.), übergeben in der mündlichen Verhandlung vom 6. August 1996 (Bl. 29 d.A.), den Widerruf des Franchisevertrages nach § 1 b AbzG. Diesen Widerruf wies die Kl. durch Anwaltsschreiben vom 8. August 1996 unter Hinweis auf § 174 BGB zurück. Deshalb wiederholten die Bekl. den Widerruf mit Anwaltsschreib...