Entscheidungsstichwort (Thema)
extern verwaltete geschlossene Investmentkommanditgesellschaft
Leitsatz (amtlich)
Mitglied des fakultativen Beirats einer extern verwalteten geschlossenen Investmentkommanditgesellschaft kann auch eine juristische Person sein.
Normenkette
AktG § 100 Abs. 1 S. 1; GmbHG § 52 Abs. 1; KAGB § 18 Abs. 2 S. 4, § 153 Abs. 3 S. 2
Verfahrensgang
LG Tübingen (Urteil vom 16.09.2019; Aktenzeichen 20 O 71/18) |
Tenor
1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Tübingen vom 16.09.2019, Az. 20 O 71/18, abgeändert:
Es wird festgestellt, dass die Klägerin zum Anlegerbeirat der Beklagten gewählt wurde.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch die Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
5. Der Streitwert wird auf 20.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Klägerin verfolgt einen Antrag auf Feststellung gegen die Beklagte, dass sie in deren Anlegerbeirat gewählt wurde.
Für die Sachverhaltsdarstellung wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils verwiesen.
Das Landgericht hat die Klage als unbegründet abgewiesen. Die Feststellungsklage sei statthaft. Als festzustellendes Rechtsverhältnis im Sinne des § 256 ZPO sei der Gesellschafterbeschluss vom 19.06.2018 anzusehen. Das Feststellungsinteresse der Klägerin ergebe sich aus ihrer Gesellschafterstellung. Als Treugeberin sei die Klägerin nach dem Gesellschaftsvertrag wie eine Kommanditistin der Beklagten zu behandeln. Die Klage sei zu Recht gegen die Gesellschaft gerichtet worden, da dies im Gesellschaftsvertrag so vorgesehen sei. Die Klage sei aber unbegründet. Die Klägerin sei mit dem Gesellschafterbeschluss vom 19.06.2018 nicht wirksam als Anlegerbeirätin bestellt worden, da die Wahl einer juristischen Person als Beirat der Beklagten analog § 153 Abs. 3 S. 2, § 18 Abs. 2 S. 4 KAGB, § 100 Abs. 1 S. 1 AktG unzulässig sei. Unmittelbar sei § 100 Abs. 1 S. 1 AktG auf die Beklagte allerdings nicht anwendbar. Auch die Verweisung in § 153 Abs. 3 S. 2, § 18 Abs. 2 S. 4 KAGB auf § 100 Abs. 1 S. 1 AktG sei nicht unmittelbar anwendbar. § 153 Abs. 3 S. 2, § 18 Abs. 2 S. 4 KAGB, § 100 Abs. 1 S. 1 AktG seien auf den von einer extern verwalteten Investmentkommanditgesellschaft gebildeten Beirat aber entsprechend anzuwenden. Eine planwidrige Regelungslücke liege vor, da es bei der extern verwalteten Investmentkommanditgesellschaft an einer § 153 Abs. 3 KAGB entsprechenden Regelung fehle. Aus dem Wortlaut des § 153 Abs. 3 S. 1 KAGB könne nicht auf den Willen des Gesetzgebers geschlossen werden, die Besetzung eines fakultativen Beirats bei der [extern] verwalteten Investmentkommanditgesellschaft richte sich ausschließlich nach den Regelungen des Handelsrechts und sei der freien Disposition der Gesellschafter überlassen. Bei der extern verwalteten Investment-KG habe der Gesetzgeber kein Regelungsbedürfnis gesehen, da die Anlegerinteressen bei dieser ausreichend durch die Kontrollorgane der externen Kapitalverwaltungsgesellschaft gewahrt würden. Der Gesetzgeber habe es nicht vorgesehen, dass die Gesellschafter einer extern verwalteten Investment-KG einen Beirat einsetzten, obwohl ein solcher bei der KVG gemäß § 18 KAGB obligatorisch sei. Eine für die analoge Anwendung erforderliche vergleichbare Interessenlage liege vor. Es entspreche den Interessen der Anleger, dass sich die Zusammensetzung des Beirats nach den gleichen Maßstäben richte, wie bei der intern verwalteten Investment-KG. Auch der fakultative Beirat bei der extern verwalteten Investment-KG übe eine auf das Interesse der Anleger ausgerichtete Kontrollfunktion aus. Zwar erstrecke sich diese im Vergleich zur intern verwalteten Investment-KG wegen der Übertragung der Verwaltung auf die KVG nicht auf alle Tätigkeitsbereiche der Fondsgesellschaft. Im Kern sei die Kontrollfunktion des Beirats aber auch bei der extern verwalteten Investment-KG darauf gerichtet, dass insbesondere die Geschäftsführung der Fondsgesellschaft die Anlegerinteressen beachte. Die Kontrollfunktion des Beirats komme in der Regelung des § 20 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrags (im Folgenden: GesV) zum Ausdruck, wonach der Beirat "zur Überwachung, Beratung und Unterstützung" eingesetzt werde. Diene der Beirat der Kontrolle der Fondsgesellschaft, habe er auch bei externer Verwaltung der Fondsgesellschaft aus Mitgliedern zu bestehen, die wegen ihrer Persönlichkeit und Sachkunde Gewähr dafür böten, dass die Interessen der Anleger gewahrt würden. Dass die Kontrollfunktion des Beirats nur bei besonderen persönlichen Anforderungen zu gewährleisten sei, bringe § 153 Abs. 3 S. 3 KAGB im Besonderen zum Ausdruck. Wenn bei der extern verwalteten Investment-KG ein Beirat mit Kontrollfunktionen eingesetzt werde, müsse wie bei der intern ve...