Entscheidungsstichwort (Thema)

Abänderung von Trennungsunterhalt. einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung

 

Verfahrensgang

AG Bad Dürkheim (Beschluss vom 17.07.1998; Aktenzeichen 3 b F 113/98)

 

Tenor

1. Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten wird der Beschluß des Amtsgericht – Familiengericht aufgehoben.

2. Der Antrag des Klägers auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem Vergleich des Amtsgericht – Familiengericht – Bad Dürkheim vom 20. August 1993 – 3 b F 171/93 – wird zurückgewiesen.

3. Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

4. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 7. 440 DM festgesetzt.

 

Gründe

Das Rechtsmittel des Beklagten richtet sich gegen die in entsprechender Anwendung des § 769 ZPO erfolgte einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung. Es ist als sofortige Beschwerde statthaft und auch im übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt (§§ 323, 769, 793, 567 Abs. 1, 577 Abs. 2 Satz 1 ZPO). In der Sache hat es Erfolg.

Nach überwiegender, auch vom Senat in ständiger Rechtsprechung geteilter Auffassung (vgl. Senat FamRZ 1995, 307 mit weit. Nachw.) unterliegt eine nach 769 ZPO getroffene einstweilige Regelung nur einer eingeschränkten Nachprüfung. Diese richtet sich allein darauf, ob die angefochtene Entscheidung offenkundige Gesetzeswidrigkeiten enthält, d.h., ob die objektiven Voraussetzungen für die Einstellung der Zwangsvollstreckung zu Unrecht angenommen oder verneint worden sind, und ob das erstinstanzliche Gericht die Voraussetzungen der Ermessensausübung oder die Grenzen seines Ermessens verkannt hat (vgl. OLG Köln NJW-RR 1992, 632). Dabei darf das Beschwerdegericht keinesfalls sein eigenes Ermessen an die Stelle desjenigen des Prozeßgerichts setzen.

Die unter Beachtung dieser Grundsätze vorzunehmende Überprüfung führt im vorliegenden Fall zu einer Aufhebung des angefochtenen Beschlusses.

Eine ohne Begründung erlassene Entscheidung ist schon wegen Fehlens einer überprüfbaren Begründung mit der Rechtsordnung schlechthin unvereinbar (vgl. BGH Rpfl 1986, 56; OLG Köln OLGR 1993, 186; 1997, 176; KG Berlin KGR 1995; OLG Karlsruhe FuR 1998, 272; a.A. Zöller-Herget, ZPO § 769; Rdn. 6). Die Begründung ist nicht etwa entbehrlich, weil eine Entscheidung gemäß § 769 ZPO grundsätzlich nicht und nur ausnahmeweise mittels eines außerordentlichen Rechtsbehelfs beschränkt anfechtbar ist. Da die geforderte Ermessensentscheidung auf rechtsfehlerfreie Ausübung des Ermessens überprüft werden kann, müssen die vom Gericht herangezogenen Erwägungen wenigstens knapp, aber nachvollziehbar dargelegt werden. Die Begründung ist deshalb eine gemäß Art. 20 Absatz 3 GG geschuldete Rechtspflicht (vgl. die zitierte Rspr.). Nur ausnahmsweise, wenn sich die Entscheidung anhand des zu prüfenden Sachverhalts als einleuchtend erweist, hat der Senat eine zusätzliche Begründung für entbehrlich gehalten (vgl. Senat, Beschluß vom 25. Februar 1998 – 5 WF 14/98 –). Diese Voraussetzungen liegen hier schon deswegen nicht vor, weil das Familiengericht seiner Entscheidung einen anhand der vorgelegten Belege nicht genügend glaubhaft gemachten Vortrag des Klägers zugrundegelegt hat. Da die vorgelegten Unterlagen jedenfalls nicht geeignet sind, alle maßgeblichen Tatsachen glaubhaft zu machen, kann dahinstehen, ob diese für sich bereits Mittel der Glaubhaftmachung, nämlich Urkunden sind oder, insbesondere betreffend die Einkommensbescheinigungen, nur substantiierter Parteivortrag. Die Entscheidung ist deswegen auch offensichtlich unrichtig im Sinne der eingangs zitierten Rechtsprechung. An die Glaubhaftmachung, die gemäß § 769 Absatz 1 Satz 2 ZPO verlangt ist, sind strenge Anforderungen zu stellen (Zöller/Herget aaO, § 769 Rn. 5), weil sonst die Vollstreckungsfähigkeit eines Titels entwertet würde (vgl. OLG Köln OLGR 1993, 186). Im Hinblick hierauf kommt es auch nicht mehr darauf an, dass das Familiengericht in einem ihm bereits wegen des durch die Rechtsmitteleinlegung eingetretenen Devolutiveffekts entzogenen Verfahrens eine Begründung in Form einer ihm nicht gestatteten Nichtabhilfeentscheidung nachgeschoben hat.

Da ein Antrag gemäß § 769 Abs. 1 ZPO ohne Glaubhaftmachung zwingend zurückgewiesen werden muss, ohne dass ein Ermessensspielraum besteht, kann der Senat die angefochtene Entscheidung aufheben und selbst in der Sache durch Zurückweisung des Antrags des Einstellungsantrags entscheiden (vgl. Senat, Beschluß vom 10. Juni 1996 – 5 WF 59/96 –).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Den Wert des Beschwerdegegenstandes setzt der Senat auf ein Fünftel der gemäß § 17 GKG errechneten Hauptforderung fest.

 

Unterschriften

Morsch, Hoffmann, Weisbrodt

 

Fundstellen

FamRZ 1999, 945

JurBüro 1999, 381

ZAP 1999, 863

InVo 1999, 398

OLGR-KSZ 1999, 246

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