Entscheidungsstichwort (Thema)
Eintragung der Liquidation, der Liquidatoren und deren Vertretungsbefugnis der … GmbH, …
Verfahrensgang
LG Koblenz (Beschluss vom 10.03.1998; Aktenzeichen 4 HT 2/98) |
Tenor
1. Der angefochtene Beschluß, die Nichtabhilfeentscheidung des Registerrichters vom 10. Februar 1998 und der Beschluß des Rechtspflegers des Amtsgerichts Montabaur vom 19. Januar 1998 werden aufgehoben.
Das Amtsgericht – Registergericht – Montabaur wird angewiesen, von seinen Bedenken gegen die beantragten Eintragungen Abstand zu nehmen.
2. Der Gegenstandswert des Verfahrens der weiteren Beschwerde wird auf 5.000,– DM festgesetzt.
Tatbestand
I.
Die eingangs genannte Gesellschaft wurde am 20. Februar 1995 ins Handelsregister eingetragen. In ihrer Satzung ist unter § 5 folgendes bestimmt:
„Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer.
Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein.
Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer gemeinsam oder durch einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten.
Durch Gesellschafterbeschluß kann einzelnen Geschäftsführern sowie Prokuristen Befugnis zur Alleinvertretung sowie Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB erteilt werden.
…”
Die Beteiligten zu 1) und 2) waren auf Grund dieser Bestimmung jeweils alleinvertretungsberechtigt und von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. Am 31. Oktober 1997 faßte die Gesellschafterversammlung folgenden notariell beurkundeten Beschluß:
„Die … Gesellschaft … soll liquidiert werden.
Zu Liquidatoren werden bestimmt:
- … Beteiligter zu 1)
- … Beteiligter zu 2)
Die Liquidatoren vertreten die Gesellschaft nur zusammen und sind von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.
…”
Diesen Beschluß meldeten die Beteiligten zu 1 und 2) über den beurkundenden Notar zur Eintragung im Handelsregister an. Das Amtsgericht wies den Eintragungsantrag zurück und führte zur Begründung an, eine Befreiung der Liquidatoren von § 181 BGB komme nicht in Betracht. Sie sei im Gesellschaftsvertrag lediglich für die Geschäftsführer, nicht aber für die Liquidatoren vorgesehen. Einen allgemeinen Grundsatz, nach dem die für den Geschäftsführer bestehenden Regelungen des Gesellschaftsvertrages zur Stellvertretung ohne weiteres auch für Liquidatoren gelten, gebe es nicht. Die gegen diese Entscheidung des Amtsgerichts gerichtete Beschwerde hat das Landgericht mit Beschluß vom 10. März 1998 zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die durch den beurkundenden Notar eingelegte weitere Beschwerde.
Entscheidungsgründe
II.
1.
Die weitere, an keine Frist gebundene Beschwerde ist statthaft und auch sonst in verfahrensrechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden (§§ 27, 29 Abs. 1 Satz 3, Abs. 4, 20 Abs. 2, 129 FGG).
Rechtsmittelführer sind die Beteiligten zu 1 und 2) als Antragsteller. Der verfahrensbevollmächtigte Notar hat allerdings weder in der Erstbeschwerdeschrift noch im Verfahren der weiteren Beschwerde den Beschwerdeführer bezeichnet, obwohl dies erforderlich gewesen wäre (BGHZ 8, 299, 301; BayObLGZ 1987, 153, 156 und 1988, 187, 189; Senatsbeschlüsse vom 19. Oktober 1992 – 3 W 58/92 und vom 5. November 1992 – 3 W 98/92; Keidel/Kuntze/Winkler, FGG 13. Aufl. § 129 Rdn. 6, jeweils m.w.N.). Ein in dieser Weise eingelegtes Rechtsmittel ist zwar grundsätzlich unzulässig. Etwas anderes gilt aber dann, wenn sich der Beschwerdeschrift im Wege der Auslegung entnehmen läßt, wer Beschwerdeführer sein soll. Eine solche Auslegung ist hier möglich. Sie führt zu dem Ergebnis, daß Erstbeschwerde und weitere Beschwerde für die Beteiligten zu 1 und 2) eingelegt worden sind. Der Umstand, daß das Landgericht nach dem Wortlaut des angefochtenen Beschlusses eine Beschwerde der Gesellschaft zurückgewiesen hat, nötigt zu keiner anderen Betrachtungsweise.
Mangels anderer Anhaltspunkte ist davon auszugehen, daß ein Rechtsmittel immer für denjenigen eingelegt wird, der dazu auch berechtigt ist (BayObLG, Senatsbeschlüsse vom 19. Oktober 1992 und vom 5. November 1992, jeweils a.a.O.). Im hier zu entscheidenden Falle sind dies die Beteiligten zu 1 und 2). Ihnen oblag gemäß §§ 65 Abs. 1, 67 Abs. 1, 78 GmbHG die Anmeldung der Liquidation, der Liquidatoren und ihrer Vertretungsbefugnis. Anders als in den Fällen konstitutiv wirkender Eintragungen, in denen die Anmeldung namens der Gesellschaft erfolgt (vgl. dazu BGHZ 105, 324, 327 f. m.w.N.), waren die Beteiligten zu 1 und 2) hier persönlich zur Anmeldung verpflichtet (vgl. Scholz/Karsten Schmidt a.a.O. § 65 Rdn. 11; Rowedder/Rasner, GmbHG 3. Aufl. § 65 Rdn. 1, jeweils m.w.N.). Dieser Anmeldungspflicht sind sie auch nachgekommen. Ihre über den beurkundenden Notar gemäß § 129 FGG vorgelegte Anmeldung enthielt einen Eintragungsantrag, den das Registergericht zurückgewiesen hat. Gegen diese Zurückweisung sind gemäß § 20 Abs. 2 FGG nur die Beteiligten zu 1 und 2) als Anmeldende beschwerdeberechtigt und nicht die Gesellschaft (BayObLGZ 1987, 314, 316; Senatsbeschlüsse vom 19. Oktober 19...